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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_369/2025  
 
 
Urteil vom 11. November 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Plattner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, c/o B.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch B.________, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, 
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Eingrenzung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, vom 
19. Juni 2025 (VB.2025.00165). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1992) ist indischer Staatsangehöriger. Am 1. März 2020 reichte er im Transitbereich des Flughafens Zürich ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 17. März 2020 wurde ihm die Einreise in die Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs bewilligt. Mit Verfügung vom 26. November 2021 stellte das Staatssekretariat für Migration (SEM) fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Januar 2023 ab.  
 
A.b. In den Jahren 2022 und 2024 wurde A.________ Vater zweier Töchter. Die Töchter und deren Mutter wohnen in der Stadt U.________, Kreis xxx.  
 
A.c. Das SEM setzte A.________ mit Schreiben vom 27. Januar 2023 eine neue Ausreisefrist an. Der behördlichen Anweisung, die Schweiz bis zum 24. Februar 2023 zu verlassen, leistete er keine Folge. Er stellte daraufhin diverse Mehrfach- und Wiedererwägungsgesuche an das SEM und focht die entsprechenden Entscheide mit Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht an. Sämtliche Verfahren endeten mit Nichteintretensentscheiden. Eine im Jahr 2024 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht ab, soweit es darauf eintrat. Am 17. und 31. Oktober 2024, 22. November 2024 und 13. Januar 2025 schrieb das SEM vier erneute Mehrfach- oder Wiedererwägungsgesuche ab.  
 
A.d. A.________ befand sich zwischen dem 23. Oktober 2024 und dem 9. Dezember 2024 in Ausschaffungshaft.  
 
B.  
 
B.a. Nach der Haftentlassung ordnete das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 gestützt auf Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG eine Eingrenzung auf den Bezirk V.________, gültig für zwei Jahre, an. Ferner wies es darauf hin, dass Ausnahmebewilligungen für zwingende Reisen ausserhalb des Rayons spätestens fünf Arbeitstage im Voraus beim Migrationsamt schriftlich einzuholen seien.  
 
B.b. Ab dem 24. Dezember 2024 bzw. dem 9. Januar 2025 galt A.________ - wie schon mehrmals zuvor - als untergetaucht.  
 
B.c. Mit Beschwerde vom 15. Januar 2025 beantragte A.________ beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich die Aufhebung der Eingrenzung. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 18. Februar 2025 ab.  
Mit Urteil vom 19. Juni 2025 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut, hob das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 18. Feburar 2025 teilweise auf, erweiterte das Gebiet des Eingrenzungsrayons um den U._______ Kreis xxx und erlaubte A.________, ohne vorgängige Bewilligung die direkte An- und Wegreise über das übrige Gebiet der Stadt U.________ zum Besuch seiner Kinder. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten von Fr. 1'595.-- wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil wurde jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, und es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
C.  
Mit Beschwerde vom 8. Juli 2025 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Juni 2025 sei aufzuheben und die "Gebietsbeschränkung" sei vollständig aufzuheben. Eventualiter sei die Sache an das Verwaltungsgericht zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Weiter sei das Migrationsamt anzuweisen, die Praktiken der C.________ AG in Zusammenarbeit mit der Asylkoordination und dem SEM zu untersuchen. Ferner sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung für finanzielle Belastungen (z.B. Transportkosten) durch die Gebietsbeschränkung zuzusprechen. Aus der Beschwerde ergibt sich ferner, dass A.________ die Kostenverteilung durch die Vorinstanz anficht. In prozessualer Hinsicht ersucht er um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege. 
Das präsidierende Mitglied der Abteilung wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 10. Juli 2025 ab. Mit Eingabe vom 25. Juli 2025 ersuchte A.________ unter anderem um "Revision" der Verfügung des Bundesgerichts vom 10. Juli 2025 bzw. (erneut) um Erteilung der aufschiebenden Wirkung oder um Anordnung vorsorglicher Massnahmen. Mit Verfügung vom 31. Juli 2025 wurde das Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid über die Ein- oder Ausgrenzung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c e contrario und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; Urteil 2C_993/2020 vom 22. März 2021 E. 1.1). Da auch alle weiteren Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind (Art. 42, 89 Abs. 1, 90, 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde mit nachfolgenden Vorbehalten einzutreten.  
 
1.2. Neue Begehren sind vor Bundesgericht unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Die Neuheit eines Begehrens bezieht sich auf den Streitgegenstand: Dieser kann im Laufe des Rechtsmittelverfahrens nur eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.1; 136 V 362 E. 3.4.2; Urteil 2D_8/2023 vom 8. März 2024 E. 1.3).  
Streitgegenstand vor der Vorinstanz war einzig die Eingrenzung des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang fest, dass weder das Verbleiberecht des Beschwerdeführers bei seiner Familie noch die behaupteten schlechten Bedingungen in den Rückkehrzentren, die angebliche missbräuchliche Behandlung in unterschiedlichen Asylunterkünften oder die Herausgabe von Überwachungsmaterial Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Soweit er im Verfahren vor Bundesgericht erneut Anträge zu den Praktiken der C.________ AG sowie Entschädigungsansprüche stellt, versucht er, den Streitgegenstand in unzulässiger Weise auszudehnen. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
1.3. Soweit der Beschwerdeführer die Kostenverteilung (je zur Hälfte) im vorinstanzlichen Verfahren beanstandet, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten aufgrund seiner Bedürftigkeit abgeschrieben hat. Da die Vorinstanz ihm keine Kosten überbunden hat, fehlt es ihm insofern an einem aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresse an der Beschwerde (Art. 89 Abs. 1 BGG). Darauf ist nicht einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten sowie des kantonalen Rechts gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 105 E. 2.1; 147 II 44 E. 1.2). Die Verletzung von kantonalem Recht stellt vor Bundesgericht nur in den Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG einen selbständigen Rügegrund dar. Abgesehen davon kann das Bundesgericht die Handhabung von kantonalem oder kommunalem Recht nicht als solches prüfen, sondern lediglich daraufhin, ob dadurch Bundes-, Völker- oder interkantonales Recht verletzt wird (Art. 95 lit. a, b und e BGG). Soweit sich die Rüge auf die Anwendung des kantonalen Rechts bezieht, ist sie vor allem unter dem Gesichtspunkt der Willkür zu prüfen (BGE 146 I 11 E. 3.1.3; 145 II 32 E. 5.1).  
 
2.2. Seiner rechtlichen Beurteilung legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig - d. h. willkürlich (BGE 147 I 73 E. 2.2) - ist oder auf einer Rechtsverletzung i.S.v. Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine solche Rüge ist qualifiziert zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2).  
Der Beschwerdeführer kritisiert wiederholt die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen. Er setzt sich aber weder konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, noch legt er dar, inwiefern die Feststellungen willkürlich sein sollen. Damit zeigt er vor Bundesgericht nicht auf, dass der angefochtene Entscheid auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsgrundlage (Art. 97 Abs. 1 BGG) beruht. Dementsprechend bleiben die Feststellungen der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). 
 
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven; vgl. BGE 151 I 41 E. 4.3; 148 I 160 E. 1.7). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind und somit nicht durch dieses veranlasst worden sein können, sind dagegen in jedem Fall unzulässig (vgl. BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 V 174 E. 2.2). Folglich bleiben die seitens des Beschwerdeführers eingereichte Beschwerde bei der Asylkoordination des Sozialamts des Kantons Zürich vom 21. Juni 2025 und die beim SEM eingereichte "Beschwerde gegen illegale Praktiken der C.________ AG in Asylzentren, Antrag auf sofortige Untersuchung, Herausgabe von Akten und Hinweis auf Bundeshaftung" vom 23. Juni 2025 als echte Noven unberücksichtigt. Im Übrigen werden diese Elemente nicht vom Streitgegenstand umfasst (vgl. E. 1.2 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer unechte Noven einreicht (Impfblatt für Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich; Dokumente betr. Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht und Kleiderabgabe; E-Mail vom 29. Februar 2024 betreffend "Stornierung von unterzeichneten Dokumenten"; Polizeirapport vom 14. Oktober 2024; Einvernahmeprotokoll vom 14. Oktober 2024 sowie ein Screenshot eines Tweets vom 1. März 2024), zeigt er nicht auf, weshalb erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gegeben haben soll. Die Dokumente sind ebenfalls nicht zu berücksichtigen.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, die von der Vorinstanz angeordnete Eingrenzung sei unverhältnismässig und verletze Art. 74 AIG, Art. 8 EMRK sowie Art. 5 Abs. 2, 7, 9, 13 und 36 BV. 
 
3.1. Die zuständige kantonale Behörde kann einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten, wenn ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person nicht innerhalb der Ausreisefrist ausreisen wird, oder sie die ihr angesetzte Ausreisefrist nicht eingehalten hat (Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG [SR 142.20]). Die Ein- oder Ausgrenzung ist eine mildere Massnahme zum ausländerrechtlichen Freiheitsentzug (Art. 75 ff. AIG), darf aber wie dieser eine gewisse Druckwirkung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten; die Massnahme erlaubt, die weitere Anwesenheit des Ausländers im Land zu kontrollieren und ihm gleichzeitig bewusst zu machen, dass er sich hier illegal aufhält und nicht vorbehaltslos von den mit einem Anwesenheitsrecht verbundenen Freiheiten profitieren kann (BGE 144 II 16 E. 2.1; Urteil 2C_200/2020 vom 25. März 2020 E. 5.1). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass gegen ihn ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vorliegt und er die ihm angesetzte Ausreisefrist nicht eingehalten hat. Die Voraussetzungen für eine Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG sind insoweit erfüllt.  
 
3.2. Die freiheitsbeschränkende Massnahme der Eingrenzung ist jeweils verfassungs- und EMRK-konform anzuwenden. Die Eingrenzung muss geeignet und erforderlich sein, den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen und zu erleichtern. Sie darf nicht über das hierzu Erforderliche hinausgehen, was insbesondere bei der Festlegung der Grösse des Rayons und der Dauer der Massnahme zu berücksichtigen ist; Zweck und Mittel haben in einem vernünftigen Verhältnis zueinander zu stehen (vgl. BGE 135 II 105 E. 2.2.1). Auf begründetes Gesuch hin muss die zuständige Behörde für gewisse Gänge zu Behörden, Anwalt, Arzt oder Angehörigen Ausnahmen bewilligen, soweit die entsprechenden Grundbedürfnisse nicht sachgerecht und grundrechtskonform im bezeichneten Aufenthaltsgebiet selber abgedeckt werden können (Urteil 2C_993/2020 vom 22. März 2021 E. 3.1).  
 
3.3. Die Vorinstanz prüfte die Verhältnismässigkeit der durch das Migrationsamt angeordneten Eingrenzung und kam namentlich aufgrund des unkooperativen Verhaltens und der mangelnden Erreichbarkeit des Beschwerdeführers zum Schluss, dass die Eingrenzung in sachlicher und zeitlicher Hinsicht gerechtfertigt sei. Da seine Familie in der Stadt U.________ lebe und er zu seinen Kindern eine enge affektive Beziehung pflege, erscheine die Eingrenzung auf den Bezirk V.________ jedoch in räumlicher Hinsicht als unverhältnismässig. Die Vorinstanz hiess die Beschwerde daher teilweise gut, passte die Eingrenzungsverfügung insofern an, als sie den Rayon um den Kreis xxx der Stadt U.________, wo seine Kinder wohnen, ergänzte, und erlaubte ihm die direkte An- und Wegreise durch das übrige Gebiet der Stadt U.________ ohne vorgängige Bewilligung zum Besuch seiner Kinder.  
 
3.4. Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht geltend, auch die im Rayon ausgeweitete Eingrenzung sei unverhältnismässig. Zu Unrecht:  
 
3.4.1. Hinsichtlich der Geeignetheit der Eingrenzung erwog die Vorinstanz, die zwangsweise Rückführung des Beschwerdeführers nach Indien sei möglich, da seine Identität feststehe und er über gültige Reisepapiere verfüge (Art. 105 Abs. 1 BGG). Er sei bereits für einen Rückflug angemeldet gewesen, die Rückführung habe jedoch wegen eines hängigen Verfahrens nicht vollzogen werden können (angefochtenes Urteil, E. 3.2). Der Beschwerdeführer bestreitet dies vor Bundesgericht nicht. Der Vollzug ist demnach tatsächlich und rechtlich möglich, weshalb die Eingrenzung grundsätzlich geeignet erscheint, den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen.  
 
3.4.2. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz trat der Beschwerdeführer zwar nicht in relevanter Weise strafrechtlich in Erscheinung (Verurteilung wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG; hängige Strafverfahren wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB bzw. rechtswidriger Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG). Der Beschwerdeführer fiel jedoch im Umgang mit den Behörden wiederholt durch ungebührliches, unkooperatives oder gar renitentes Verhalten auf. Auch hielt er sich wiederholt und jeweils über längere Zeit den Behörden nicht zur Verfügung und galt wiederholt als untergetaucht. So war er etwa seit der Haftentlassung ab dem 24. Dezember 2024 bzw. dem 9. Januar 2025 nicht auffindbar. Zudem kam er der ihm auferlegten Meldepflicht nicht bzw. nur äusserst selten nach (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3.3).  
Soweit er sein mehrmaliges Untertauchen mit angeblichen Missständen in den Rückkehrzentren zu rechtfertigen versucht, beruft er sich auf Tatsachen, welche im vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt keine Stütze finden. Sein Vorbringen, die Transportkosten hinderten ihn daran, die Meldepflicht einzuhalten, ist nicht nachvollziehbar und entbehrt ebenfalls der notwendigen tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (E. 2.2). Die Kritik, die Vorinstanz habe keine milderen Massnahmen geprüft, geht schliesslich fehl: Die Missachtung der bis anhin geltenden Meldepflicht zeigt - wie die Vorinstanz zu Recht erwog -, dass eine solche offensichtlich ungenügend ist. Für die von ihm geforderte elektronische Überwachung besteht sodann im Ausländerrecht keine gesetzliche Grundlage (vgl. dazu Bericht des Bundesrats "Einführung elektronischer Fussfesseln im Ausländer- und Integrationsgesetz" vom 16. Dezember 2022 in Erfüllung des Postulates 20.4265 der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 19. Oktober 2020). Zudem ist die Eingrenzung vorliegend erforderlich, um dem Beschwerdeführer bewusst zu machen, dass er sich hier illegal aufhält und nicht vorbehaltslos von den mit einem Anwesenheitsrecht verbundenen Freiheiten profitieren kann (vgl. E. 3.1 hiervor). Die Eingrenzung erscheint vor diesem Hintergrund als mildestes Mittel, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen bzw. zu erleichtern. 
 
3.4.3. Hinsichtlich der Zumutbarkeit macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Eingrenzung verhindere regelmässige, bedeutungsvolle Interaktionen mit seinen Kindern, da das Rückführungszentrum keine familienfreundliche Infrastruktur biete. Zudem reichten sporadische Besuche für die Pflege des Familienlebens nicht aus. Die Argumente des Beschwerdeführers gehen jedoch ins Leere: Nachdem die Vorinstanz den Rayon auf den Kreis xxx der Stadt U.________, wo die Kinder wohnen, ausgedehnt hat, kann der Beschwerdeführer ohne vorherige Bewilligung zu seinen Kindern reisen und den Kontakt zu seiner Familie unbeschränkt an deren Wohnort pflegen. Inwiefern ihn die Eingrenzung darin in unzumutbarer Weise einschränkt, vermag er nicht aufzuzeigen. Auch die zweijährige Dauer der Eingrenzung erscheint entgegen seinen Vorbringen nicht unzumutbar, zumal der Beschwerdeführer nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz seine Grundbedürfnisse im Bezirk V.________ befriedigen kann und es mit Blick auf seinen illegalen Status in der Schweiz und sein unkooperatives Verhalten nach wie vor ein beträchtliches öffentliches Interesse an seiner Eingrenzung gibt. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers vermögen die öffentlichen Interessen an der Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung demnach nicht zu überwiegen.  
 
3.5. Im Ergebnis ist der angefochtene Entscheid bundes- und konventionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Eingrenzung erweist sich als verhältnismässig.  
 
4.  
Soweit der Beschwerdeführer die Ablehnung einer Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren beanstandet, zeigt er nicht in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise auf, inwiefern die Vorinstanz das kantonale Verfahrensrecht willkürlich angewendet oder sonstwie gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben könnte (vgl. E. 2.1 hiervor). Die Rüge geht damit fehl. 
 
5.  
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor Bundesgericht ist abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtslos qualifiziert werden muss (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die umständehalber reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. November 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner