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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_553/2021  
 
 
Urteil vom 11. November 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, c/o Friedensrichteramt Wallisellen, 
2. Unbekannter Kanton spolizist C.________, 
3. Unbekannter Kantonspolizist, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Postfach, 8401 Winterthur, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 6. Juli 2021 
des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, (TB210031-/O/U/MUL). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.A.________ und B.A.________ erstatteten am 5. Januar 2021 Strafanzeige gegen B.________, Friedensrichterin beim Friedensrichteramt Wallisellen, und zwei Polizisten der Kantonspolizei Zürich wegen Hausfriedensbruch, übler Nachrede, Amtsmissbrauch, "Vergehen gegen den Datenschutz" sowie weiteren Rechtsverstössen. Die Strafanzeige steht im Zusammenhang mit einer polizeilichen Zustellung eines Schreibens des Friedensrichteramts. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland überwies die Sache mit Verfügung vom 25. Januar 2021 an das Obergericht des Kantons Zürich zum Entscheid über die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung. 
 
2.  
Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erteilte mit Beschluss vom 6. Juli 2021 der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass kein Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten der Angezeigten bestehe. 
 
3.  
A.A.________ führt mit Eingabe vom 14. September 2021 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der III. Strafkammer, die zur Verweigerung der Ermächtigung führte, nicht auseinander. Er legt nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern diese Begründung bzw. der Beschluss der III. Strafkammer selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.  
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Indessen kann ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Im Übrigen ist festzuhalten, dass eine Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG). Als gesetzliche Frist ist die Beschwerdefrist nicht erstreckbar (Art. 47 BGG). Die vorliegende Beschwerde ist am letzten Tag der Beschwerdefrist eingereicht worden. Einem allfälligen unentgeltlichen Rechtsbeistand hätte somit keine Nachfrist zur Einreichung einer verbesserten Beschwerdeschrift gewährt werden können. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. November 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli