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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_489/2025  
 
 
Urteil vom 11. November 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Aliu. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Steiner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revisionsgrund), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Juli 2025 (IV.2024.00173). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1967 geborene A.________ war zuletzt vom 1. Januar 2000 bis 28. Februar 2005 als Zimmermann in einem Vollzeitpensum erwerbstätig. Am 19. April 2010 meldete er sich unter Angabe von Problemen mit der Wirbelsäule erneut (vgl. Erstanmeldung vom 22. März 2004 und rentenablehnende Verfügung vom 4. Oktober 2004) bei der IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten (Neurologie, Psychiatrie und Orthopädie) der Swiss Medical Assessment- and Business-Center (SMAB) AG vom 21. Dezember 2010 und der ergänzenden Stellungnahme vom 24. Mai 2011 verneinte die IV-Stelle am 25. November 2011 verfügungsweise wiederholt einen Anspruch auf eine Invalidenrente.  
 
A.b. Nachdem die IV-Stelle am 22. September 2015 eine Nichteintretensverfügung erlassen hatte (vgl. Anmeldung vom 7. Mai 2015), meldete sich A.________ am 27. Dezember 2017 wegen Rückenschmerzen nochmals zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle holte eine polydisziplinäre Expertise in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie und Neuropsychologie bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 16. September 2019 ein und verneinte daraufhin mit Verfügung vom 25. Februar 2020 abermals einen Rentenanspruch.  
 
A.c. Am 22. Dezember 2020 stellte A.________ unter Hinweis auf ein psychisches sowie auf somatische Leiden bei der IV-Stelle wiederum ein Leistungsbegehren. Diese veranlasste in der Folge bei der estimed AG (fortan estimed) eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie) vom 18. September 2023 und lehnte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 14. Februar 2024 erneut einen Rentenanspruch ab.  
 
B.  
Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 8. Juli 2025 ab. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei die IV-Stelle zu verpflichten, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen, namentlich ein neues psychiatrisches Gutachten einzuholen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie weitere medizinische Abklärungen vornehme, namentlich ein Obergutachten einhole. 
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 147 I 73 E. 2 mit Hinweisen). 
 
2.  
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die rentenablehnende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Februar 2024 bestätigte. 
Dabei ist insbesondere die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht und in diesem Zusammenhang die Beweiskraft des psychiatrischen Teilgutachtens der estimed streitig. Nicht bestritten ist, dass aus somatischer Hinsicht ein unveränderter Gesundheitszustand zum ebenfalls unbestrittenen Vergleichszeitpunkt der rentenabweisenden Verfügung vom 25. Februar 2020 besteht. 
 
3.  
Das kantonale Gericht legte die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dar. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
4.  
 
4.1. Mit in allen Teilen überzeugender Begründung, worauf ebenfalls verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), hat die Vorinstanz nach eingehender Auseinandersetzung mit den medizinischen Akten und den Einwendungen des Beschwerdeführers der estimed-Expertise (inkl. dem psychiatrischen Teilgutachten) vollen Beweiswert zuerkannt. Gestützt darauf stellte sie fest, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitraum, wenn überhaupt, nur geringfügig verändert habe. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die aus neurologischer Sicht attestierte schmerzbedingte und affektiv unterlagerte Beeinträchtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit im Umfang von 20 % im zu beurteilenden Zeitraum eingetreten sei, bestehe mit Blick auf die zutreffende Berechnung der Beschwerdegegnerin kein Anspruch auf eine Invalidenrente.  
 
4.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet:  
 
4.2.1. Sofern er letztinstanzlich wiederum gestützt auf den Bericht "Arbeitsorientierte Ergotherapie" der Klinik B.________ vom 13. Januar 2021 dem psychiatrischen Teilgutachten der estimed den Beweiswert abzusprechen versucht, dringt er damit nicht durch. Die Vorinstanz erachtete die im Bericht geäusserten kognitiven Einschränkungen vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Symptomvalidierungstests in den neuropsychologischen Untersuchungen und der fehlenden psychiatrischen Diagnose als nicht aufschlussreich. Diese Würdigung erweist sich mit Blick auf die Ausführungen im genannten Bericht als willkürfrei. Diesem lassen sich nämlich weder psychiatrische noch neuropsychologische Befunde entnehmen. Auch fehlt darin eine psychiatrische Diagnose, obwohl die beschriebenen Einschränkungen auf eine psychiatrische Erkrankung zurückgeführt wurden. Eine solche konnte auch anlässlich der estimed-Begutachtung nicht erhoben werden, wie die Vorinstanz feststellte. Weitere medizinische Befunde oder Aspekte, welche die Einschätzungen der behandelnden Ergotherapeutinnen bestätigen könnten und von der Vorinstanz in rechtswidriger Weise unberücksichtigt blieben, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht.  
 
4.2.2. Ebenso wenig gelingt es dem Beschwerdeführer, eine willkürliche Beweiswürdigung aufzuzeigen oder etwas zu seinen Gunsten abzuleiten, wenn er einwendet, der ergotherapeutische Bericht stehe im Einklang mit den vorinstanzlichen Feststellungen im Zusammenhang mit den Einschränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeit. Hierbei übersieht er insbesondere, dass selbst unter der Annahme der aus neuropsychologischer Sicht attestierten 20%igen Arbeitsunfähigkeit kein Rentenanspruch resultierte, wie die Vorinstanz bundesrechtskonform erkannte. Bei gegebener Ausgangslage konnte und kann in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5) auf zusätzliche Abklärungen verzichtet werden. Weder ist darin eine Bundesrechtswidrigkeit in Gestalt einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Beweiswürdigungsregeln noch eine in medizinischer Hinsicht offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung zu erblicken.  
 
5.  
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (vgl. Art. 102 Abs. 1 BGG), mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird. 
 
6.  
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. November 2025 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Die Gerichtsschreiberin: Aliu