Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2F_21/2025
Urteil vom 11. November 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Kradolfer,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Anwaltskammer des Kantons St. Gallen,
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Eröffnung von Disziplinarverfahren,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 26. September 2025
(2C_502/2025 / 2C_503/2025).
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ reichte mit Eingabe vom 24. Mai 2025 und Nachtrag vom 27. Mai 2025 bei der Anwaltskammer des Kantons St. Gallen eine Aufsichtsbeschwerde gegen Rechtsanwalt B.________ ein, der ihn in einer Rechtsöffnungsangelegenheit vertreten hatte. Die Anwaltskammer teilte ihm mit Schreiben vom 26. August 2025 mit, sie habe die Anzeige geprüft und werde mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine disziplinarrechtlich relevante Berufsregelverletzung kein Disziplinarverfahren eröffnen.
1.2. Mit Eingabe vom 5. August 2025 reichte A.________ bei der Anwaltskommission eine weitere Aufsichtsanzeige gegen Rechtsanwältin C.________ ein, die seine Ehefrau im Ehescheidungsverfahren vertritt. Auch in diesem Fall informierte ihn die Anwaltskammer mit Schreiben vom 26. August 2025, dass sie nach Prüfung der Anzeige kein Disziplinarverfahren eröffne.
1.3. Mit zwei separaten Entscheiden vom 5. September 2025 trat die Präsidentin der Abteilung II des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen auf die gegen die Schreiben der Anwaltskammer vom 26. August 2025 erhobenen Beschwerden von A.________ mangels Beschwerdebefugnis nicht ein.
1.4. Gegen die Entscheide des Verwaltungsgerichts vom 5. September 2025 erhob A.________ je eine Beschwerde an das Bundesgericht.
Mit Urteil 2C_502/2025 und 2C_503/2025 vom 26. September 2025 vereinigte das Bundesgericht die beiden Verfahren und trat auf die Beschwerden mangels rechtsgenügender Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) nicht ein.
1.5. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2025 (Postaufgabe) ersucht A.________ um Revision des Urteils 2C_502/2025 und 2C_503/2025 vom 26. September 2025. Prozessual beantragt er, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten bzw. es sei dieser angemessen zu reduzieren.
Das Bundesgericht hat ein einziges Dossier eröffnet (Verfahren 2F_21/2025), da A.________ ein einziges Revisionsgesuch betreffend die Urteile 2C_502/2025 und 2C_503/2025 gestellt hat.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. Urteile 2F_13/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 2; 2F_6/2024 vom 23. April 2024 E. 2.1; 2F_37/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3).
Der Revisionsgrund hat sich zudem auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Handelt es sich dabei - wie hier - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen (vgl. Urteile 2F_13/2025 vom 17. Juli 2025 E. 3.1; 2F_2/2023 vom 29. März 2023 E. 2; 6F_7/2022 vom 29. März 2022 E. 3). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen.
3.
Der Gesuchsteller beruft sich auf die Revisionsgründe von Art. 121 lit. c und d BGG .
3.1. Das Bundesgericht ist mit dem Urteil, um dessen Revision ersucht wird, auf die Beschwerden des heutigen Gesuchstellers nicht eingetreten, weil die von ihm erhobenen Rügen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügten.
3.2. Art. 121 lit. c BGG sieht vor, dass die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden kann, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind. Anträge im Beschwerdeverfahren sind Begehren, mit denen die Aufhebung oder Änderung des Rechtsverhältnisses, wie es die (jeweilige) Vorinstanz festgelegt hat, angestrebt wird. Rügen dienen der Begründung der Anträge; sie sind Teil der Begründung und stellen keine Anträge dar (Urteile 2F_2/2023 vom 29. März 2023 E. 3.2; 8F_8/2020 vom 7. Juli 2020 E. 3.3.1; 2F_17/2017 vom 4. September 2018 E. 3.1).
Der Gesuchsteller nennt keine Anträge, die unbeurteilt geblieben sein sollen. Er bringt einzig vor, das Bundesgericht habe seine substanziierten Rügen (Willkürrüge, Gehörsrüge und Begründungsrüge) nicht behandelt und damit sein rechtliches Gehör verletzt. Damit beanstandet er sinngemäss die Rechtsanwendung durch das Bundesgericht. Eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung unterliegt indessen nicht der Revision (vgl. u.a. BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 6F_32/2025 vom 8. Oktober 2025 E. 3; 9F_20/2025 vom 29. September 2025 E. 3.2; 2F_7/2025 vom 20. August 2025 E. 3.4). Die angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs stellt keinen Revisionsgrund dar (vgl. Urteil 5F_47/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 3).
3.3. Gemäss Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn dieses in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Dieser Revisionsgrund kann nur angerufen werden, wenn die angeblich unberücksichtigten Tatsachen als erheblich zu bezeichnen sind. Davon ist auszugehen, wenn deren Berücksichtigung zugunsten des Gesuchstellers zu einer anderen Entscheidung hätte führen müssen (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 6F_32/2025 vom 8. Oktober 2025 E. 3; 2F_10/2022 vom 15. März 2022 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Gesuchsteller bringt in diesem Zusammenhang vor, das Bundesgericht habe verschiedene von ihm eingereichte Dokumente nicht berücksichtigt, die Beweise zu angeblichen Pflichtverletzungen von Rechtsanwältin C.________ enthalten haben sollen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Berücksichtigung dieser Unterlagen zu einem anderen Ergebnis in Bezug auf die Eintretensfrage geführt hätte. Insbesondere waren allfällige Pflichtverletzungen von Rechtsanwältin C.________ nicht Gegenstand des beanstandeten Urteils. Dort ging es lediglich darum, ob das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen auf die bei ihm erhobene Beschwerde zu Recht nicht eingetreten sei, weil der heutige Gesuchsteller im Verfahren vor der Anwaltskammer keine Parteistellung habe und er über kein schutzwürdiges Interesse an der Erhebung einer Beschwerde gegen die Nichteröffnung eines Disziplinarverfahrens verfüge.
4.
4.1. Im Ergebnis vermag der Gesuchsteller nicht darzutun, inwiefern ein Revisionsgrund in Bezug auf das Urteil 2C_502/2025 und 2C_503/2025 vom 26. September 2025 vorliegen soll und ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Auf das Revisionsgesuch ist mangels rechtsgenügender Begründung (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121 ff BGG) ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen (Art. 127 BGG) nicht einzutreten.
4.2. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten, welches praxisgemäss als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen wird, ist infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der unterliegende Gesuchsteller trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, mitgeteilt.
Lausanne, 11. November 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov