Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_614/2023
Urteil vom 11. November 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Frey,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Berechnung des Leistungsanspruchs),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. August 2023 (200 22 572 EL).
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1949, meldete sich im Februar 2022 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV an. Die Ausgleichskasse des Kantons Bern lehnte einen Anspruch mit Wirkung ab 1. Februar 2022 ab unter Anrechnung eines Verzichtsvermögens für das Jahr 2022 von Fr. 345'000.-. Er habe im Jahr 2016 eine Liegenschaft mit einem Repartitionswert von Fr. 1'265'000.- zum Preis von Fr. 840'000.- verkauft (Verfügung vom 24. Juni 2022 und Einspracheentscheid vom 23. August 2022).
B.
Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 24. August 2023 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils seien ihm die gesetzlichen Ergänzungsleistungen zuzusprechen. Des Weiteren wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
Nach Beizug der vorinstanzlichen Akten verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4).
2.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der Beschwerdegegnerin verfügte Ablehnung eines Anspruchs auf Ergänzungsleistung unter Anrechnung eines Verzichtsvermögens bestätigte. Zur Frage steht, ob dabei zulässigerweise der Repartitionswert der betreffenden Liegenschaft statt des erzielten tieferen Verkaufspreises berücksichtigt worden sei.
3.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über das bei der Ermittlung der Anspruchsberechtigung anrechenbare Verzichtsvermögen (Art. 9a Abs. 1 und 3 sowie Art. 11a Abs. 2 ELG; Art. 17a Abs. 1 und Art. 17e ELV ) und die in diesem Rahmen bei Grundstücken massgebliche Bewertung nach der kantonalen Steuergesetzgebung beziehungsweise dem für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert (Art. 17a Abs. 6 ELV) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Rechtsprechung zur Beweislast der leistungsansprechenden Person, wenn ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden ist (BGE 146 V 306 E. 2.3.2; Urteil 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 3). Es wird darauf verwiesen.
4.
4.1. Gemäss Vorinstanz steht insoweit unbestrittenerweise fest, dass der Beschwerdeführer die fragliche Liegenschaft im Juli 2016 zu einem deutlich unter dem Repartitionswert (Fr. 1'265'000) liegenden Preis (Fr. 870'000.-) verkauft habe. Der amtliche Wert sei erst im Jahr zuvor, also 2015, von Fr. 2'348'900.- auf Fr. 1'265'000.- herabgesetzt worden. Ende April 2016 habe er einen Makler beauftragt und weniger als drei Monate später sei der Verkaufsvertrag abgeschlossen worden. Im Zeitpunkt des Verkaufs sei die Liegenschaft mit einer Festhypothek von Fr. 630'000.- belastet gewesen. Dass der Beschwerdeführer von der Bank mit einer Kündigungsandrohung unter Druck gesetzt worden sei, die Liegenschaft zu verkaufen, sei indessen nicht erstellt. Es habe daher bei der Ermittlung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen auf den Repartitionswert abgestellt beziehungsweise ein Verzichtsvermögen in Höhe der Differenz zum Verkaufserlös angerechnet werden dürfen.
4.2. Dass das kantonale Gericht offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen oder die im Rahmen der Beurteilung der Frage des Verzichtsvermögens bei Grundstücken zu beachtenden Regeln verletzt haben sollte, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun. Inwiefern das Abstellen auf den von Gesetzes wegen dafür vorgesehenen kantonalen Steuer- beziehungsweise Repartitionswert missbräuchlich sein soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Allein der Umstand, dass der Repartitionswert beim Verkauf der Liegenschaft im Jahr 2016 - drei Monate nach der erstmaligen Ausschreibung - nicht erreicht wurde, rechtfertigt kein Abweichen von der gesetzlichen Regelung. Der Beschwerdeführer erneuert seinen bereits vor dem kantonalen Gericht vorgebrachten Einwand, dass er wegen einer von der Bank angedrohten Kündigung der Hypothek zu einem kurzfristigen Verkauf unter Wert gezwungen gewesen sei, um der unmittelbar drohenden Zwangsversteigerung zu entgehen. Entsprechende Absichten seitens der Bank sind jedoch nicht dokumentiert. Daran kann das Schreiben des Maklers vom 6. September 2022, wonach der Beschwerdeführer von der Bank wegen gesetzlich nicht mehr tragbarer Situation im Zusammenhang mit der Finanzierung der Wohn- und Gewerbeliegenschaft zum Verkauf aufgefordert worden sei, nichts ändern. Von der Befragung des Maklers oder von weiteren Abklärungen bei der Bank, auf die das kantonale Gericht verzichtete, wären diesbezüglich nach willkürfreier Einschätzung keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten gewesen. Dass die Vorinstanz auf den Repartitionswert der Liegenschaft abgestellt und dem Beschwerdeführer ein entsprechendes Verzichtsvermögen angerechnet hat, ist damit nicht zu beanstanden.
5.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt.
6.
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG wird einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt, wenn sie bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1) nicht entsprochen werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. November 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo