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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_594/2010 
 
Urteil vom 11. Oktober 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Kernen, 
Gerichtsschreiber Schmutz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
C.________, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 8. Juni 2010. 
 
Sachverhalt: 
C.________, geboren 1969, arbeitete zuletzt als Hilfspflegerin im Pflegeheim X.________. Sie meldete sich mehrmals (1997, 2003, 2004) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau lehnte jeweils einen Anspruch ab (oder trat auf das Gesuch nicht ein). Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau und das Eidgenössische Versicherungsgericht (Urteil I 567/01 vom 26. Juni 2002) sowie das Bundesgericht (Urteil 9C_489/2007 vom 1. Oktober 2007) wiesen erhobene Beschwerden ab. 
Auf eine neue Anmeldung der Versicherten zum Rentenbezug vom 21. Februar 2009 trat die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 10. März 2009 und Verfügung vom 11. Mai 2009 nicht ein, da kein erheblich veränderter Gesundheitszustand glaubhaft gemacht sei. 
Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 8. Juni 2010 ab. 
C.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, die IV-Stelle zu verpflichten, auf das Gesuch vom 21. Februar 2009 einzutreten und über die Ausrichtung einer Invalidenrente zu entscheiden. 
Das Bundesgericht weist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 28. Juli 2010 ab. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die gesetzliche Kognitionsbeschränkung gilt namentlich für die Einschätzung der gesundheitlichen und leistungsmässigen Verhältnisse (Art. 6 ATSG), wie sie sich im neuanmeldungsrechtlich massgeblichen Vergleichszeitraum (BGE 133 V 108 E. 4.2 S. 109; Urteil I 692/06 vom 19. Dezember 2006 E. 3.1) entwickelt haben. 
 
2. 
Auf die Neuanmeldung eines Leistungsanspruchs wird nur eingetreten, wenn im Gesuch glaubhaft gemacht wird, dass sich die Verhältnisse anspruchserheblich geändert haben (Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 IVV). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 f.). 
 
2.1 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Relevanz einer Sachverhaltsveränderung ist die Situation, wie sie sich bei Erlass des Einspracheentscheides am 16. August 2006 präsentierte. Die Vorinstanz hat die massgeblichen rechtlichen Grundlagen korrekt dargelegt und die erheblichen Verhältnisse umfassend und einwandfrei abgeklärt und verglichen; es wird auf die entsprechenden Ausführungen (E. 1.1-1.4 und 2.1-2.4 des angefochtenen Entscheides) verwiesen. Gestützt darauf hat sie befunden, die Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht glaubhaft dargelegt. Diese neuanmeldungsrechtlich relevante Sachverhaltsfeststellung ist nach der gesamten Aktenlage weder offensichtlich unrichtig noch beruht sie auf einer Rechtsverletzung; sie ist darum für das Bundesgericht verbindlich (vorne E. 1). 
 
2.2 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im vorerwähnten Urteil vom 26. Juni 2002 festgestellt hat, war die Beschwerdeführerin trotz ihrer körperlichen Beschwerden in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig (E. 3b). Mit bereits genanntem Urteil vom 1. Oktober 2007 hat das Bundesgericht befunden, dass sich in den Akten kein Hinweis findet, wonach sich der Gesundheitszustand seither aus somatischer Sicht verändert hätte; auch liege keine die Arbeitsfähigkeit weiter einschränkende psychiatrische Krankheit vor. Insbesondere waren die rechtsprechungsgemäss geforderten Voraussetzungen, unter denen bei einer somatoformen Schmerzstörung ausnahmsweise eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit angenommen werden kann, nicht erfüllt. Im vorinstanzlich nach Abschluss des Instruktionsverfahrens eingelegten Bericht der Psychiatrischen Dienste Y.________ vom 10. Juni 2010 wird ausdrücklich ausgeführt, dass eine andere Tätigkeit als die einer Krankenpflegerin denkbar ist und seit März 2003 keine wesentliche Veränderung des psychischen Zustandsbildes sowie der Schmerzsymptomatik erzielt werden konnte. All dies bestätigt die vorinstanzliche Feststellung, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letzten rechtskräftigen Ablehnung des Leistungsgesuches nicht dargelegt ist. 
 
3. 
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. 
 
4. 
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 11. Oktober 2010 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Schmutz