Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_495/2022
Urteil vom 11. November 2022
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiber Traub.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sozialversicherungsanstalt
des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 22. September 2022 (EL 2022/8).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 24. Oktober 2022 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. September 2022,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2022 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 2. November 2022 eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass die Rechtsmitteleingabe unter anderem die Begehren und deren Begründung enthalten muss und darin in gedrängter Form anzugeben ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ),
dass gezielt und sachbezogen auf die Erwägungen, die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblich sind, einzugehen und aufzuzeigen ist, aus welchem Grund die Vorinstanz im Einzelnen Bundesrecht verletzt haben soll (BGE 142 III 364 E. 2.4; 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4),
dass die Vorinstanz den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen vom 17. November 2021 bestätigt und festgehalten hat, der Anspruch der am 6. April 2021 verstorbenen B.________ auf Ergänzungsleistungen sei ab April 2021 weggefallen (wegen eines Einnahmenüberschusses) - die für den Monat April 2021 ausgerichtete Leistung werde folglich zurückgefordert -, und auf den Antrag um Nachzahlung von Ergänzungsleistungen nicht eingetreten ist,
dass die Beschwerdeführerin (Alleinerbin der verstorbenen EL-Bezügerin) in ihren Eingaben vom 24. Oktober und 2. November 2022 auf die fallbezogenen Erwägungen der Vorinstanz nicht eingeht,
dass die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen offensichtlich nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. November 2022
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Traub