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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_827/2010 
 
Urteil vom 11. November 2010 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Donzallaz, 
Gerichtsschreiber Errass. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch, 
 
gegen 
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 
Regierungsrat des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, 
vom 22. September 2010. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
X.________, geboren am 28. Mai 1983, Staatsangehöriger Guineas, reiste Mitte 2003 illegal in die Schweiz ein. Nachdem ein Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen worden war, hätte er die Schweiz bis am 16. Juli 2005 verlassen müssen, was er aber nicht tat. Er wurde am 24. August 2006 wegen schweren Drogenhandels, Fahrens ohne Führerausweis sowie Missbrauchs von Ausweisen und Schildern unter Anrechnung von 317 Tagen Untersuchungshaft zu 18 Monaten Gefängnis (bedingt) verurteilt (Urteil des Tribunal d'arrondissement de Lausanne). Am 17. Dezember 2007 verurteilte ihn das Bezirksgericht Zürich wegen mehrfacher Betäubungsmitteldelinquenz, begangen im selben Jahr, unter Widerruf des im Urteil vom 24. August 2006 gewährten bedingten Strafvollzugs und unter Anrechnung von 454 Tagen Untersuchungshaft zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 24 Monaten. Am 28. Mai 2009 erfolgte eine weitere Verurteilung zu 30 Tagessätzen Geldstrafe und Fr. 1'000.-- Busse wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand. 
X.________, der am 1. Juni 2007 eine schweizerische Staatsangehörige geheiratet hatte, ersuchte am 4. Juni 2007 bzw. am 25. Februar 2008 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, was die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom 29. April 2008 ablehnte. Diese Verfügung bestätigten der Regierungsrat mit Beschluss vom 14. April 2010 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. September 2010. 
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2010 hat X.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. 
 
2. 
Da das Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) eingereicht worden ist, beurteilt sich die Streitsache gemäss Art. 126 AuG noch gemäss den Bestimmungen des inzwischen aufgehobenen Bundesgesetzes vom 26. Mai 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG). Gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG (in der Fassung vom 23. März 1990) hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wobei der Anspruch erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt (Art. 7 Abs. 1 Satz 3 ANAG), d.h. unter anderem, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG). Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung ist indes nur dann zulässig, wenn die gebotene Interessenabwägung (Art. 11 Abs. 3 ANAG) die Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt, wobei namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem Ausländer und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 16 Abs. 3 der vormaligen Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer). Eine analoge Interessenabwägung hat auch unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK) zu erfolgen (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.). 
Der Beschwerdeführer ist zwei Mal wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilt worden, zunächst zu 18 Monaten Gefängnis bedingt, und alsdann zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 24 Monaten. Er ist nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG) mit seiner Heimat weiterhin stark verbunden (angefochtenes Urteil S. 5 unten). Der Ehefrau des Beschwerdeführers war zum Zeitpunkt der Heirat die Straffälligkeit ihres Mannes bekannt, weshalb sie damit rechnen musste, die Ehe nicht in der Schweiz leben zu können (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 382; 116 Ib 353 E. 3e S. 358). Sie ist denn auch bereit, ihrem Ehemann in seine Heimat zu folgen (angefochtenes Urteil, S. 5 unten). Da es schliesslich bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren selbst dann, wenn der Ehefrau die Ausreise aus der Schweiz nur schwer oder gar nicht zumutbar wäre, für eine erstmalige Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ausserordentlicher Umstände bedürfte (BGE 135 II 377 E. 4.4 S. 382 f.), erscheint deren Verweigerung im vorliegenden Fall ohne weiteres als bundesrechtskonform. 
 
3. 
Die Beschwerde ist demnach als offensichtlich unbegründet (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG) mit summarischer Begründung abzuweisen (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 11. November 2010 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Zünd Errass