Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_662/2025  
 
 
Urteil vom 11. November 2025  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Haag, Präsident, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, 
Lessingstrasse 33, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 
1. Abteilung, Einzelrichter, vom 30. September 2025 (VB.2025.00499). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________erhob am 14. August 2025 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen den Rekursentscheid der kantonalen Sicherheitsdirektion vom 7. Juli 2025 betreffend Gebühren. Mit Präsidialverfügung vom 15. August 2025 setzte ihm das Verwaltungsgericht eine Frist von 20 Tagen an, um die ihn allenfalls treffenden Verfahrenskosten durch einen Vorschuss von einstweilen Fr. 570.-- sicherzustellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. A.________ liess diese Frist unbenutzt verstreichen. Mit einzelrichterlicher Verfügung vom 30. September 2025 trat das Verwaltungsgericht androhungsgemäss auf das Rechtsmittel nicht ein und auferlegte A.________ die Gerichtskosten von Fr. 370.--. 
 
2.  
Mit Eingabe vom 7. November 2025 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen die verwaltungsgerichtliche Verfügung vom 30. September 2025. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4). 
Vorliegend erfüllt die Beschwerde die Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, setzt sich der Beschwerdeführer doch in keiner Weise mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. November 2025 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Haag 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur