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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.431/2006 /ggs 
 
Urteil vom 11. Oktober 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, 
Ersatzrichterin Geigy-Werthemann, 
Gerichtsschreiber Haag. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Pierre-Henri Gapany, 
 
gegen 
 
Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecherin Sabine Schmutz, 
Generalprokurator des Kantons Bern, 
Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern, 
Obergericht des Kantons Bern, 3. Strafkammer, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 3. Strafkammer, 
vom 7. April 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 13. November 2003 teilte Z.________ dem Psychologen der Kantonalen Erziehungsberatung Bern mit, seine Stieftochter Y.________, geb. 1989, werde durch den mit seiner Familie befreundeten X.________, geb. 1964, sexuell missbraucht. Der Psychologe, der Y.________ bereits kannte, da sie ihm wegen Schulproblemen zugewiesen worden war, erstattete am gleichen Tag Anzeige bei der Stadtpolizei Bern. 
B. 
Mit Überweisungsbeschluss vom 3. Mai 2004 überwies der Untersuchungsrichter 3 des Untersuchungsrichteramts III Bern-Mittelland die Strafakten nach abgeschlossener Voruntersuchung an die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zur Beurteilung wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung und sexueller Handlungen mit einem Kind, alles mehrfach begangen in der Zeit von ca. 1. Februar bis 4. Oktober 2003 in Bern und Freiburg zum Nachteil von Y.________. 
 
Das Kreisgericht VIII Bern-Laupen erachtete den Tatbestand der Vergewaltigung in der überwiesenen Zeit vom 1. Februar bis 4. Oktober 2003 sowie die sexuelle Nötigung und die sexuellen Handlungen zum Nachteil von Y.________ im selben Zeitraum für erwiesen, erklärte X.________ mit Urteil vom 13. Juli 2005 gemäss dem Überweisungsbeschluss schuldig und verurteilte ihn zu dreissig Monaten Zuchthaus abzüglich 66 Tage Untersuchungshaft, zu sechs Jahren Landesverweisung, mit bedingten Vollzug auf eine Probezeit von drei Jahren, sowie zur Bezahlung von Fr. 5'735.90 Schadenersatz (unter Rektifikationsvorbehalt nach Art. 46 Abs. 2 OR) und Fr. 10'000.-- Genugtuung an die Privatklägerin Y.________. 
 
Gegen dieses Urteil erklärte X.________ in vollem Umfang die Appellation an das Obergericht des Kantons Bern mit den Anträgen, er sei vom Vorwurf der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung und der sexuellen Handlungen mit einem Kind freizusprechen und die Zivilklage der Privatklägerin sei abzuweisen. Die Appellation der Privatklägerin im Zivilpunkt beschränkte sich auf die Fragen der Höhe des Schadenersatzes sowie der Verzinsung des Schadenersatzes und der Genugtuung. Der stellvertretende Generalprokurator erklärte die Anschlussappellation. 
 
Mit Urteil vom 7. April 2006 erklärte die 3. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern X.________ der mehrfachen Vergewaltigung, sexueller Nötigung und sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig und verurteilte ihn zu 30 Monaten Zuchthaus, abzüglich 66 Tage Untersuchungshaft, zu sechs Jahren Landesverweisung, mit bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von drei Jahren, zur Bezahlung von Schadenersatz an die Privatklägerin in der Höhe von Fr. 6'036.90, zuzüglich Zins von 5% seit 3. Juni 2003, unter Vorbehalt der Nachklage gemäss Art. 46 Abs. 2 OR, sowie zur Bezahlung einer Genugtuung an die Privatklägerin in Höhe von Fr. 10'000.-- zuzüglich Zins von 5% seit 3. Juni 2003. 
C. 
Gegen dieses Urteil hat X.________ am 13. Juli 2006 staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben. Ferner hat X.________ um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege nachgesucht. Der Beschwerdeführer bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Er wirft dem Obergericht willkürliche Beweiswürdigung und Verletzung der Unschuldsvermutung vor. Er macht geltend, das Obergericht hätte in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" davon ausgehen müssen, dass zwischen ihm und der Privatklägerin kein Geschlechtsverkehr stattgefunden habe; da die Privatklägerin nicht die Wahrheit sage, hätte das Obergericht auch die anderen sexuellen Handlungen nicht für geschehen halten dürfen. 
D. 
Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die staatsrechtliche Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Sie beantragt ihrerseits die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Obergericht und der stellvertretende Generalprokurator des Kantons Bern haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
E. 
Mit Präsidialverfügung vom 31. Juli 2006 wurde der staatsrechtlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung beigelegt. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BGE 131 II 58 E. 1 S. 60; 130 I 312 E. 1 S. 317; 130 II 65 E. 1 S. 67, je mit Hinweisen). 
1.1 Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde gilt das Rügeprinzip. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Dabei hat der Beschwerdeführer die wesentlichen Tatsachen zu nennen und darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Handelt es sich um eine Willkürbeschwerde wegen Verletzung von Art. 9 BV, genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer bloss den angefochtenen Entscheid kritisiert, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren tun könnte, bei dem die Rechtsmittelinstanz die Rechtsanwendung frei überprüfen kann. Er muss deutlich dartun, welche Vorschriften oder allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze die kantonalen Behörden in einer gegen Art. 9 BV verstossenden Weise verletzt haben sollen. Auf unbegründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 129 I 185 E. 1.6 S. 189, je mit Hinweisen). 
1.2 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (E. 1.1 hiervor) einzutreten. 
2. 
Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm zur Last gelegten sexuellen Handlungen zum Nachteil von Y.________. Er beruft sich dabei auf die Unschuldsvermutung und wirft dem Obergericht willkürliche Beweiswürdigung vor. 
2.1 Vorweg ist festzuhalten, dass der Umstand, dass das Obergericht dem Beschwerdeführer nicht geglaubt und im Wesentlichen auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt hat, für sich allein nicht geeignet ist, die Unschuldsvermutung als verletzt und die Beweiswürdigung des Obergerichts als willkürlich erscheinen zu lassen. Auf diese allgemein gehaltene Rüge kann nicht eingetreten werden (vgl. oben E. 1.1). 
2.2 Das Obergericht hat, wie vorher schon das Kreisgericht VIII Bern-Laupen, eine sehr eingehende Würdigung der Aussagen der Privatklägerin und ihres familiären Umfelds gemacht, wobei sich das Obergericht auch detailliert mit den im kantonalen Verfahren vorgebrachten Einwänden und Argumenten der Verteidigung auseinandergesetzt hat (angefochtenes Urteil S. 53 ff.). Im angefochtenen Urteil wird insbesondere darauf hingewiesen, dass sich anhand der Aussagen der Erwachsenen zeige, dass die Schilderungen von Y.________ an realen Gegebenheiten anknüpften, wobei das Obergericht die entsprechenden Aussagen einzeln gewürdigt und gegeneinander abgewogen hat. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht auseinander und lässt damit die für eine staatsrechtliche Beschwerde erforderliche substanziierte Begründung vermissen. 
3. 
Das Obergericht hat insbesondere aufgrund der Aussagen der Privatklägerin, der abgehörten Telefongespräche sowie der Infektion der Privatklägerin mit der übertragbaren Geschlechtskrankheit Chlamydia trachomatis, die auch beim Beschwerdeführer festgestellt worden war, in den fünf im Überweisungsbeschluss einzeln beschriebenen Vorfällen eine vom Beschwerdeführer begangene Vergewaltigung zum Nachteil der Beschwerdegegnerin als erwiesen erachtet. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, genügt mehrheitlich den Anforderungen an die Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde nicht. 
3.1 Der Beschwerdeführer weist auf einen auch vom Obergericht festgestellten Widerspruch hin zwischen dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 8. Januar 2004 (IRM-Gutachten), wonach Y.________ gegenüber den Ärzten angegeben habe, sie habe nach dem Geschlechtsverkehr nicht geblutet, und ihren eigenen Angaben in der Befragung, wonach sie beim fünften Mal geblutet habe. Das Obergericht hat dazu ausgeführt, inwiefern es sich dabei um ein sprachliches Missverständnis handeln könnte, könne offen gelassen werden, da entscheidend sei, dass wegen der Chlamydieninfektion erwiesen sei, dass sie mindestens einmal den Geschlechtsverkehr vollzogen habe. Dieser Nachweis werde dadurch, dass allein aufgrund der gynäkologischen Untersuchung eine stattgefundene vaginale Penetration weder bestätigt noch ausgeschlossen werden konnte (keine konkreten Hinweise für eine stattgefundene Defloration), nicht in Frage gestellt. Damit laufe der Einwand der Verteidigung, wonach kein Geschlechtsverkehr stattgefunden haben könne, ins Leere (angefochtenes Urteil S. 57). Mit diesen Ausführungen des Obergerichts setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. 
3.2 Das Obergericht stützte sich auf das IRM-Gutachten, dessen Beurteilung der körperlichen Untersuchung der Privatklägerin im angefochtenen Urteil (S. 33) wiedergegeben ist. Der Beschwerdeführer weist in der Begründung seiner vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde auf die im Gutachten (S. 4, act. 55) festgehaltene Unmöglichkeit einer Bestätigung oder eines Ausschlusses einer vaginalen Penetration hin, ohne sich allerdings damit auseinanderzusetzen, dass das Obergericht aufgrund der Chlamydieninfektion der Privatklägerin mindestens einen vollzogenen Geschlechtsverkehr als erwiesen angesehen hat. Nach dem IRM-Gutachten gilt die Feststellung einer praktisch nur durch Geschlechtsverkehr übertragbaren Krankheit bei Y.________ (Chlamydien) als Nachweis, dass sie mindestens einen Geschlechtsverkehr vollzogen haben muss. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass in der im IRM-Gutachten vorgenommenen Beurteilung festgehalten ist, dass die Feststellungen betreffend die Chlamydieninfektion nur als Hinweis interpretiert werden könnten, aber keinesfalls ein Beweis dafür seien, dass er mit dem Mädchen einen oder mehrere Geschlechtsverkehre vollzogen habe (S. 6, act. 57). Das Obergericht hat dazu erwogen, der Nachweis, dass die Privatklägerin mindestens einmal den Geschlechtsverkehr vollzogen habe, ergebe sich daraus, dass bei ihr die Chlamydien am Gebärmutterhals festgestellt wurden, was laut Gutachten nur durch Geschlechtsverkehr erklärbar sei. Dass Y.________ durch einen anderen Überträger als den Beschwerdeführer mit der Geschlechtskrankheit angesteckt worden sein könnte, hielt das Obergericht im Hinblick auf die enge Einbindung der Privatklägerin in ihrem familiären und schulischen Umfeld für unwahrscheinlich. Mit diesen Ausführungen des Obergerichts setzt sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht auseinander. Insbesondere legt er nicht dar, aus welchen Gründen diese Annahme des Obergerichts willkürlich sein soll. Wie schon im kantonalen Verfahren gibt er auch in der Begründung seiner staatsrechtlichen Beschwerde keinerlei plausible Erklärung dafür, wie sich das Mädchen sonst hätte anstecken können. Auf diese Rüge ist daher nicht einzutreten (vgl. oben E. 1.1). 
3.3 Der Beschwerdeführer vertritt in seiner Beschwerdebegründung die Ansicht, dass im Falle mehrmaliger Geschlechtsverkehre bei der Beschwerdegegnerin eine Defloration hätte stattfinden müssen; da dieser Befund nicht gemacht worden sei, hätte seiner Ansicht nach das Obergericht keinen Beischlaf annehmen dürfen oder jedenfalls erhebliche Zweifel an der Darstellung der Privatklägerin haben müssen. Nach den Feststellungen im IRM-Gutachten, auf das sich das Obergericht abgestützt hat, wies das Jungfernhäutchen der Beschwerdegegnerin zwar keine konkreten Hinweise für eine stattgefundene Defloration auf. Allerdings können laut IRM-Gutachten aufgrund des Fehlens einer eindeutigen Verletzung des Jungfernhäutchens Manipulationen mit den Fingern oder sogar eine Penetration mit einem Penis auch nicht ausgeschlossen werden. Nur anhand der Befunde der gynäkologischen Untersuchung konnten die Gutachter daher bei der Beschwerdegegnerin eine stattgefundene vaginale Penetration weder bestätigen noch ausschliessen. Mit dieser Auffassung der Gutachter hat sich der Beschwerdeführer wiederum nicht auseinandergesetzt, sondern seine Ansicht, wonach mangels nachgewiesener Defloration kein Geschlechtsverkehr habe stattfinden können, einfach der Feststellung der Gutachter gegenüber gestellt. Mit dieser appellatorischen Kritik genügt er den Anforderungen an die Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde nicht (vgl. oben E. 1.1). 
3.4 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, im Verbal des Untersuchungsrichters 3 vom 26. November 2003 (act. 40) sei gestützt auf eine telefonische Orientierung von Frau Dr. M.________ (IRM Bern) festgehalten, dass die bei der Privatklägerin festgestellten narbigen Veränderungen in der Scheidenschleimhaut beim Scheideneingang unten (sechs Uhr) "nicht frisch, resp. nicht erst kürzlich entstanden sind." Der Beschwerdeführer weist nur darauf hin, dass diese Aussage von Frau Dr. M.________ vom 26. November 2003 nur wenige Tage/ Monate nach den angeblichen Vergewaltigungen der Privatklägerin datiere, ohne aus dieser Feststellung aber irgendwelche Schlüsse zu ziehen. Insbesondere macht er nicht geltend, die Daten der ihm vorgeworfenen Vergewaltigungen (Zeitraum ca. 1. Februar bis 4. Oktober 2003) könnten mit den festgestellten narbigen Veränderungen der Scheidenschleimhaut der Privatklägerin nicht in Einklang gebracht werden. Sofern auf diese Rüge überhaupt eingetreten werden kann, ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer angesprochene Stelle im Verbal vom 26. November 2003 im schriftlichen IRM-Gutachten vom 8. Januar 2004 folgendermassen präzisiert ist: "Der genaue Mechanismus, der die Verletzungen verursacht hat, kann aus rechtsmedizinischer Sicht nicht festgestellt werden. Der Befund befindet sich aber in einem Bereich, wo typischerweise nach heftigem oder erzwungenem Geschlechtsverkehr Verletzungen entstehen können. Zeitlich könnte diese Verletzung einige Wochen bis Jahre zurückliegen". Ist nach dem Beweisergebnis davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Vergewaltigungen ab ca. 1. Februar 2003 erfolgten, so lagen diese seit der gerichtsmedizinischen Untersuchung der Privatklägerin, die am 25. November 2003 stattfand (act. 52), nicht nur einige Wochen, sondern annähernd zehn Monate zurück. Selbst die letzte der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Vergewaltigungen, die im Zeitraum vom 22. September bis 4. Oktober 2003 datiert ist, lag anlässlich der gerichtsmedizinischen Untersuchung vom 25. November 2003 bereits mehrere Wochen zurück, wobei erfahrungsgemäss derartige Verletzungen ohnehin eher beim ersten Geschlechtsverkehr vorkommen. Falls auf diese Rüge eingetreten würde, würde das gerichtsmedizinische Gutachten somit keineswegs gegen eine Zuordnung der Verletzungen zu den inkriminierten Vergewaltigungen sprechen. Diese Zuordnung ist somit jedenfalls nicht willkürlich. 
4. 
Zusammenfassend bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was geeignet wäre, die Beweiswürdigung des Obergerichts hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Vergewaltigungen zum Nachteil der Beschwerdegegnerin als willkürlich erscheinen zu lassen. Wie er selbst zutreffend darlegt, besagt der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 la 31 E. 2c S. 37). Derartige Zweifel musste das Obergericht aufgrund des Beweisergebnisses nicht haben. Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel und damit die in Art. 32 Abs. 1 BV gewährleistete Unschuldsvermutung sind somit nicht verletzt. Art. 6 Abs. 2 EMRK, auf den sich der Beschwerdeführer auch beruft, hat daneben keine selbständige Bedeutung. 
5. 
Hinsichtlich der Schuldsprüche des Beschwerdeführers wegen sexueller Nötigung und sexueller Handlungen mit Kind wird in der staatsrechtlichen Beschwerde nur vorgebracht, da die Privatklägerin bezüglich vollzogenem Geschlechtsakt nicht die Wahrheit sage, hätte das Obergericht in Anwendung der Unschuldsvermutung auch diese anderen sexuellen Handlungen für nicht geschehen halten müssen. Diese Ausführungen genügen im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren den Begründungsanforderungen klarerweise nicht. Auf diese Rüge kann daher ebenfalls nicht eingetreten werden (vgl. oben E. 1.1). 
6. 
Soweit auf die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, erweist sie sich als unbegründet und ist sie abzuweisen. 
 
 
Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). Seinem Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da die Beschwerde als von vorneherein aussichtslos zu bezeichnen ist (Art. 152 Abs. 1 OG). 
 
Die Beschwerdegegnerin, deren Zivilansprüche vom Ausgang des Verfahrens abhängen, bedurfte im Hinblick auf ihre Jugend und ihre Unerfahrenheit eines anwaltlichen Beistands. An sich hätte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin, die sich kurz hat vernehmen lassen, angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG). Da eine dem Beschwerdeführer auferlegte Parteientschädigung allerdings nach den in den Akten liegenden Unterlagen uneinbringlich wäre, erscheint es gerechtfertigt, dem Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege zu entsprechen. 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. Fürsprecherin Sabine Schmutz wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdegegnerin eingesetzt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'000.-- entschädigt. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Generalprokurator und dem Obergericht des Kantons Bern, 3. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 11. Oktober 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: