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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 248/02 
 
Urteil vom 11. November 2002 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Jancar 
 
Parteien 
G.________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch 
Advokat Guido Ehrler, Rebgasse 1, 4058 Basel, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal 
 
(Entscheid vom 17. April 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1953 geborene G.________ arbeitete seit 1991 als ungelernter Hilfsmaurer bei der Firma Z.________ AG und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 11. Februar 1998 erlitt er einen Berufsunfall, als ihm ein Steinzeugrohr auf die linke Hand fiel. Gemäss Operationsbericht des Spitals X.________ vom 11. Februar 1998 zog er sich hierbei eine Schnittverletzung über der Phalanx 2 des Mittelfingers semizirkulär radialseits mit Durchtrennung des palmaren radialen Gefässnervenbündels links S 64.4 sowie eine Schnittverletzung bei der Phalanx 2 des Zeigefingers links dorsal mit Durchtrennung der Strecksehne S 66.3 zu. Am 4. März 1998 fand ein weiterer operativer Eingriff statt, da eine posttraumatische/postinfektiöse Zerstörung des PIP-Gelenks am linken Zeigefinger diagnostiziert wurde. Nachdem in der Folge eine ausgeprägte Überempfindlichkeit am radialen Mittelfinger links festgestellt wurde, erfolgte im Spital X.________ am 17. Juni 1998 zur Dauerschmerztherapie die Einlage eines Plexuskatheters in den Karpalkanal links. Am 16. Oktober 1998 wurde der Versicherte erneut im Spital X.________ operiert (Neurolyse), da die beklagten Dysästhesien nach der Katheterentfernung unverändert wieder auftraten. Danach gab der Versicherte an, die Dysästhesien bestünden nicht mehr. Vom 11. November bis 9. Dezember 1998 weilte er in der Rehaklinik Y.________. Mit Bericht vom 4. Februar 1999 legte das Spital X.________ dar, die operativen und konservativen Therapiemassnahmen seien vollständig ausgeschöpft worden. Im Maurerberuf sei der Versicherte nicht mehr einsetzbar. Hingegen könne er leichte manuelle Arbeit primär halbtags, später wahrscheinlich auch ganztags, ausführen, wobei sicher eine erhebliche Verlangsamung gegenüber einem unverletzten Arbeiter bestehe. Am 10. März 1999 fand eine dritte und abschliessende Untersuchung des Versicherten durch den Kreisarzt Dr. med. S._______ statt. Mit Verfügung vom 5. Juli 1999 sprach die SUVA dem Versicherten ab 1. Juli 1999 eine Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 20 % sowie eine Integritätsentschädigung von 7,5 % zu. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 19. Oktober 1999 ab. Auf die hiegegen erhobene Beschwerde trat das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (heute: Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht) mit Entscheid vom 28. Februar 2001 nicht ein, da sie verspätet erhoben worden sei. Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin hob das Eidgenössische Versicherungsgericht diesen Entscheid auf und wies die Sache an das kantonale Gericht zurück, damit dieses im Sinne der Erwägungen über die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 19. Oktober 1999 neu entscheide (Urteil vom 3. August 2001). 
B. 
Mit Entscheid vom 17. April 2002 hiess das kantonale Gericht die Beschwerde teilweise gut, hob den Einspracheentscheid bezüglich der Festsetzung der Integritätsentschädigung auf und sprach dem Versicherten eine solche von 15 % zu. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte, in teilweiser Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die SUVA zu verpflichten, ihm ab 1. Juli 1999 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 42 % zu entrichten; eventuell sei die Angelegenheit an die SUVA zur Erhebung der Leistungsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten zurückzuweisen; die Sache sei an die Vorinstanz zur Festsetzung der Parteientschädigung zurückzuweisen. Ferner wird um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung nachgesucht. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der vorinstanzliche Entscheid ist bezüglich der Frage der Integritätsentschädigung unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Streitig und zu prüfen ist die Rentenhöhe. 
2. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 UVG) und den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig wiedergegeben wird die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen), zu dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsgrundsatz und dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen) sowie zur Beweiswürdigung und zum Beweiswert eines Arztberichts (BGE 125 V 352 Erw. 3a; AHI 2001 S. 113 Erw. 3). Darauf wird verwiesen. 
 
Zu ergänzen ist, dass als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG). 
Zu Recht hat die Vorinstanz bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf den Abschlussbericht des Kreisarztes Dr. med. S.________ vom 10. März 1999 abgestellt, welcher die Anforderungen an den Beweiswert eines Arztberichtes voll erfüllt. Danach ist der Versicherte in der Lage, Kontroll- und Überwachungsfunktionen, leichte, vorwiegend einhändig auszuführende Fliessbandarbeiten, Portierdienste, hausinterne Botengänge sowie einfache administrative Tätigkeiten ganztägig auszuführen. 
 
Die Angaben in den Berichten von Dr. med. T.________, Neurologie FMH, können nicht übernommen werden, da dieser Arzt selber davon ausgeht, der Versicherte leide mit weitgehender Sicherheit an einer unfallfremden Krankheit (Schreiben vom 26. November 2001). Demzufolge werden bei der Beurteilung von Dr. med. T.________ auch Leiden mit einbezogen, die ihre Ursache nicht im Unfall vom 11. Februar 1998 haben. 
3. 
Zu Recht hat die Vorinstanz bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf den Abschlussbericht des Kreisarztes Dr. med. S.________ vom 10. März 1999 abgestellt, welcher die Anforderungen an den Beweiswert eines Arztberichtes voll erfüllt. Danach ist der Versicherte in der Lage, Kontroll- und Überwachungsfunktionen, leichte, vorwiegend einhändig auszuführende Fliessbandarbeiten, Portierdienste, hausinterne Botengänge sowie einfache administrative Tätigkeiten ganztägig auszuführen. 
 
Die Angaben in den Berichten von Dr. med. T.________, Neurologie FMH, können nicht übernommen werden, da dieser Arzt selber davon ausgeht, der Versicherte leide mit weitgehender Sicherheit an einer unfallfremden Krankheit (Schreiben vom 26. November 2001). Demzufolge werden bei der Beurteilung von Dr. med. T.________ auch Leiden mit einbezogen, die ihre Ursache nicht im Unfall vom 11. Februar 1998 haben. 
4. 
Die Ermittlung des Invaliditätsgrades durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden: 
4.1 Das Valideneinkommen berechnet sich anhand der Bestätigung der Arbeitgeberin vom 19. April 1999 und beträgt für das massgebliche Jahr 1999 Fr. 53'430.-. Die Angabe in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wonach das - fälschlicherweise als Invalideneinkommen bezeichnete - Einkommen ohne gesundheitliche Beeinträchtigung Fr. 62'101.- beträgt, entbehrt jeglicher Grundlage. 
4.2 Auch die Bemessung des Invalideneinkommens von Fr. 53'681.- anhand der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE; BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb; AHI 2002 S. 67 Erw. 3b) ist nicht zu beanstanden: Dem Beschwerdeführer ist eine einfache repetitive Arbeit mit dem Anforderungsniveau 4 zuzumuten, ist er doch nach eigenen Angaben in der Lage, kleinere Verrichtungen auch mit der linken, verletzten Hand auszuführen (vgl. Protokoll der vorinstanzlichen Verhandlung) und demzufolge diese als Hilfshand einzusetzen. Dass der Versicherte eingeschränkt ist, wird durch den leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 20 % angemessen berücksichtigt (BGE 126 V 78 ff. Erw. 5; AHI 2002 S. 67 ff. Erw. 4), was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 42'945.- bzw. zu einem Invaliditätsgsgrad von rund 20 % führt. 
 
Die Ansicht des Beschwerdeführers, von den DAP-Löhnen sei ein behinderungsbedingter Abzug vorzunehmen (zum Ganzen RKUV 1999 S. 412), ist für das vorliegende Verfahren deshalb ohne Belang, weil das Invalideneinkommen nicht anhand der DAP, sondern der LSE berechnet worden ist. 
5. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung kann entsprochen werden, da die hierfür nach Gesetz (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG) und Rechtsprechung (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen) erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde indessen weitgehend auf ein blosses Wiederholen der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Beschwerdegründe beschränkt, ist eine Entschädigung in reduziertem Umfang zuzusprechen. Es wird zudem ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokat Guido Ehrler für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 11. November 2002 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: