Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_822/2010 
 
Urteil vom 11. November 2010 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
SVG-Widerhandlung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 26. August 2010. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der Beschwerdeführer wurde im angefochtenen Entscheid wegen einfacher Verkehrsregelverletzung zu einer Busse von Fr. 300.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verurteilt. Es wird ihm vorgeworfen, am 9. Mai 2008, um 11.35 Uhr, auf der Usterstrasse in Volketswil rechts an einem sich in gleicher Richtung bewegenden Lieferwagen vorbeigefahren zu sein, wobei es zu einer Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen kam (angefochtener Entscheid S. 5). 
 
Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht geltend, der Lieferwagen sei stillgestanden. Damit könnte er nur gehört werden, wenn der angefochtene Entscheid in diesem Punkt offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV wäre. Die Vorinstanz bezieht sich darauf, dass der Beschwerdeführer zwar lange Zeit behauptet habe, der Lieferwagen sei zum Stillstand gekommen, er diese Behauptung im Berufungsverfahren indessen nicht mehr erneuert, sondern neu vorgebracht habe, der Lenker des Lieferwagens habe den Eindruck erweckt, anhalten zu wollen (angefochtener Entscheid S. 5). Vor Bundesgericht bemängelt er diese Feststellung der Vorinstanz mit dem Hinweis, "jedes Protokoll von mir gleicht dem anderen" (Beschwerde S. 1). Mit diesem unbelegten Vorbringen kann indessen nicht in einer den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise dargetan werden, dass die Vorinstanz bei der Feststellung des massgebenden Sachverhalts in Willkür verfallen wäre. 
 
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 11. November 2010 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre C. Monn