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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_512/2025  
 
 
Urteil vom 11. November 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Bundesrichter Beusch, 
Bundesrichterin Bollinger, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Serafe AG, 
Schweizerische Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe, 
Summelenweg 91, 8808 Pfäffikon, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Haushaltabgabe gemäss Art. 69 ff. RTVG
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2025 (A-4129/2024). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. In den Abgabeperioden 2019 bis 2022 unterliess es A.________, die Haushaltabgabe im Sinne von Art. 69 ff. des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) in der Höhe von Fr. 1'319.60 zu entrichten. Aus diesem Grund leitete die Serafe AG die Betreibung ein. Gegen den Zahlungsbefehl vom 7. November 2022 erhob A.________ am 22. November 2022 Rechtsvorschlag.  
Mit Verfügung vom 4. Mai 2023 verpflichtete die Serafe AG A.________ zur Bezahlung der ausstehenden Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen von Fr. 1'319.60 zuzüglich Mahn- und Betreibungseinleitungsgebühren von Fr. 35.-. Darüber hinaus beseitigte sie den Rechtsvorschlag und erteilte die definitive Rechtsöffnung. 
 
A.b. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) mit Verfügung vom 3. Juni 2024 im Sinne der Erwägungen ab, soweit es darauf eintrat.  
 
B.  
Beschwerdeweise gelangte A.________ ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung des BAKOM sei aufzuheben, die Inhalte der Verwaltungsbeschwerde gegen die Serafe AG seien gutzuheissen, seine Anliegen seien gemäss Art. 10 EMRK und Art. 30 BV zu bearbeiten, es sei Art. 8 BV zu beachten und der Tatbestand einer Verschwörung zwischen den Organen des Bundes, des Kantons (mit den Gerichten), den Gerichten des Bundes und der Wirtschaft, namentlich den Medien (mit den Influencern und tonangebenden Globalisten), zu untersuchen und festzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urteil vom 17. Juli 2025). 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, das bundeverwaltungsgerichtliche Urteil sei aufzuheben. Die rechtlichen Aspekte des gesamten RTVG seien in ein neues Urteil einzubeziehen, namentlich sei schriftlich aufzuzeigen, dass Art. 4 RTVG sinngemäss umgesetzt werde. Es sei entweder direkt durch das Bundesgericht oder das Bundesverwaltungsgericht (auf Weisung des Bundesgerichts) ein Urteil zu fällen, welches Art. 4 RTVG berücksichtige. Wegen Nichteinhaltung des Art. 4 RTVG sei keine Abgabe zu bezahlen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG).  
 
2.  
Die letztinstanzliche Beschwerde enthält Anträge, die von den beim Bundesverwaltungsgericht gestellten abweichen. Dabei besteht indessen inhaltlich insoweit Übereinstimmung, als der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Verpflichtung beantragt, die Haushaltabgabe für die Jahre 2019 bis 2022 zu leisten. Da der Unterschied im Wesentlichen in der etwas anders gewichteten rechtlichen Begründung liegt, welche der Beschwerdeführer in seine Anträge aufgenommen hat, ist das gestellte Rechtsbegehren zulässig. Abgesehen davon dürfte vor Bundesgericht grundsätzlich auch eine neue rechtliche Begründung vorgebracht werden (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.3; 136 V 362 E. 4.1). 
 
3.  
 
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das Bundesverwaltungsgericht Recht verletzte, indem es auf die Beschwerde insoweit nicht eintrat, als darin die Programmqualität der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) beanstandet wurde, und sie im Übrigen abwies, womit es die Pflicht des Beschwerdeführers zur Bezahlung der Haushaltabgabe für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2022 bestätigte.  
 
3.2. Die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden rechtlichen Grundlagen werden im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).  
 
4.  
Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die Beschwerde insoweit nicht ein, als darin gerügt wurde, der redaktionelle Inhalt der Publikationen der SRG entspreche nicht dem gesetzlichen Leistungsauftrag. Es begründete dies damit, dass es für die Überprüfung des Inhalts redaktioneller Publikationen nicht zuständig sei (wofür es auf Art. 93 Abs. 5 BV in Verbindung mit Art. 82 ff. und 91 ff. RTVG verwies). In den übrigen Punkten wies das Bundesverwaltungsgericht das Rechtsmittel ab. Es erwog, der Beschwerdeführer lebe in einem Haushalt und unterstehe folglich grundsätzlich der Abgabepflicht (Art. 69 und 69a RTVG). Ein Ausnahmetatbestand im Sinne des Art. 69b RTVG liege nicht vor und der Beschwerdeführer habe auch nie ein Gesuch um Befreiung von der Abgabe gestellt (sog. "Opting-out", jeweils für eine Abgabeperiode, welche Möglichkeit bis 31. Dezember 2023 bestand; vgl. Art. 109c Abs. 1 RTVG in Verbindung mit Art. 94 RTVV). Weiter wies das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Erstinstanz als zuständige Erhebungsstelle gestützt auf Art. 69e Abs. 2 RTVG zur Aufhebung des Rechtsvorschlages berechtigt sei. Inwiefern eine "Verschwörung" vorliegen oder die Haushaltabgabe gegen die Meinungs- und Informationsfreiheit bzw. Meinungsäusserungsfreiheit nach Art. 10 EMRK oder gegen verfassungsmässige Rechte im Sinne von Art. 8 sowie 15-17 BV verstossen solle, habe der Beschwerdeführer nicht genügend substanziiert und sei auch sonst nicht ersichtlich. Als unbegründet abzuweisen sei auch die nicht nachvollziehbare Rüge der Befangenheit, zumal der Beschwerdeführer keine konkreten Anhaltspunkte vorbringe, sondern allgemeine Vorwürfe erhebe, welche sich gegen das Bundesverwaltungsgericht als Institution richteten, dessen Befangenheit er im Übrigen lediglich als nicht ausgeschlossen bezeichne. 
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer vertritt nach wie vor den Standpunkt, das Bundesverwaltungsgericht müsse die Einhaltung von Art. 4 RTVG prüfen, denn diese Bestimmung sei direkt mit Art. 68 RTVG verknüpft. Indem es sich für unzuständig erkläre und dann trotzdem zu einem Urteil komme, erachte es Art. 4 RTVG für eingehalten, obwohl es die dazu erforderlichen Abklärungen - es hätte mindestens ein, eventuell zwei unabhängige Gutachten einholen müssen - nicht getroffen habe. Eine Verschwörung im Sinne eines geheimen Zusammenhaltens mit Plan liege insofern vor, als die Serafe AG, das BAKOM und das Bundesverwaltungsgericht keine Klärung zu Art. 4 RTVG gebracht hätten (und auch das Bundesgericht voraussichtlich keine solche herbeiführen werde), womit eine Manipulation weiterhin möglich sei. Es sei "gelebte Befangenheit", dass von dem mit Bundesgeldern finanzierten Bundesverwaltungsgericht "Narrative toleriert" und Argumente sowie Gesetzesartikel aufgeführt würden, um nicht auf das Thema eingehen zu müssen.  
 
5.2. Mit diesen Einwänden vermag der Beschwerdeführer eine Bundesrechtswidrigkeit des vorinstanzlichen Urteils nicht aufzuzeigen.  
 
5.2.1. Vorab gibt zu keinen Beanstandungen Anlass, dass sich das Bundesverwaltungsgericht für unzuständig erklärte, die in der Beschwerde gegen die Verfügung des BAKOM vom 3. Juni 2024 erhobenen Rügen betreffend die Programmqualität bzw. die Einhaltung des Art. 4 RTVG zu beurteilen. Der Beschwerdeführer will nach wie vor nicht akzeptieren, dass er entsprechende Kritik nicht im Rahmen einer Beschwerde gegen eine ihn zur Leistung der Haushaltabgabe verpflichtende Verfügung vorbringen kann, sondern diesbezüglich zunächst an die Ombudsstelle zu gelangen (Art. 94 Abs. 1 lit. a RTVG) und hernach eine separate Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI; vgl. dazu Art. 93 Abs. 5 BV und Art. 83 Abs. 1 lit. a RTVG) einzureichen hätte (Urteile 9C_239/2024 vom 7. Mai 2024 E. 2.2.2; 9C_11/2024 vom 4. März 2024 E. 2.2.2).  
 
5.2.2. Entgegen dem Beschwerdeführer ist dem angefochtenen Urteil auch nicht implizit eine Beurteilung unter dem Gesichtspunkt von Art. 4 RTVG zu entnehmen. Diese von ihm angerufene, sich mit den Mindestanforderungen an den Programminhalt befassende Bestimmung sagt nichts aus zur allein Streitgegenstand bildenden Frage, ob der Beschwerdeführer die Haushaltabgabe zu entrichten hat. Auch aus Art. 68 RTVG, wonach die Abgabe zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags erhoben wird, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal die Abgabepflicht nicht von seiner persönlichen Einschätzung der Programmqualität abhängt (Urteile 9C_399/2024 vom 18. Juli 2024 E. 2.4; 9C_239/2024 vom 7. Mai 2024 E. 2.2.2; 9C_11/2024 vom 4. März 2024 E. 2.2.2).  
 
5.2.3. Aufgrund des in E. 5.2.1 und 5.2.2 Gesagten entbehrt schliesslich auch der Vorwurf einer Grundlage, wonach der fehlenden Auseinandersetzung mit Art. 4 RTVG im vorliegenden Verfahren eine "Verschwörung" zugrunde liege. Ebenso wenig kann ein Befangenheitsgrund darin erblickt werden, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nicht zur Programmqualität äusserte, hielt es sich doch damit an die gesetzlichen Vorgaben. Abgesehen davon hätte der Beschwerdeführer konkrete Befangenheitsgründe für jede Richterin und jeden Richter einzeln benennen und glaubhaft machen müssen, wenn er den Ausstand des ganzen Gerichts hätte verlangen wollen (vgl. BGE 139 I 121 E. 4.3; 137 V 210 E. 1.3.3; Urteil 1C_351/2024 vom 6. Januar 2025 E. 3.3). Diesen Anforderungen genügt sein Vorbringen, eine Befangenheit des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht ausgeschlossen, bei Weitem nicht, wie im angefochtenen Urteil zutreffend erkannt wurde.  
 
5.3. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.  
 
6.  
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Bundesamt für Kommunikation schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. November 2025 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann