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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_851/2008 
 
Urteil vom 11. November 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Kernen, Seiler, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Parteien 
Erben des R.________: 
1. L.________, 
2. Z.________, 1985, 
3. S.________, 1987, 
4. B.________, 1990, 
5. E.________, 1992, 
6. H.________, 1994, 
7. N.________, 1996, 
8. J.________, 1998, 
9. C.________, 2000, 
10. U.________, 2002, 
11. O.________, 2004 
Beschwerdeführende, 
1-3 vertreten durch W.________, 
4-11 vertreten durch ihre Mutter L.________, 
 
gegen 
 
Groupe Mutuel Assurances GMA AG, 
Rue du Nord 5, 1920 Martigny, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 27. August 2008. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. Oktober 2008 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. August 2008, 
 
in Erwägung, 
dass gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG in der Beschwerde unter anderem in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Eingabe vom 13. Oktober 2008 dieser Mindestanforderung nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen, insbesondere: die medizinische Behandlung (Chemotherapie mit Cisplatin und Docetaxel) in den USA hätte auch in der Schweiz durchgeführt werden können und es handle sich nicht um eine im Ausland entstandene Notfallsituation, im Sinne von Art. 97 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten (Art. 95 ff. BGG), 
dass die unter Hinweis auf die schon im kantonalen Verfahren erwähnten konkreten Umstände (zehnfacher Vater, Alter 49, in Aussicht gestellte Heilungschance 25 %) geltend gemachte Notfallsituation eine unzulässige appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid darstellt, 
dass auf die ungenügende Beschwerde nicht einzutreten und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist, 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 11. November 2008 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Fessler