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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_567/2007 /blb 
 
Urteil vom 11. Oktober 2007 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, 
Poststrasse 3, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Freiheitsentziehung, 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Präsidialurteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 18. September 2007. 
 
Das Bundesgericht hat nach Einsicht 
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen das Präsidialurteil vom 18. September 2007 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine (nach unabgesprochener Entfernung aus der Klinik im Rahmen eines freiwilligen Aufenthalts) am 31. August 2007 (in Anwendung von Art. 397a ZGB) für längstens 10 Wochen angeordnete Einweisung in die Klinik K.________ abgewiesen hat, 
 
in Erwägung, 
dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung des Beschwerdeführers an der Verhandlung - erwog, der an einer bipolaren affektiven Störung (mit gegenwärtig manischem Zustandsbild und paranoid-psychotischen Symptomen) und damit an einer Geisteskrankheit (ICD-10: F31.2) leidende, als Folge eines Angriffs auf eine ihm bekannte Person mit Pfefferspray eingewiesene Beschwerdeführer habe keine genügende Krankheitseinsicht und müsse stationär behandelt werden, weil er bei sofortiger Entlassung die für seine Genesung notwendigen Medikamente nicht mehr einnehmen und sich selbst sowie andere gefährden würde (Gefahr weiterer Aggressionen unter dem Einfluss von Verfolgungsideen), 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer die Einweisungsverfügung des Kantonalen Vormundschaftsamtes mitanficht, 
dass sodann das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.4.2 zu Art. 92 Entwurf, S. 4338), oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG), 
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen (Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.4.2 zu Art. 92 Entwurf, S. 4338) dargelegt wird (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40), 
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine den erwähnten Begründungsanforderungen entsprechenden Sachverhaltsrügen erhebt, 
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Kantonsgerichts über den Krankheitszustand des Beschwerdeführers, seine Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbst- sowie Fremdgefährdung auszugehen hat, zumal auch kein Anlass besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen oder zu ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG), 
dass auf Grund des vom Kantonsgericht festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Einweisung des Beschwerdeführers in die Klinik K.________ bundesrechtskonform ist, 
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann, 
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes des Beschwerdeführers nötige Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung sichergestellt werden kann, wie das unabgesprochene Verlassen der Klinik durch den Beschwerdeführer anlässlich seines vorausgegangenen freiwilligen Aufenthalts zeigt, 
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil des Kantonsgerichts verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), 
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist, 
dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird, 
dass schliesslich das Bundesgericht nicht zur Behandlung von Strafanzeigen zuständig ist, 
 
im Verfahren nach Art. 109 BGG erkannt: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 11. Oktober 2007 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: