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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_581/2025  
 
 
Urteil vom 11. November 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 
Neumühlequai 10, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 18. Juni 2025 
(VB.2025.00198). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der 1965 geborene griechische Staatsangehörige A.________ reiste am 12. Februar 2019 in die Schweiz ein und erhielt am 19. März 2019 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur unselbständigen Erwerbstätigkeit, gültig bis 11. Februar 2024.  
Mit Verfügung vom 11. November 2024 verlängerte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.________ nicht, da er die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung als Arbeitnehmer nicht mehr erfülle und über keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme verfüge. Das Migrationsamt wies A.________ aus der Schweiz weg. 
 
1.2. Da die Verfügung des Migrationsamts weder bei der Zustellung per Einschreiben vom 12. November 2024 noch beim zweiten Zustellversuch vom 28. November 2024 bei der Post innert der siebentägigen Frist abgeholt worden war, erfuhr A.________ erst am 20. Januar 2025 von der Wohngemeinde Oetwil an der Limmat von seiner Wegweisung.  
Am 11. März 2025 trat die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich auf ein Gesuch von A.________ vom 21. Januar 2025 (Postaufgabe: 28. Januar 2025) um Wiederherstellung der Rekursfrist nicht ein, da diese am 20. Dezember 2024 abgelaufen sei und keine Fristwiederherstellungsgründe ersichtlich seien. 
 
1.3. Mit Urteil vom 18. Juni 2025 (fiktiv zugestellt am 26. September 2025) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ ab.  
 
1.4. A.________ erhebt mit Eingabe vom 10. Oktober 2025 Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt, es seien das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Juni 2025 sowie die diesem vorausgegangenen Entscheide der Sicherheitsdirektion und des Migrationsamts aufzuheben und es sei ihm zu erlauben, sein Leben in der Schweiz weiterzuführen.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei einen Nichteintretensentscheid oder - wie hier - einen Rechtsmittelentscheid an, der einen solchen bestätigt, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten bzw. zur Bestätigung des Nichteintretens geführt haben (Urteile 2C_509/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 2.2; 2C_487/2023 vom 20. September 2023 E. 2.2). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2).  
 
2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bzw. die Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG) und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (BGE 149 II 337 E. 2.3; 142 I 135 E. 1.6; Urteil 2C_406/2024 vom 19. März 2025 E. 2.2, zur Publ. vorgesehen). Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 150 II 346 E. 1.6; 147 I 73 E. 2.2; 140 III 264 E. 2.3).  
 
3.  
 
3.1. Streitgegenstand vor Bundesgericht kann nur sein, ob die Vorinstanz die Rechtmässigkeit des Nichteintretensentscheids der Sicherheitsdirektion auf den bei ihr erhobenen Rekurs bzw. das Fristwiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht bejaht hat. Nicht Streitgegenstand bilden die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. Die Anträge des Beschwerdeführers, es seien die materiellen Voraussetzungen für die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu prüfen bzw. es sei ihm der weitere Verbleib in der Schweiz zu erlauben, gehen über den Streitgegenstand hinaus, sodass darauf nicht einzutreten ist.  
 
3.2. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen des kantonalen Rechts betreffend die Fristberechnung (vgl. § 22 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 und 2 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG/ZH; LS 175.2]) sowie die kantonale und bundesgerichtliche Praxis zur so genannten "Zustellfiktion" (vgl. dazu u.a. BGE 145 IV 252 E. 1.3.1; 141 II 429 E. 3.1; 134 V 49 E. 4) dargelegt.  
In Bezug auf den Beschwerdeführer hat das Verwaltungsgericht erwogen, dieser habe am 2. Februar 2024 um Verlängerung seiner bis zum 11. Februar 2024 gültigen Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ersucht. Zudem sei er beim Migrationsamt zweimal persönlich vorstellig geworden und habe am 28. Mai 2024 Fragen betreffend seine Aufenthaltsbewilligung beantwortet. Daher habe er ohne Weiteres mit fristauslösenden Zustellungen rechnen müssen. Indessen habe der Beschwerdeführer bereits das eingeschriebene Schreiben des Migrationsamts vom 5. August 2024 (versandt am 6. August 2024), mit welchem ihm die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt worden sei, nicht abgeholt, sodass dieses am 15. August 2024 an das Migrationsamt retourniert worden sei. Sodann sei die Verfügung des Migrationsamts vom 11. November 2024 betreffend die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und seine Wegweisung aus der Schweiz ein erstes Mal am 12. November 2024 an den Beschwerdeführer versandt worden, wobei die Sendung am 20. November 2024 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Migrationsamt retourniert worden sei. Der zweite Zustellversuch sei am 28. November 2024 erfolgt. Auch das entsprechende Schreiben sei nach Ablauf der Abholfrist mit der Bemerkung "nicht abgeholt" an das Migrationsamt zurückgesandt worden. Ferner hat die Vorinstanz erwogen, der Beschwerdeführer habe die Vermutung, dass der Abholzettel ihm in seinen Briefkasten gelegt worden sei, nicht substanziiert widerlegen können. Ebensowenig habe er glaubhaft machen können, dass die Abholeinladung aus seinem Briefkasten entwendet worden sei. Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht festgehalten, dass die dreissigtägige Rekursfrist nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist am 21. November 2024 zu laufen begonnen und am 20. Dezember 2024 geendet habe. Folglich sei sein am 28. Januar 2025 bei der Post aufgegebene Rekurs verspätet erfolgt. Schliesslich hat die Vorinstanz festgehalten, dass die Sicherheitsdirektion das Vorliegen von Gründen, die eine Wiederherstellung der Frist gerechtfertigt hätten (§ 12 Abs. 2 VRG/ZH), zu Recht verneint habe. 
 
3.3. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, zu behaupten, dass er keine Abholeinladung erhalten habe. Dabei stellt er hauptsächlich seine eigene Sicht der Dinge dem vorinstanzlichen Urteil gegenüber, ohne klar und detailliert darzulegen, dass und inwiefern die Vorinstanz das kantonale Recht willkürlich angewendet oder sonstwie verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
Zwar stellt er sich auf den Standpunkt, er habe nicht mit fristauslösenden Zustellungen rechnen müssen; allerdings bestreitet er die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, wonach er selber um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ersucht habe, zu diesem Zweck zweimal beim Migrationsamt persönlich vorstellig geworden sei und Fragen in diesem Zusammenhang beantwortet habe, nicht substanziiert (Art. 106 Abs. 2 BGG). Vielmehr anerkennt er, dass er auf seinen neuen B-Ausweis gewartet und diesbezüglich das Migrationsamt kontaktiert habe. Soweit er vorbringt, das Migrationsamt hätte ihn zusätzlich telefonisch oder per E-Mail darauf aufmerksam machen müssen, dass ein "derart wichtiges Verfahren" gegen ihn laufe und er mit einer Wegweisung rechnen müsse, legt er nicht ansatzweise dar, inwiefern sich aus dem kantonalen oder dem Bundesrecht eine derartige Informationspflicht der Behörden ergeben soll. Vor diesem Hintergrund genügen blosse Behauptungen, er sei nie über ein hängiges Verfahren informiert worden, nicht, um rechtsgenügend darzutun, dass die Vorinstanz Recht verletzt habe, indem sie das Vorliegen eines bestehenden Prozessverhältnisses bejaht und erwogen hat, dass der Beschwerdeführer mit fristauslösenden Zustellungen hätte rechnen müssen. 
Auch sonst setzt er sich mit den vorinstanzlichen Ausführungen betreffend die Zustellfiktion nicht sachbezogen auseinander und zeigt nicht rechtsgenüglich auf, dass diese in seinem Fall keine Anwendung finde oder dass das Verwaltungsgericht in offensichtlich unhaltbarer Weise zum Schluss gelangt sei, dass er eine fehlerhafte Postzustellung bzw. eine Entwendung der Abholeinladung aus dem Briefkasten nicht glaubhaft gemacht habe. Zu beachten ist auch, dass das Migrationsamt die strittige Verfügung zweimal an den Beschwerdeführer versandt hat, ein erstes Mal per Einschreiben, am 12. November 2024, und ein zweites Mal am 28. November 2024. Zudem genügen pauschale Behauptungen, dass seine Grundrechte, so namentlich die Menschenwürde und die Rechtsgleichheit, verletzt worden seien, den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG) in keiner Weise. 
 
3.4. Schliesslich äussert sich der Beschwerdeführer ausführlich zu seinem Gesundheitszustand, seiner Lebenssituation und den Gründen, die aus seiner Sicht für einen weiteren Verbleib in der Schweiz bzw. gegen seine Wegweisung sprechen würden. Diese Ausführungen beziehen sich indessen - soweit ersichtlich - auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. die Wegweisung, die aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet (vgl. E. 3.1 hiervor). Im Übrigen legt er nicht rechtsgenüglich dar, dass die vorinstanzliche Würdigung, er habe nicht substanziiert geltend gemacht, dass seine gesundheitlichen Gebrechen ihn an der Fristwahrung gehindert hätten, willkürlich sei bzw. dass das Verwaltungsgericht in Willkür verfallen sei, indem es das Vorliegen von Gründen für eine Wiederherstellung der Rekursfrist verneint hat.  
 
4.  
 
4.1. Im Ergebnis entbehrt die Beschwerde offensichtlich einer rechtsgenügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.  
 
4.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. November 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov