Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8F_13/2012 
 
Urteil vom 11. Oktober 2012 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille, 
Gerichtsschreiber Holzer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Dr. Hans A. Schibli, 
Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
8C_24/201 vom 26. April 2012. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Urteil 8C_24/2012 vom 26. April 2012 wies das Bundesgericht eine Beschwerde des A.________ gegen den die leistungseinstellende Verfügung vom 26. Mai 2011 der IV-Stelle des Kantons Aargau bestätigenden Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons Aargau vom 1. November 2011 ab. Auf ein gegen dieses Urteil gerichtetes Revisionsgesuch trat das Bundesgericht mit Urteil 8F_11/2012 vom 20. August 2012 nicht ein, da die Revisionsfrist zur Rüge einer Verletzung einer Verfahrensvorschrift (Art. 121 BGG) bereits abgelaufen war. 
 
B. 
Mit Eingabe vom 10. September 2012 (Poststempel) ersucht A.________ erneut um Revision des Urteils 8C_24/2012 und beantragt, es seien ihm unter Aufhebung der Verfügung und des kantonalen Gerichtsentscheides weiterhin die gesetzlichen Rentenleistungen zu erbringen. Gleichzeitig beantragt er sinngemäss, die Rentenleistungen seien als vorsorgliche Massnahme bereits während des bundesgerichtlichen Verfahrens weiterhin auszurichten. Zudem stellt A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Revision dient insbesondere nicht dazu, Fehler und Unterlassungen der Prozessparteien nachträglich korrigieren zu können (vgl. etwa Spühler/Dolge/Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2006, N. 5 zu Art. 121 BGG; Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 9 zu Art. 121 BGG). Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen zu behaupten. Der geltend gemachte Revisionsgrund ist im Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel anzugeben, wobei aufzuzeigen ist, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dis- 
positiv des früheren Urteils abzuändern sein soll (Urteil 8F_9/2011 vom 10. März 2011 E. 1). 
 
2. 
Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 
Die neuen Tatsachen müssen erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatsächliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern, so dass sie bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung führen können. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt waren, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat der Gesuchsteller darzutun, dass er die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Ein Revisionsgrund ist nicht schon dann gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen unbewiesen geblieben sind (BGE 127 V 353 E. 5b S. 358 mit Hinweisen; 110 V 138 E. 2 S. 141; vgl. auch BGE 121 IV 317 E. 2 S. 322; 118 II 199 E. 5 S. 205). 
 
3. 
3.1 Der Gesuchsteller begründet sein Gesuch mit dem Schreiben des Dr. med. X.________ vom 18. Juli 2012. In diesem erblickt er den Beweis einer neuen erheblichen Tatsache im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, nämlich dass die Atlantookzipitalarthrose (C0/1) gegenüber der Arthrose C 2/3 im Vordergrund steht. 
 
3.2 Entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers ist die von ihm behauptete Tatsache nicht neu: Im Urteil 8C_24/2012 vom 26. April 2012 E. 4.4 war ja gerade Beweisthema, welche der beiden Arthrosen im Vordergrund steht. Insofern stellt der Bericht des Dr. med. X.________ vom 18. Juli 2012 lediglich ein neues Beweismittel betreffend eine bereits im Hauptverfahren geprüfte Tatsache dar. Da das Schreiben jedoch erst nach dem bundesgerichtlichen Urteil entstanden ist, kann es nicht als neues Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 BGG und damit nicht als Revisionsgrund dienen. Ebenfalls keinen Revisionsgrund im Sinne dieser Norm stellt die vom Gesuchsteller behauptete Tatsache dar, dass das Bundesgericht den Bericht desselben Arztes vom 29. Dezember 2010 allenfalls falsch verstanden hat (Elisabeth Escher, a.a.O., N. 7 zu Art. 123 BGG). Es ist auch darauf hinzuweisen, dass sich der Gesuchsteller insofern widersprüchlich verhält, als er im Verfahren 8F_11/2012 die angeblich im Vordergrund stehende Atlantookzipitalarthrose noch als eine vom Gericht versehentlich nicht berücksichtigte, in den Akten liegende Tatsache bezeichnet hatte, dieselbe Arthrose aber nunmehr als neue Tatsache geltend machen will. 
 
4. 
Das offensichtlich unbegründete Revisionsgesuch ist somit abzuweisen. Ebenso ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Gesuchsteller sind demnach die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit diesem Entscheid wird das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 11. Oktober 2012 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Holzer