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[AZA 0/2] 
1P.582/2001/zga 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
11. Dezember 2001 
 
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, 
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter 
Aeschlimann, Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
--------- 
 
In Sachen 
E.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Patrick Raedersdorf, Spitalgasse 4, Postfach 8563, Bern, 
 
gegen 
a.o. Generalprokurator des Kantons Bern, Obergericht des Kantons Bern, II. Strafkammer, 
 
betreffend 
Art. 9 und 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK 
(Strafverfahren), 
hat sich ergeben: 
 
A.- Das Untersuchungsrichteramt Bern ermittelte ab August 1995 gegen A.________, B.________ und C.________ wegen Verletzung von Amtspflichten zum Nachteil ihres Arbeitgebers, der damaligen Telecom/PTT. Im Zuge dieses Verfahrens eröffnete der Untersuchungsrichter am 13. Juni 1996 die Strafverfolgung gegen E.________ durch Einleitung einer Voruntersuchung wegen Bestechens. E.________ war Vizepräsident des Verwaltungsrats der ZI.________ AG und Verwaltungsrat der X.________ AG, welche geschäftliche Beziehungen zur Telecom unterhielten. An diesen Unternehmen war er zu einem Drittel bzw. zur Hälfte finanziell beteiligt. 
 
Mit übereinstimmendem Beschluss des zuständigen Untersuchungsrichters, der Staatsanwaltschaft BernMittelland und des stellvertretenden Generalprokurators des Kantons Bern vom 27. Juni 1997/31. Dezember 1998 wurde E.________ mit sieben weiteren Angeschuldigten zur Beurteilung an den Strafeinzelrichter des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen überwiesen. Dieser sprach ihn mit Urteil vom 31. Mai 2000 vom Vorwurf des Bestechens frei. 
 
 
B.- Die Staatsanwaltschaft ergriff gegen das Urteil des Einzelrichters die Appellation. In Gutheissung dieses Rechtsmittels wurde E.________ vom Obergericht des Kantons Bern mit Urteil vom 6. März 2001 des Bestechens, begangen von Mitte Juni bis anfangs August 1995, schuldig erklärt. 
Das Obergericht verurteilte ihn zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges, sowie einer Busse von Fr. 1'000.-- und auferlegte ihm einen Anteil der erstinstanzlichen Verfahrenskosten. Es erwog namentlich, zwischen den drei erwähnten Bundesbediensteten und verschiedenen, von der Telecom mit Aufträgen bedienten Unternehmen sei ein Netzwerk errichtet worden. Die an diesem Netzwerk Beteiligten, darunter die ZI.________ AG und X.________ AG, hätten vereinbart, dass die Auftragnehmer als Gegenleistung für den Erhalt von Aufträgen den drei involvierten Telecom-Angestellten Provisionszahlungen von insgesamt 10% des jeweiligen Auftragsvolumens ausrichteten. 
Über eine Drittfirma, die Y.________ AG, habe E.________ zusammen mit dem ebenfalls angeschuldigten D.________ den Beamten für einen Auftrag der Telecom an die ZI.________ AG Fr. 14'100.-- und für zwei Aufträge der Telecom an die X.________ AG Fr. 2'337. 60 zukommen lassen. 
 
C.- E.________ hat gegen das Urteil des Obergerichts am 7. September 2001 eine staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. 
Er beantragt, das Urteil sei bezüglich seiner Verurteilung aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde rügt er einen Verstoss gegen Art. 9 und 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK
 
D.- Das Obergericht des Kantons Bern hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der a.o. Generalprokurator des Kantons Bern beantragt die kostenfällige Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". 
a) Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK gilt jede angeschuldigte Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Die Maxime "in dubio pro reo" ist ein Aspekt der Unschuldsvermutung (BGE 120 Ia 31 E. 2b S. 35). 
 
Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. 
Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Solche Fälle, in denen der Richter seinen Schuldspruch ausdrücklich auf die Erwägung stützt, der Angeklagte habe seine Schuldlosigkeit nicht bewiesen, kommen in der Praxis nur selten vor. Der Satz "in dubio pro reo" ist aber auch dann verletzt, wenn sich aus der Begründung des Urteils ergibt, dass der Strafrichter von der falschen Meinung ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen, und dass er ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40; 120 Ia 31 E. 2c S. 37). 
 
Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Das Bundesgericht legt sich bei der Überprüfung von Beweiswürdigungen im Strafprozess Zurückhaltung auf. Es greift mit anderen Worten nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 2c und d S. 37 f.). 
 
b) Der Beschwerdeführer macht ausdrücklich eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweislastregel geltend. 
 
aa) Soweit er in diesem Zusammenhang zu behaupten scheint, das Obergericht habe Art. 288 aStGB fehlerhaft angewendet, hätte er dies mit einer Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 268 ff. BStP rügen müssen. Insofern ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten (Art. 84 Abs. 2 OG). 
 
bb) Im Übrigen sind die Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht geeignet darzutun, dass das Obergericht ihn lediglich verurteilte, weil er seine Unschuld nicht beweisen konnte. Er beanstandet im Wesentlichen, dass das Obergericht gestützt auf die Angaben der angeschuldigten Telecom-Angestellten das Bestehen eines Netzwerkes und einer Provisionsabsprache angenommen und seine eigenen Einwendungen als nicht stichhaltig verworfen habe; den Beweis einer vorgängigen Absprache sei das Obergericht jedoch schuldig geblieben. Diese Ausführungen betreffen indes nicht Fragen der Beweislast. Sie richten sich vielmehr gegen einzelne Teilergebnisse des Beweisverfahrens und damit gegen die Beweiswürdigung als solche. Darauf ist nachfolgend (E. 1c) einzugehen. Die Beschwerde erweist sich demnach hinsichtlich der behaupteten Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweislastregel als unbegründet, soweit sie den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG (BGE 127 I 38 E. 3c S. 43, 125 I 492 E. 1b S. 495, je mit Hinweisen) überhaupt zu genügen vermag. 
 
c) aa) Nach Auffassung des Beschwerdeführers hat das Obergericht die Beweise willkürlich gewürdigt und falsche Annahmen getroffen. Es habe interne Absprachen der Telecom-Angestellten A.________, B.________ und C.________, welche diese im Rahmen der von ihnen betriebenen ZII. ________ AG getroffen hatten, unbesehen auf aussenstehende Dritte übertragen und gestützt darauf angenommen, dass ein Netzwerk sowie eine "flächendeckende" Provisionsabsprache bestanden habe. 
Eine solche Absprache unter allen Beteiligten sei jedoch nicht klar und eindeutig bewiesen. Während das Obergericht Eingeständnisse der Telecom-Mitarbeiter als glaubhaft bezeichne, habe es die Gegenargumente weiterer Angeschuldigter mit willkürlicher Begründung verworfen. Es treffe zu, dass für bestimmte Aufträge der Telecom 10% des Auftragsvolumens an die Y.________ AG bezahlt wurden, doch seien diese Überweisungen aufgrund von Einzelabsprachen erfolgt und hätten mit einer generellen Provisionierung nichts zu tun. 
 
bb) Im angefochtenen Entscheid hat sich das Obergericht einlässlich mit den vom Beschwerdeführer und weiteren Angeschuldigten erbrachten Zahlungen an die Y.________ AG auseinandergesetzt. Es kommt zum Schluss, dass die fraglichen Überweisungen auf der Basis einer vorgängigen Provisionsabsprache erfolgt seien. Zur Begründung weist es darauf hin, der Beschwerdeführer und die mit ihm angeschuldigten D.________ und F.________ hätten von sich aus auf eine Sitzung vom 29. April 1995 in Egerkingen hingewiesen, an welcher zusammen mit A.________ der Aufbau eines Netzwerkes besprochen worden sei. Den Angaben von A.________, B.________ und C.________ zufolge sei sowohl dem Beschwerdeführer als auch D.________ und F.________ bekannt gewesen, dass die von den Auftragnehmern an die Y.________ AG überwiesenen Gelder für die drei Telecom-Mitarbeiter bestimmt seien. Für das Bestehen einer Provisionsabsprache spreche zudem der Bericht über die Aktionärsversammlung der ZII. ________ AG vom 12. Juli 1995, eine von C.________ am 17. Juli 1995 verfasste Zusammenstellung der vorzunehmenden Provisionsbezüge sowie der Umstand, dass die Aufträge der Telecom an die beteiligten Firmen nach der Gründung der ZII. ________ AG und der Zusammenkunft vom 29. April 1995 schlagartig zugenommen hätten. Die Aussagen der Angeschuldigten seien nicht geeignet, die sie belastenden Beweismittel zu entkräften. 
 
cc) Diese Erwägungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Obergericht hat sich im Beweisverfahren zu Recht nicht darauf beschränkt, das Handeln aller Beteiligten individuell zu würdigen, sondern hat deren Verhalten in einen Gesamtzusammenhang gestellt. Dabei hat es nicht nur die Aussagen der an den fraglichen Geschäften partizipierenden Personen, sondern auch die greifbaren schriftlichen Unterlagen in die Beweiswürdigung miteinbezogen. 
Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat es die von den Telecom-Angestellten im Rahmen der ZII. ________ AG getroffenen internen Absprachen adäquat gewichtet. Sodann hat es sich in der schriftlichen Urteilsbegründung über zwölf Seiten hinweg mit den Einwendungen des Beschwerdeführers sowie der Angeschuldigten F.________ und D.________ auseinandergesetzt. Auf jene umfangreichen und schlüssigen Ausführungen kann an dieser Stelle verwiesen werden. Wenn das Obergericht im angefochtenen Entscheid namentlich festhält, für die Zahlungen sei ein realer Hintergrund nicht ersichtlich und sie stellten kein Entgelt für allfällige Unteraufträge der Auftragnehmer an die Y.________ AG dar, hat es die Beweise nicht offensichtlich falsch oder einseitig gewürdigt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern. Er selber hat die markante Zunahme von Aufträgen der Telecom an die F.________ Marketing, die ZI.________ AG und die X.________ AG ab 29. April 1995 nicht bestritten. Dieser Umstand stellt zweifellos ein gewichtiges Indiz für das Bestehen einer Provisionsabrede dar, und dies selbst dann, wenn nicht für sämtliche Aufträge, sondern bloss für einzelne davon Provisionszahlungen geleistet wurden. Die Einwände des Beschwerdeführers schlagen unter diesen Umständen fehl. 
 
2.- Aus den dargestellten Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem a.o. 
Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 11. Dezember 2001 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: