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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_529/2011 
 
Urteil vom 11. November 2011 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss, 
Gerichtsschreiberin Schreier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
H.________, 
vertreten durch Advokat Nicolai Fullin, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Ulrich Zumbühl, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Haushaltführungsschaden und Genugtuung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, 
vom 28. Juni 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
H.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) erlitt am 9. April 2003 als Lenkerin ihres Personenwagens in Z.________ einen Unfall. Als sie abrupt bremste, weil eine Autolenkerin vor ihr jäh stoppte, fuhr das nachfolgende Fahrzeug auf. Wegen Kopf- und Nackenschmerzen sowie Schwindel konsultierte sie am 10. April 2003 ihren Hausarzt in Q.________, welcher ihr bis 28. April 2003 eine volle, vom 29. April bis zum 12. Mai 2003 eine halbe und vom 13. Mai bis zum 18. Mai 2003 eine 30%-ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte. In der Folge war die Klägerin wegen wiederkehrender Beschwerden immer wieder zeitweise arbeitsunfähig. 
 
B. 
B.a Am 2. März 2007 erhob die Klägerin beim Bezirksgericht Rheinfelden Teilklage mit dem Begehren, es sei die X.________ (Beklagte, Beschwerdegegnerin) zu verurteilen, ihr Fr. 52'429.-- für ihren Haushaltschaden vom 9. April 2003 bis zum 31. Januar 2007 sowie Fr. 5'000.-- als Teil-Genugtuung zu bezahlen. 
Das Bezirksgericht Rheinfelden hiess die Teilklage mit Urteil vom 14. Oktober 2009 teilweise gut und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von Fr. 35'448.65 als Ersatz für den Haushaltschaden der Klägerin (Dispositiv-Ziff. 1) sowie von Fr. 5'000.-- als Teil-Genugtuung (Dispositiv-Ziff. 2) und nahm davon Vormerk, dass es sich bei der Klage sowohl in sachlicher (Haushaltschaden, Teil-Genugtuung) als auch in zeitlicher Hinsicht (9. April 2003 bis 31. Januar 2007) um eine Teilklage handelt und die Klägerin sich weitere Ansprüche aus dem Unfallereignis vom 9. April 2003 vorbehält. 
B.b Mit Urteil vom 28. Juni 2011 hob das Obergericht des Kantons Aargau in teilweiser Gutheissung der Appellation der Beklagten unter anderem die Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Rheinfelden auf und wies das Begehren der Klägerin um Ersatz des Haushaltschadens für die Zeit vom 9. April 2003 bis am 31. Januar 2007 ab. 
Da die erste Instanz festgehalten hatte, dass verlässliche ärztliche Bescheinigungen entweder fehlten oder widersprüchlich seien, hatte das Obergericht ein Gutachten zum Haushaltschaden eingeholt, das sich konkret zu gesundheitlichen Einschränkungen in Bezug auf bestimmte Arbeiten im Haushalt äussern sollte. Das Obergericht gelangte gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. I.________ zum Schluss, dass die Klägerin während eines halben Jahres nach dem Unfall in ihrer Fähigkeit, einen Einpersonenhaushalt zu führen, eingeschränkt gewesen war. Das Obergericht errechnete, dass der entsprechende Anspruch durch die à conto Zahlung der Beklagten selbst bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit im Haushalt während dieser Zeit abgegolten sei. 
 
C. 
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 7. September 2011 beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zur Zahlung von Fr. 35'448.65 als Ersatz für den erlittenen Haushaltschaden zu verurteilen. 
 
D. 
Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden Entscheid (Art. 90 BGG) einer oberen kantonalen Instanz, die auf ein Rechtsmittel hin kantonal letztinstanzlich in einer Zivilsache entschieden hat (Art. 75 i.V.m. Art. 72 BGG). Die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin sind im kantonalen Verfahren nicht geschützt worden (Art. 76 Abs. 1 BGG), der massgebende Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.-- (Art. 51 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
2. 
Die Beschwerdeführerin beanstandet die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, indem sie einerseits rügt, das Gutachten von Prof. Dr. I.________ sei mangelhaft und andererseits der Vorinstanz vorwirft, sie habe die von ihr geltend gemachten Mängel übersehen bzw. nicht oder ungenügend gewürdigt. 
 
2.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E. 2.4). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3). 
 
2.2 Diese Grundsätze verkennt die Beschwerdeführerin. Sie beschränkt sich in ihrer Beschwerde auf eine appellatorische Kritik und auf die Darstellung ihrer eigenen Auffassung, ohne dass ihren Ausführungen zu entnehmen wäre, inwiefern die Vorinstanz verfassungsmässige Rechte verletzt haben könnte, indem sie auf das eingeholte Gerichtsgutachten abgestellt hat. Die Beschwerdeführerin verfehlt damit die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung, so dass darauf nicht einzutreten ist. 
 
2.3 Nur beiläufig sei erwähnt, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Mängel des Gerichtsgutachtens nicht ansatzweise ersichtlich sind. Das Gutachten ist spezifisch zur Fähigkeit der Beschwerdeführerin eingeholt worden, in der Zeit vom 19. Mai 2003 bis zum 31. Januar 2007 einen Einpersonenhaushalt zu führen. Es beruht zudem auf Kenntnis der Akten, die auf den Seiten 2-9 des Gutachtens aufgeführt werden, sowie auf eigenen Untersuchungen und Beurteilungen, die entgegen der Behauptung in der Beschwerde schlüssig sind. Auch die rückwirkende Beurteilung der Leistungsfähigkeit begründet vorliegend keinen Mangel. Gegenteiliges ergibt sich aus den Urteilen, auf die sich die Beschwerdeführerin beruft, entgegen ihrer Auffassung nicht. 
 
3. 
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Damit wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist hingegen nicht geschuldet, da bei der Beschwerdegegnerin keine Vernehmlassung eingeholt wurde (vgl. Art. 68 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 11. November 2011 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schreier