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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_925/2019  
 
 
Urteil vom 11. November 2019  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Alte Landstrasse 45, 9445 Rebstein, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Eidgenössische Steuerverwaltung, 
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, 
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrwertsteuer, Steuerperioden 2011-2015, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 29. Oktober 2019 (A-2442/2019). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) ist seit Anfang 2001 in dem von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) geführten Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Er rechnet nach vereinnahmten Entgelten ab und wandte in den hier interessierenden Steuerperioden 2011-2015 einen Saldosteuersatz von 6,7 Prozent an (Akkordunternehmen/Anschläger im Baugewerbe). Nach einer Kontrolle belastete die ESTV dem Steuerpflichtigen Mehrwertsteuern für die Steuerperioden 2011 bis 2015 nach. Sie rechnete namentlich im Jahr 2011 die Inlandsteuer auf Hauswartleistungen auf und in allen kontrollierten Steuerperioden jene auf Montagearbeiten. Der Steuerpflichtige bestritt die Einschätzungsmitteilung, worauf die ESTV am 18. Juli 2017 eine Verfügung erliess. Dagegen erhob der Steuerpflichtige Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2018 wies die ESTV die Einsprache ab und bestätigte sie, dass der Steuerpflichtige für die Steuerperioden 2011 bis 2015 Mehrwertsteuern von Fr. 13'903.-- schulde.  
 
1.2. Mit Urteil A-1418/2018 vom 24. April 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde des Steuerpflichtigen ab. Es kam zum Schluss, Hauswartleistungen, die in der Buchhaltung unter dem Namen des Steuerpflichtigen verbucht wurden, seien diesem zuzurechnen. Entsprechend sei er subjektiv steuerpflichtig. Der nicht mehrwertsteuerpflichtigen Ehefrau könnten nur jene Arbeiten zugerechnet werden, die auch unter ihrem Namen vermerkt seien. Der Steuerpflichtige sei sodann gegenüber zwei namentlich bezeichneten Einzelunternehmungen als selbständiger Unterakkordant und nicht als deren Arbeitnehmer aufgetreten, weshalb er diese Leistungen ebenfalls zu versteuern habe. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.  
 
1.3. Die nachfolgende Korrespondenz seitens des Steuerpflichtigen nahm das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgesuch entgegen. Mit Entscheid A-2442/2019 vom 29. Oktober 2019 trat es darauf nicht ein. Das Bundesverwaltungsgericht erwog im wesentlichen, die von der einen Einzelunternehmung ausgestellte Bestätigung sei nicht datiert, weshalb es unerwiesen sei, ob es sich dabei um ein unechtes Novum handle. Die Erklärung, dass der Steuerpflichtige von 2011 bis 2017 stundenweise bei ihr gearbeitet und dass sie die Mehrwertsteuer ordnungsgemäss abgerechnet und bezahlt habe, vermöge - so das Bundesverwaltungsgericht - am revisionsbetroffenen Entscheid ohnehin nichts zu ändern. Die Erklärung der zweiten Einzelunternehmung sei nach dem revisionsbetroffenen Entscheid ausgestellt worden, weshalb sie als echtes Novum unbeachtlich zu bleiben habe. Die Bestätigung einer dritten Unternehmung sei nicht abzuwarten; bei ihr würde es sich von vornherein um ein unzulässiges echtes Novum handeln.  
 
1.4. Mit Eingabe vom 4. November 2019 (Poststempel: 5. November 2019) erhebt der Steuerpflichtige beim Bundesgericht sinngemäss Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt der Idee nach, der angefochtene Revisionsentscheid sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung (unter Ausnahme der revisionsbetroffenen Steuern) an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
1.5. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG; SR 173.110) hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere von einem Schriftenwechsel, abgesehen.  
 
2.  
Beschwerden an das Bundesgericht haben eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die Begründung muss sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens beziehen. Enthält eine Eingabe keine hinreichende Begründung, tritt das Bundesgericht darauf nicht ein. 
3. 
3.1 Streitgegenstand vor der Vorinstanz war einzig, ob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. April 2019 in Revision zu ziehen sei. Die Vorinstanz hatte das Revisionsgesuch unter dem Aspekt von Art. 121 ff. BGG zu prüfen (so Art. 45 VGG [SR 173.32]). Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision (auch) verlangt werden, wenn die um Revision ersuchende Person nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Unzulässig sind dabei Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem revisionsbetroffenen Entscheid entstanden sind (sog. echte Noven; BGE 143 III 272 E. 2.1 und 2.2, je S. 275). 
3.2 Die Vorinstanz ist auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten, weil für sie keine tatsächlichen Umstände ersichtlich waren, die zu Unrecht bisher unberücksichtigt geblieben waren und die sich vor dem Entscheiddatum ereignet hatten (sog. unechte Noven). Streitig und zu prüfen kann daher nur sein, ob die Vorinstanz bundesrechtskonform bzw. verfassungsrechtlich haltbar zum Nichteintreten gelangt sei. 
3.3 Der Steuerpflichtige schildert zwar, welchem Arbeitsethos und welchen Grundmotiven er im Verlauf seiner langjährigen Tätigkeit als selbständiger Handwerker verpflichtet gewesen sei. Er verweist auf seinen Berufsstolz und hält den vorinstanzlichen Erwägungen im wesentlichen seine erfolgreiche, ehrliche Arbeit entgegen. Weiter macht er geltend, sozialversicherungsrechtlich sei seine Abrechnungsweise nicht beanstandet worden. Die einzig entscheidende Frage, ob die Bestätigungen, von denen er sich die Aberkennung der Nachbelastung erhofft, "unecht neu" im Sinne des Revisionsrechts seien, spricht er dagegen nicht an, auch nicht zumindest am Rande. Das Bundesgericht übersieht nicht, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt, weshalb die formellen Anforderungen nicht allzu hoch anzusetzen sind (Urteil 2D_59/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 2.2.2). Dennoch kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Sie setzt sich in keiner Weise mit dem Streitgegenstand auseinander, was aber unerlässlich wäre, damit auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 
3.4 Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). Es ist darauf nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter zu geschehen hat (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
4. 
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Mit Blick auf die besonderen Umstände kann von einer Kostenverlegung abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Der Eidgenossenschaft, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. November 2019 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher