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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_348/2023  
 
 
Urteil vom 11. November 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Merz, 
Gerichtsschreiberin Dambeck. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch die Rechtsanwälte 
Dr. Daniel Kunz und/oder Lukas Rübel, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
beide vertreten durch die Rechtsanwälte 
Martin Sohm und/oder David Koch, 
 
Erbengemeinschaft D.________, bestehend aus: 
 
3. E.________, 
4. F.________, 
5. G.________, 
alle vertreten durch E.________, 
 
Beschwerdegegnerschaft, 
 
Hochbauamt Kilchberg, 
Alte Landstrasse 110, Postfach 451, 8802 Kilchberg ZH, 
vertreten durch Rechtsanwältin Nadja Herz. 
 
Gegenstand 
Baupolizeiliche Massnahmen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 11. Mai 2023 (VB.2022.00430). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ ersuchte die Gemeinde Kilchberg (ZH) um Anordnung verschiedener Massnahmen im Einmündungsbereich der Zufahrt zu den in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken Kat.-Nrn. 1886 und 1887. Die kommunale Abteilung Hochbau und Liegenschaften wies das Gesuch mit Verfügung vom 11. Oktober 2021 ab. 
 
B.  
Den dagegen von A.________ eingereichten Rekurs wies das Baurekursgericht des Kantons Zürich nach der Durchführung eines Augenscheins am 4. Mai 2022 mit Entscheid vom 7. Juni 2022 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, das die Beschwerde mit Urteil vom 11. Mai 2023 abwies. 
 
D.  
Gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil gelangt A.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. Juli 2023 an das Bundesgericht und beantragt, die Entscheide des Verwaltungsgerichts, des Baurekursgerichts und des Hochbauamts seien aufzuheben und es seien die Freihaltung der Sichtbereiche im Mündungsbereich des Grundstücks Kat.-Nr. 1899 auf die U.________strasse gemäss kantonaler Verkehrserschliessungsverordnung (Pflanzen, Container, Fahrzeuge) sowie die Entfernung der Container von der Aussenfläche des Grundstücks Kat.-Nr. 1899 anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur Anordnung der erforderlichen Massnahmen an die Gemeinde zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung, Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz (en) zurückzuweisen. 
Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung und stellt Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 2 beantragen im Rahmen ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Auch die Beschwerdegegnerinnen 3-5 lassen sich vernehmen, ohne einen ausdrücklichen Sachantrag zu stellen. Das Hochbauamt Kilchberg beantragt mit seiner Vernehmlassung, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Beschwerdeführerin und das Hochbauamt Kilchberg halten im Rahmen ihrer jeweiligen Stellungnahme an ihren Anträgen und Begründungen fest, wozu die Beschwerdeführerin abschliessend Stellung nimmt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid im Bereich des Baurechts. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG); ein Ausnahmegrund im Sinne von Art. 83 ff. BGG liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren unterlegen und als Adressatin des angefochtenen Urteils sowie Gesuchstellerin und Eigentümerin zweier Grundstücke, welche durch die private Zufahrt mit dem umstrittenen Einmündungsbereich auf dem unmittelbar benachbarten Grundstück erschlossen werden, zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.  
 
1.2. Soweit die Beschwerdeführerin auch die Aufhebung der Entscheide des Baurekursgerichts und des Hochbauamts verlangt, ist auf die Beschwerde hingegen nicht einzutreten. Diese Entscheide wurden prozessual durch den jeweils darauffolgenden ersetzt (Devolutiveffekt), so dass vorliegend einzig das Urteil des Verwaltungsgerichts Anfechtungsobjekt bildet. Immerhin gelten die unterinstanzlichen Entscheide als inhaltlich mitangefochten (BGE 146 II 335 E. 1.1.2; Urteil 1C_199/2022 vom 4. März 2024 E. 1.2 mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht werden (Art. 95 lit. a, b und c BGG). Die Verletzung des übrigen kantonalen Rechts kann abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen vor Bundesgericht nicht gerügt werden. Zulässig ist jedoch die Rüge, die Anwendung dieses Rechts führe zu einer Verletzung von Bundesrecht, namentlich des verfassungsmässigen Willkürverbots (Art. 9 BV; BGE 142 II 369 E. 2.1; 138 I 143 E. 2).  
 
2.2. Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten prüft es jedoch nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, ist daher in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen (BGE 142 V 577 E. 3.2; 140 II 141 E. 8). Rügt eine beschwerdeführende Person die Verletzung des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Sie hat vielmehr anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieser an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf Rügen, mit denen bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geübt wird, tritt das Bundesgericht nicht ein (zum Ganzen: BGE 148 II 392 E. 1.4.2; 144 V 50 E. 4.2; 141 IV 369 E. 6.3; 130 I 258 E. 1.3; je mit Hinweisen).  
 
3.  
Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen ist die Beschwerdeführerin Eigentümerin zweier Grundstücke, die über eine mittels Dienstbarkeit gesicherte private Zufahrt über das unmittelbar benachbarte Grundstück der Beschwerdegegnerin 1 und des Beschwerdegegners 2 erschlossen werden. Im nördlichen Bereich dieses Nachbargrundstücks mündet die Zufahrt in die Quartierstrasse ein. Die Vorinstanz führte aus, die Beschwerdeführerin habe das kommunale Hochbauamt wiederholt um Anordnung polizeilicher Massnahmen ersucht, weil die Sicht im Bereich der Einmündung der privaten Zufahrt in die Quartierstrasse eingeschränkt sei. Im vorinstanzlichen Verfahren ging es noch um die auf dem Grundstück der Beschwerdegegnerinnen 3-5 nördlich der Zufahrt abgestellten (maximal zwei) Fahrzeuge sowie um Container und Pflanzen auf dem Grundstück der Beschwerdegegnerin 1 und des Beschwerdegegners 2. 
Die Vorinstanz stellte fest, die Erstellung des Einfamilienhauses samt zugehöriger Garage auf dem Grundstück der Beschwerdegegnerinnen 3-5 sei erwiesenermassen im Jahr 1951 bewilligt worden. Dass auch die Garage einschliesslich Vorplatz zu jenem Zeitpunkt erstellt worden sei, stelle die Beschwerdeführerin nicht (mehr) infrage. Bis im Jahr 1978 seien Fahrzeugabstellplätze (jedenfalls kantonalrechtlich) nicht bewilligungspflichtig gewesen. Dasselbe müsse entsprechend für die Nutzung einer solchen Fläche gelten. Die Beschwerdegegnerin 3 habe plausibel und glaubhaft ausgeführt, ihre Eltern hätten, da die Garage lediglich Platz für ein Auto biete, den Vorplatz schon seit dessen Erstellung im Jahr 1951 bzw. seit dem Einzug der Familie auch als Abstellplätze für ihre zwei Autos bzw. mindestens für eines davon genutzt. Mangels diesbezüglicher Unterlagen könne indes nicht als belegt gelten, dass der Garagenvorplatz bereits seit 70 bzw. jedenfalls mehr als 30 Jahren als Fahrzeugabstellplatz genutzt werde. Sämtliche im GIS-Browser (Geografischen Informationssystem des Kantons Zürich) abrufbaren Orthofotos der vergangenen Jahre zeigten jeweils ein auf dem Garagenvorplatz abgestelltes Fahrzeug. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unrichtig festgestellt. 
 
4.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diese Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass eine andere Würdigung ebenfalls möglich erscheint oder der festgestellte Sachverhalt mit der Darstellung der beschwerdeführenden Person nicht übereinstimmt, genügt nicht (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 144 V 50 E. 4.2; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Sachverhaltsrüge ist substanziiert vorzubringen. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 1 E. 3.5; 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen).  
 
4.2.  
 
4.2.1. Die Beschwerdeführerin moniert, die Vorinstanz gehe ohne Abklärung der genauen Sichtverhältnisse davon aus, die Sicht sei in beide Fahrtrichtungen ab einer Beobachtungsdistanz von 0.5 m "absolut frei", was den tatsächlichen Gegebenheiten offensichtlich widerspreche. Bei einer Beobachtungsdistanz von mehr als 0.5 m werde der Sichtbereich der Zufahrt gegen Norden von den abgestellten Fahrzeugen verstellt.  
Die Vorinstanz gab dabei die Ausführungen des Baurekursgerichts wieder, die sie als nachvollziehbar bezeichnete; sie seien nicht zu beanstanden und es könne darauf abgestellt werden. Des Weiteren hatte das Baurekursgericht gemäss angefochtenem Urteil festgehalten, die Situation sei mit Blick auf die Verkehrserschliessungsverordnung des Kantons Zürich vom 17. April 2019 (VErV/ZH; LS 700.4) insofern nicht ganz regelkonform, als (erst) bei einer Sicht- bzw. Beobachtungsdistanz von 1.5 m (statt 2.5 m) die Sichtverhältnisse gegen Norden bis 20 m frei seien. Spätestens ab einer Beobachtungsdistanz von 0.5 m sei die Sicht in beide Fahrtrichtungen absolut frei. Daraus ergibt sich, dass das Baurekursgericht und mit ihm die Vorinstanz davon ausging, dass die Sicht ab einer Distanz von maximal 0.5 m - und nicht minimal, wie die Beschwerdeführerin meint, - frei sei. Mit ihrem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin somit keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG darzutun. Daran ändert nichts, dass sie (bloss) festhält, trotz eines entsprechenden Antrags sei keine Ausmessung der Sichtbereiche durch einen Geometer erfolgt. 
 
4.2.2. Eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist auch darin nicht zu sehen, dass die zusätzliche Verstellung der Sichtbereiche durch abgestellte Abfall- und Grüncontainer nicht berücksichtigt worden sei. Die Beschwerdeführerin hält selber fest, die Vorinstanz gehe im angefochtenen Urteil davon aus, dass die Container die Sicht nach Norden "zusätzlich (zu gegebenenfalls auf dem Vorplatz abgestellten Fahrzeugen) " beschränkten.  
 
4.2.3. Wenn die Vorinstanz mit Blick auf die vier über die fragliche Zufahrt erschlossenen Liegenschaften (die gemäss Angabe der Beschwerdeführerin mindestens sieben Wohneinheiten umfassen) sodann von einer sehr überschaubaren Anzahl Fahrbewegungen ausging, ist dies unter dem Titel der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG nicht zu beanstanden. Das nicht weiter belegte Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sich auf diesen Liegenschaften mehr als 20 Fahrzeugabstellplätze und zahlreiche Zweiradplätze befänden, vermag daran nichts zu ändern.  
 
4.2.4. Schliesslich bemängelt die Beschwerdeführerin, der sich im Norden befindliche Busch sei von der Vorinstanz unberücksichtigt geblieben. Inwiefern die Behebung dieses angeblichen Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Abgesehen davon hielt die Vorinstanz gestützt auf die Ausführungen des Baurekursgerichts fest, der Busch nördlich der Ausfahrt sei bodeneben gestutzt worden. Sollte der Strunk wieder ausschlagen oder andere Pflanzen den Sichtbereich einschränken, könne auf die Pflicht der Nachbarn verwiesen werden, Pflanzen ständig auf eine maximale Höhe von 80 cm zurückzuschneiden. Mithin vermag die Beschwerdeführerin auch damit keine unrichtige Feststellung des Sachverhalts im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG darzutun.  
 
5.  
Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine willkürliche (Nicht-) Anwendung von § 243 und § 358 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich vom 7. September 1975 (PBG/ZH; LS 700.1). 
 
5.1. In § 243 PBG/ZH ist die Erstellungspflicht von Fahrzeugabstellplätzen geregelt. Gemäss dessen Abs. 2 kann bei bestehenden Bauten und Anlagen ohne Zusammenhang mit Änderungen die Schaffung oder Aufhebung von Abstellplätzen unter anderem dann verlangt werden, wenn der bisherige Zustand regelmässig Verkehrsstörungen oder andere Übelstände bewirkt. Die Verpflichtung muss nach den Umständen technisch und wirtschaftlich zumutbar sein. § 358 PBG/ZH betrifft Änderungen an vorschriftswidrigen Bauten und Anlagen von Amtes wegen und sieht vor, Verbesserungen könnten unabhängig von Änderungsbegehren des Grundeigentümers angeordnet werden, wenn dadurch erhebliche polizeiliche Missstände beseitigt würden. Gemäss § 360 Abs. 3 PBG/ZH soll von Richtlinien und Normalien nur aus wichtigen Gründen abgewichen werden.  
§§ 5 ff. VErV/ZH haben die technischen Anforderungen für Zufahrten und Ausfahrten zum Gegenstand. Während in § 5 mittels Verweisung namentlich auf die Anhänge der Regelfall normiert ist, sind in § 6 geringere Anforderungen vorgesehen für den Fall, dass wichtige Gründe vorliegen. 
 
5.2. Die Vorinstanz bezog sich in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des Baurekursgerichts und erwog, diesen zufolge sei die (zeitweise) Einschränkung der Sichtbereiche bei der streitbetroffenen Ausfahrt mit Blick auf § 5 VErV/ZH bzw. deren Anhänge 2 und 3 nicht ganz regelkonform: (Erst) bei einer Sicht- bzw. Beobachtungsdistanz von 1.5 m (statt 2.5 m) seien die Sichtverhältnisse gegen Norden bis 20 m frei, dann allerdings, selbst wenn noch ein zweites Fahrzeug auf dem Vorplatz stehe. Spätestens ab einer Beobachtungsdistanz von 0.5 m sei die Sicht in beide Fahrtrichtungen absolut frei. Eine Abweichung im Sinne von § 360 Abs. 3 PBG/ZH (vgl. § 6 VErV/ZH) lasse sich aufgrund der konkreten Verhältnisse jedoch rechtfertigen. Bei der Strasse, in welche die private, nicht vortrittsberechtigte Zufahrt münde, handle es sich um eine temporeduzierte Quartierstrasse mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. In nördlicher Richtung verlaufe die Quartierstrasse gerade; in südlicher Richtung gehe sie in eine leichte Kurve über, bei welcher die Einfahrt am Ende des Aussenkurvenbereichs liege. Insgesamt handle es sich um eine übersichtliche, ruhige Verkehrssituation. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse sei ein Sichtbereich von 20 m als genügend zu erachten.  
 
5.3. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag keine gegen Bundesrecht verstossende Anwendung kantonalen Rechts durch die Vorinstanz zu belegen.  
 
5.3.1. Sie erachtet die Verkehrssicherheit als nicht gegeben und macht geltend, es bestehe eine erhebliche Unfallgefahr. Dabei bezieht sie sich auf die Situation, dass für eine aus der privaten Zufahrt kommende, fahrzeuglenkende Person erst ab einer Beobachtungsdistanz von 0.5 m freie Sicht bestehe, was ein Vorrücken auf die Fahrbahn der Quartierstrasse erfordere. Auf die nachvollziehbaren Ausführungen der Vorinstanz, wonach bei einer Ausfahrt aus der privaten Zufahrt das Vorrücken auf diejenige Fahrbahn erfolge, bei welcher der Sichtbereich weniger eingeschränkt bzw. bei welcher die Sicht auf die Quartierstrasse ab einer Beobachtungsdistanz von 1.5 m frei sei, geht die Beschwerdeführerin nicht ein. Auch mit den durch die Vorinstanz herangezogenen konkreten Umständen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht substanziiert auseinander. Mit ihren Vorbringen vermag sie somit keinen Verstoss der Vorinstanz gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV; vgl. oben E. 2) darzutun. Daran ändert ihre Auffassung, die konkreten Umstände könnten nicht mehr als gerechtfertigte Abweichungen im Sinne von § 360 PBG/ZH gelten, da dies zu einer Aushöhlung der festgelegten Mindestanforderungen führte, nichts. Ob eine lediglich potenzielle oder abstrakte Gefährdung ausreicht (Auffassung der Beschwerdeführerin) oder sich bereits Verkehrsunfälle ereignet haben müssen (Auffassung der Vorinstanz), braucht vor diesem Hintergrund nicht erörtert zu werden.  
 
5.3.2. Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, die Vorinstanzen hätten in willkürlicher Weise lediglich eine Ermessensüberprüfung vorgenommen, kann ihr nicht gefolgt werden. Sie stützt sich dabei auf eine Erwägung des Baurekursgerichts, wonach der Gemeinde nicht vorzuwerfen sei, diese habe ihr Ermessen in Bezug auf die Erheblichkeit der polizeilichen Missstände unsachgemäss gehandhabt, und darauf, dass die Vorinstanz diese Einschätzung geschützt habe. Abgesehen davon geht aus den obigen Erwägungen hervor, dass sich die Vorinstanzen mit dem Vorliegen von erheblichen polizeilichen Missständen (§ 358 PBG/ZH) bzw. von polizeilichen Übelständen (§ 243 PBG/ZH) auseinandergesetzt haben. Zudem entspräche die Überprüfung (auch) der Ermessensausübung einer vollen Kognition und bildete jedenfalls keine unzulässige Beschränkung der Überprüfungsbefugnis, wie sie die Beschwerdeführerin geltend macht. Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts durch die Vorinstanz ist mithin auch insofern nicht dargetan.  
 
5.3.3. Im Übrigen merkte die Vorinstanz an, ein Verbot der Nutzung des Abstellplatzes wäre wohl auch unverhältnismässig, da das Anbringen eines Verkehrsspiegels oder zweier Verkehrsspiegel auf der der Aus-/Zufahrt gegenüberliegenden Seite der Quartierstrasse als mildere Massnahme in Betracht fiele.  
 
5.4. Demnach hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, wenn sie das Absehen von den beantragten baupolizeilichen Massnahmen bestätigte. Im vorliegenden Verfahren besteht daher keine Veranlassung für eine Prüfung der geltend gemachten Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Es erübrigt sich daher, auf die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen.  
 
6.  
Nach diesen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 BGG). Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin 1 und dem Beschwerdegegner 2, die anwaltlich vertreten sind, eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerinnen 3-5 haben praxisgemäss keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Auch dem in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Hochbauamt ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin 1 und dem Beschwerdegegner 2 eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 2'500.-- auszurichten. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Hochbauamt Kilchberg und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. November 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dambeck