Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_222/2025
Urteil vom 11. November 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht Affoltern am Albis, Arbeitsgericht,
Im Grund 15, 8910 Affoltern am Albis,
Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsverzögerung,
Beschwerde gegen das Bezirksgericht Affoltern am Albis, Arbeitsgericht, und die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer gelangte mit vom 4. November 2025 datierter, der Post indessen bereits am 3. November übergebener Eingabe an das Bundesgericht, in der er sich zunächst über eine Rechtsverzögerung durch das Arbeitsgericht Affoltern am Albis in einem am 22. Oktober 2025 gegen die B.________ AG anhängig gemachten Klageverfahren beschwerte. Er führt darin unter anderem aus, er habe am 31. Oktober 2025 zudem eine Aufsichtsbeschwerde bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich eingereicht, ohne dass darauf eine Reaktion erfolgt sei. Er beantragt, es sei festzustellen, dass das Arbeitsgericht und die Verwaltungskommission durch die Verfahrensverzögerung seinen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt hätten, und es sei der Kanton Zürich anzuweisen, das Verfahren unverzüglich fortzuführen und über einen Eilantrag vom 22. Oktober 2025 zu entscheiden. Eventuell sei die Sache als Aufsichtsanzeige an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich weiterzuleiten.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
2.
Die Rechtsverweigerungs- oder -verzögerungsbeschwerde ist keine eigene Beschwerdeart. Vielmehr ist darauf abzustellen, zu welchem Rechtsgebiet der Entscheid gehört, der angeblich verweigert oder ungebührlich verzögert wird. Der Beschwerdeführer wandte sich mit seinem Klage- bzw. mit seinem Massnahmebegehren an das Arbeitsgericht Affoltern am Albis, bei welchem es sich um ein Zivilgericht handelt, von dem er einen Entscheid in einer (angeblichen) Zivilsache fordert. Demnach fällt die Behandlung der Eingabe vom 3./4. November 2025 als Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 BGG oder als subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG in Betracht (vgl. dazu Urteil 5A_372/2024 vom 1. Juli 2024 E. 2; 5A_393/2012 vom 13. August 2012 E. 1.2).
Grundsätzlich gelten - auch wenn Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung geltend gemacht werden - dieselben formellen Voraussetzungen wie bei allen anderen Beschwerden in Zivilsachen bzw. wie bei einer subsidiären Verfassungsbeschwerde (Urteil 5A_393/2012 vom 13. August 2012 E. 1.2 mit Hinweisen).
Art. 94 BGG sieht ausdrücklich vor, dass Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsbeschwerde nicht gegen das Verweigern oder Verzögern eines beliebigen, sondern nur eines anfechtbaren Entscheids geführt werden kann. Mit anderen Worten muss der Entscheid, dessen Verweigerung oder Verzögerung gerügt wird, unmittelbar beim Bundesgericht anfechtbar sein (Urteil 4A_400/2022 vom 22. November 2022 E. 1.2; 5A_393/2012 vom 13. August 2012 E. 1.2 mit Hinweis).
In Zivilsachen ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts zulässig (Art. 75 Abs. 1 und Art. 113 BGG ). In Zivilsachen muss sich die Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsbeschwerde demnach gegen das Untätigbleiben einer Vorinstanz gemäss Art. 75 Abs. 1 BGG richten. Beim Bezirksgericht Affoltern am Albis handelt es sich nicht um eine solche Instanz, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, soweit sie sich gegen diese Behörde richtet.
Das Bundesgericht nimmt sodann gegenüber kantonalen Gerichten und Schlichtungsbehörden nicht die Stellung einer Aufsichts- oder Oberaufsichtsbehörde ein. Entscheide, die im Rahmen eines kantonalen Aufsichtsbeschwerdeverfahrens ergangen sind, sind deshalb beim Bundesgericht nicht anfechtbar (Urteil 4A_571/2013 vom 4. Februar 2014 E. 1.1/1.2). Die Beschwerde an das Bundesgericht steht demnach auch nicht offen, soweit sie sich gegen eine Rechtsverzögerung durch die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als Aufsichtsbehörde in einem vom Beschwerdeführer gegen das Bezirksgericht Affoltern am Albis angestrengten Aufsichtsbeschwerdeverfahren richtet.
3.
Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. Für eine Weiterleitung der Eingabe vom 3./4. November 2025 an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich besteht keine Rechtsgrundlage, weshalb dem entsprechenden Begehren nicht entsprochen werden kann.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind diesem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Weiterleitung der Eingabe vom 3./4. November 2025 an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bezirksgericht Affoltern am Albis, Arbeitsgericht, sowie der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. November 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer