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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_12/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. Oktober 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
2. A.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwalt Florian Németh, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Veruntreuung usw.; rechtliches Gehör, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 30. Juni 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Zofingen verurteilte X.________ am 26. Mai 2015 wegen mehrfacher Veruntreuung, mehrfacher Geldwäscherei, gewerbsmässiger Markenrechtsverletzung, betrügerischen Markengebrauchs, mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) sowie mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Es belegte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.-- sowie einer Busse von Fr. 2'000.--, dies teilweise als Zusatz zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 8. November 2012. Das Bezirksgericht verpflichtete X.________, der A.________ GmbH folgende Beträge als Schadenersatz zu bezahlen: Fr. 90'949.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 31. Januar 2010; Fr. 70'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2010; Fr. 45'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 21. April 2010. Weiter verpflichtete es ihn, der A.________ GmbH eine Parteientschädigung zu bezahlen. Demgegenüber verwies es die Forderung der B.________ AG auf den Zivilweg. Ferner ordnete es die Einziehung und Verwertung des beschlagnahmten Motorschiffs zur Deckung von Geldstrafe, Busse und Verfahrenskosten an. Hingegen lehnte es ab, X.________ zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 205'000.-- zu verpflichten. Schliesslich ordnete es die Einziehung und Vernichtung zahlreicher T-Shirts, Hosen, Hemden, Hoodies, Baseballmützen, Sporttaschen, Taschen und Decken sowie eines Gürtels, einer Daunenjacke und einer Mikrofaserjacke mit Logos der B.________ AG an. Es auferlegte X.________ die Verfahrenskosten und entschädigte seine amtliche Verteidigung aus der Gerichtskasse. 
 
B.  
Die dagegen gerichtete Berufung von X.________ hiess das Obergericht des Kantons Aargau am 30. Juni 2016 teilweise gut. Es sprach ihn frei von den Vorwürfen der mehrfachen Geldwäscherei und der mehrfachen Widerhandlung gegen das UWG. Im Übrigen bestätigte es die bezirksgerichtlichen Schuldsprüche und reduzierte die Freiheitsstrafe von 22 Monaten auf 9 Monate sowie den Tagessatz von Fr. 100.-- auf Fr. 30.--. Ausserdem verwies es auch die Forderungen der A.________ GmbH auf den Zivilweg. Im Übrigen wies es die Berufung ab. 
 
C.  
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer reichte am 25. Januar 2017 diverse Beilagen nach. Da dies nach Ablauf der Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG geschah, ist darauf von vornherein nicht einzugehen. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer verlangt, öffentlich angehört zu werden, um seine Unschuld zu beweisen, indem er seine Dokumente und Quittungen nochmals in den Prozess einbringt.  
 
2.2. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Antrag die Anordnung einer öffentlichen mündlichen Parteiverhandlung im Sinne von Art. 57 BGG verlangt, ist eine solche nicht angezeigt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist der Entscheid aufgrund der Akten spruchreif. Die erste Instanz hörte den Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung vom 26. Mai 2015 an und die Vorinstanz veranstaltete am 30. Juni 2016 eine Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Beschwerdeführers. Beide Verhandlungen waren mündlich und öffentlich. Der Beschwerdeführer konnte sich einlässlich zur Sache äussern und seine Rechtsbegehren begründen. Damit ist seinem Anspruch auf Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK Genüge getan. Aus der zitierten Vorschrift folgt kein Anspruch darauf, vor der gleichen oder einer höheren Instanz in zusätzlichen Verhandlungen weitere Rechtsbegehren mündlich zu begründen oder verpasste Erörterungen nachzuholen.  
 
2.3. Auch eine mündliche Einvernahme im Sinne einer Beweismassnahme ordnet das Bundesgericht grundsätzlich nicht an. Denn soweit die Hauptsache betreffend, führt das Bundesgericht kein Beweisverfahren durch, sondern entscheidet gestützt auf den Sachverhalt, den die Vorinstanz festgestellt hat (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG).  
 
3.  
 
3.1. Rechtsschriften haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Rüge der Verletzung von Grundrechten einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer beantragt einen vollumfänglichen Freispruch. Allerdings geht er nicht hinreichend auf die Verurteilungen wegen mehrfacher Veruntreuung sowie mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen ein. Der Beschwerdeführer trägt bloss allgemein vor, er habe sich in allen ihm angelasteten Punkten nach bestem Wissen und Gewissen verhalten und stets nach Treu und Glauben gehandelt. Im Zusammenhang mit der mehrfachen Veruntreuung zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2 bringt er vor, alle Quittungen und Zusatzschreiben samt Namen der Zeugen beim Bezirksgericht eingereicht zu haben, ohne dass darauf "aus Gründen wie auch immer" eingegangen worden wäre. Allerdings präzisiert er mit keinem Wort, welche Quittungen, Zusatzschreiben oder Zeugen inwiefern übergangen worden sein sollten und welche Schlüsse daraus zu ziehen wären. Damit genügt er den dargelegten Begründungsanforderungen nicht, weshalb auf seine Anträge insofern nicht einzutreten ist.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet, sich der gewerbsmässigen Markenrechtsverletzung und des betrügerischen Markengebrauchs schuldig gemacht zu haben.  
 
4.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei bei der C.________ AG vom 7. Februar bis 9. Juli 2012 Präsident mit Einzelzeichnungsberechtigung und danach bis am 15. November 2013 einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied gewesen.  
Beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum seien auf die Inhaberin B.________ AG die Marken Nr. yyy (D.________; hinterlegt am 19. Juli 2011) und Nr. zzz (E.________; hinterlegt am 3. August 2010) eingetragen. Ein Lizenzvertrag zwischen der C.________ AG und der B.________ AG über die Nutzung dieser beiden Marken habe nie bestanden. 
Der Beschwerdeführer habe über die Verkaufsstellen der C.________ AG in St. Moritz und Davos bis im Januar 2013 Artikel mit den Logos der beiden genannten Marken verkaufen lassen. 
Am 8. November 2011 sei eine Vereinbarung abgeschlossen worden zwischen den ehemaligen Verwaltungsratsmitgliedern der C.________ AG F.________ und G.________. Dieser sei seit dem 10. Juni 2005 respektive 1. Februar 2007 Verwaltungsratspräsident mit Einzelzeichnungsberechtigung der B.________ AG. Gemäss Ziffer 8 dieser Vereinbarung habe sich F.________ verpflichtet, den Gebrauch der Marke "H.________" sofort zu unterlassen; vorbehalten geblieben sei einzig die Liquidation der vorhandenen Textilien mit dem Markenaufdruck bis längstens Ende 2012. 
G.________ und der Beschwerdeführer hätten am 29. Dezember 2011 eine Vereinbarung über den Rücktritt von G.________ aus dem Verwaltungsrat der C.________ AG abgeschlossen. Die vorerwähnte Vereinbarung vom 8. November 2011 sei zum Bestandteil dieser neuen Vereinbarung erklärt worden. In deren Ziffer 10 habe der Beschwerdeführer die Verpflichtungen von F.________ aus der Vereinbarung vom 8. November 2011 übernommen. Des Weiteren habe er sich in Ziffer 11 verpflichtet, dass die C.________ AG und er selber per sofort jeglichen Gebrauch der Marke "H.________" im Sinne der Vereinbarung vom 8. November 2011 unterlassen würden. 
Der Beschwerdeführer sei somit berechtigt gewesen, bestehende Waren mit der Marke Nr. zzz (E.________) noch bis längstens Ende 2012 zu verkaufen. 
Bei der Einvernahme vom 29. April 2014 und an der Berufungsverhandlung habe der Beschwerdeführer ausgesagt, die Vereinbarungen seien ihm bekannt. Somit könne er sich auf keinen Rechts- oder Sachverhaltsirrtum berufen. 
Entgegen den Ziffern 10 und 11 der Vereinbarung vom 29. Dezember 2011 in Verbindung mit der Ziffer 8 der Vereinbarung vom 8. November 2011 seien ab dem 1. Januar 2013 weiterhin Artikel der Marke Nr. zzz (E.________) verkauft worden. Gemäss Polizeirapport seien im Laden der C.________ AG in St. Moritz zwischen dem 22. Dezember 2012 und dem 19. Januar 2013 diverse Artikel veräussert worden. Auch im Geschäft in Davos seien noch bis mindestens am 18. Januar 2013 entsprechende Waren vertrieben worden. Der Beschwerdeführer habe dazu vor der ersten Instanz erklärt, die Waren seien im Januar 2013 noch immer verkauft worden, weil die C.________ AG das Ladenlokal in St. Moritz noch bis im März 2013 gehabt habe und der Laden somit nicht leer stand. Er habe es auslaufen lassen wollen. 
 
4.3. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie den Beschwerdeführer wegen gewerbsmässiger Markenrechtsverletzung und betrügerischen Markengebrauchs verurteilt. Auch der Beschwerdeführer legt dergleichen nicht dar. Insbesondere verweist er bloss auf die Vereinbarung vom 8. November 2011 und übergeht jene vom 29. Dezember 2011. Mit der ausführlichen und überzeugenden Begründung der Vorinstanz setzt er sich nicht auseinander.  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, eine Busse von Fr. 2'000.-- sei unangebracht und für ihn nicht erklärlich.  
 
5.2. Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).  
 
5.3. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe in grossem Umfang Waren gelagert, von denen er gewusst habe, dass sie zur Täuschung im geschäftlichen Verkehr dienen sollten. Der Warenwert des Lagers in Hunzenschwil habe ungefähr Fr. 500'000.-- betragen und jener des Lagers in Tuggen im Zeitpunkt der Pfändung rund Fr. 45'000.--. Das an sich schwere Verschulden werde jedoch stark relativiert durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer mit dem Aufbau der Lager begonnen habe, bevor ihm der Verkauf der Waren per Ende 2012 (vgl. dazu oben E. 4.2) nicht mehr gestattet gewesen sei. Trotzdem habe er noch möglichst lange Profit aus der nunmehr illegalen Markennutzung schlagen wollen. Aus denselben Gründen habe er sich der Verfügung des Kantonsgerichts Graubünden vom 19. Dezember 2012 widersetzt. Mit der Vorinstanz erscheine eine Busse von Fr. 2'000.-- dem insgesamt nicht besonders schwerwiegenden Verschulden und den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers als angemessen.  
 
5.4. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist die Busse nicht unangebracht. Sie wurde für den betrügerischen Markengebrauch und den mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen ausgesprochen. Auf den Antrag auf Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen ist mangels Begründung nicht einzutreten (vgl. oben E. 3.2). Die Verurteilung wegen betrügerischen Markengebrauchs erfolgte zu Recht (vgl. oben E. 4.3).  
Dass die Vorinstanz die Busse falsch bemessen hätte, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. 
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, zwar sei die Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin 2 auf den Zivilweg verwiesen worden, doch sei "diese Forderung von Fr. 13'001.10" nicht gerechtfertigt und für ihn nicht erklärlich, da er auch hier richtig und nach Treu und Glauben gehandelt habe.  
 
6.2. Mit der Forderung von Fr. 13'001.10 meint der Beschwerdeführer die Parteientschädigung, welche die erste Instanz der Beschwerdegegnerin 2 zu seinen Lasten zusprach.  
Dazu erwägt die Vorinstanz, nachdem die Zivilforderung der Beschwerdegegnerin 2 in Gutheissung der Berufung auf den Zivilweg zu verweisen sei, entfalle die ihr im erstinstanzlichen Verfahren zugesprochene Parteientschädigung. Demzufolge findet sich auch im Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils keine Parteientschädigung zu Gunsten der Beschwerdegegnerin 2. 
Der Beschwerdeführer ist somit nicht beschwert und hat insbesondere kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, weshalb auf seine diesbezüglichen Vorbringen nicht einzutreten ist. 
 
7.  
 
7.1. Der Beschwerdeführer trägt vor, die Einziehung und Verwertung des beschlagnahmten Motorschiffs zur Deckung von Geldstrafe, Busse und Verfahrenskosten sei zu Unrecht angeordnet worden, ohne dass die genauen Eigentumsverhältnisse abschliessend geklärt worden wären. Weder er noch eine Firma mit Bezug zu den angelasteten Strafsachen hätten daran Eigentum. Der "wirtschaftliche Eigentümer und Besitzer" sei die I.________ AG, welche in keiner Weise im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Anlastung stehe.  
 
7.2. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können namentlich beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 lit. b und d StPO; vgl. auch Art. 268 StPO).  
Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). 
Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). 
 
7.3. Das Motorschiff wurde mit Befehl vom 23. Juli 2012 beschlagnahmt. Der Beschwerdeführer erklärte bereits an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, das Motorschiff sei von der I.________ AG bezahlt worden und gehöre dieser.  
 
7.4. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe den Verwaltungsrat der I.________ AG mit Einzelzeichnungsberechtigung präsidiert. Gemäss Buchhaltung der I.________ AG per 31. Dezember 2011 habe die Familie X.________ der I.________ AG ein Darlehen über Fr. 343'595.10 gewährt. Dem Kontoblatt "2400 DL Fam. X.________" sei zu entnehmen, dass das Darlehen per 9. Mai 2011 Fr. 944'000.-- betragen habe. Von diesem Darlehen seien am 21. Juni 2011 zur Bezahlung des Motorschiffs Fr. 80'000.-- in Abzug gebracht worden. Die Darlehensschuld der I.________ AG habe sich auf Fr. 864'000.-- reduziert. Dass das Motorschiff nicht im Eigentum der I.________ AG stehe, ergebe sich auch aus der fehlenden Aktivierung in deren Bilanz. Die damalige Revisionsstelle habe angegeben, ihre Ansprechperson bei der I.________ AG habe zu keiner Zeit erwähnt, dass auf Rechnung der Gesellschaft ein Motorschiff gekauft worden ist. Dies lasse sich auch aus den Sachanlagekonten erkennen. In der Bilanz seien lediglich Liegenschaften und Fahrzeuge aufgeführt, aber keine Schiffe. Des Weiteren befänden sich in den Akten Verträge des Beschwerdeführers mit der J.________ AG über den Kauf des Motorschiffs und mit der K.________ AG über die Miete eines Schiffsplatzes. Die Miete von Fr. 12'900.-- habe der Beschwerdeführer bezahlt und nicht etwa die I.________ AG oder seine Ehefrau.  
Weiter erwägt die Vorinstanz, an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe der Beschwerdeführer ausgesagt, dass er nicht die Familie X.________ sei. Das Geld komme von seiner Ehefrau. Anlässlich der Berufungsverhandlung habe er ausführen lassen, nur weil in der Buchhaltung stehe, dass die Familie X.________ der I.________ AG ein Darlehen gewährt habe und dann der Kaufpreis für das Motorschiff an das Darlehen angerechnet worden sei, heisse dies noch lange nicht, dass dadurch das Motorschiff dem Beschwerdeführer zu Eigentum zustehe, sondern wenn schon der Familie X.________, die neben dem Beschwerdeführer aus seiner Ehefrau und drei Söhnen bestehe. Die Vorinstanz wertet diese Ausführungen als Schutzbehauptungen, da es nicht glaubhaft erscheine, dass seine Ehefrau irgendein Interesse an dem Motorschiff gehabt habe und sie im Zusammenhang mit dem Kauf des Motorschiffs und der Miete des Schiffsplatzes in keiner Art und Weise erwähnt werde. Als Verhandlungspartner beim Schiffskauf sei einzig der Beschwerdeführer aufgetreten. Auch sei es er gewesen, der das Motorschiff gesteuert habe. Es könne angenommen werden, dass das Motorschiff im Eigentum des Beschwerdeführers stehe. 
 
7.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 141 IV 317 E. 5.4 S. 324 mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375, 305 E. 1.2 S. 308 f.; je mit Hinweisen).  
 
7.6. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als willkürlich erscheinen lassen könnte. Inwiefern die Vorinstanz "Quittungen und Belege einfach ignoriert" haben soll, legt er mit keinem Wort dar.  
Angesichts des Buchungsbelegs vom 21. Juni 2011 über Fr. 80'000.-- zur Bezahlung des Motorschiffs, der fehlenden Aktivierung in der Bilanz der I.________ AG, den Auskünften der damaligen Revisionsstelle, dem Kaufvertrag und dem Mietvertrag durfte die Vorinstanz von der Eigentümerstellung des Beschwerdeführers ausgehen, ohne in Willkür zu verfallen. 
Das beschlagnahmte Motorschiff darf zur Deckung von Geldstrafe, Busse und Verfahrenskosten eingezogen und verwertet werden. 
 
8.  
 
8.1. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die "Busse in Höhe von Fr. 12'484.35" sei unrechtmässig auferlegt worden.  
 
8.2. Bei diesem Betrag handelt es sich nicht um eine Busse, sondern um die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, welche dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss überbunden worden sind.  
 
8.3. Die Vorinstanz begründet überzeugend, weshalb die erstinstanzliche Kostenregelung keiner Änderung bedarf. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Zwar wurde der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren von der mehrfachen Geldwäscherei und der mehrfachen Widerhandlung gegen das UWG freigesprochen. Doch gründen diese beiden Vorwürfe jeweils im gleichen Sachverhaltskomplex wie die erfolgten Verurteilungen wegen mehrfacher Veruntreuung einerseits und gewerbsmässiger Markenrechtsverletzung sowie betrügerischen Markengebrauchs anderseits. Die vorgeworfenen Handlungen standen in einem engen und direkten Zusammenhang, weshalb die Vorinstanz davon ausgehen durfte, dass alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren.  
 
9.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, dem Konkursamt Niederglatt und der B.________ AG, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Oktober 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres