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[AZA 7] 
U 405/00 Vr 
 
III. Kammer 
 
Präsident Schön, Bundesrichter Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Grünvogel 
 
Urteil vom 11. Dezember 2001 
 
in Sachen 
 
V.________, 1963, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- Der 1963 geborene V.________ war seit dem 5. Mai 1988 beim der Firma O.________ AG als Maurer angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Berufskrankheiten und Unfälle versichert. Zusätzlich arbeitete er seit dem 1. November 1992 bei der Firma P.________ AG in einer Nebenbeschäftigung als Gebäudereiniger. Dabei wurde er von seiner Ehefrau unterstützt. Auf entsprechenden Vorhalt der Firma O.________ AG hin prüfte die SUVA das Vorliegen einer Berufskrankheit. In der Folge erklärte sie V.________ wegen an Händen und Füssen aufgetretener Ekzeme für alle Arbeiten mit Kontakt zu Zement, Chrom und seinen Verbindungen sowie Kautschukadditiven als ungeeignet und untersagte ihm mit Verfügung vom 25. April 1996 die Weiterausübung der Tätigkeit als Maurer. Daraufhin verlor V.________ seine Arbeit bei der Firma O.________ AG per 31. August 1996. Die Reinigungstätigkeit bei der Firma P.________ AG übernahm sodann seine Ehefrau ab Juli 1996 gänzlich, worauf der Kreisarzt Dr. L.________ den Versicherten am 22. August 1996 nochmals untersuchte und danach auch Arbeiten mit aggressiven Reizstoffen wegen der bereits festgestellten Berufskrankheit für problematisch erklärte. Die Anstalt überprüfte den genauen Tätigkeitsbereich des Versicherten bei der Firma P.________ AG durch Befragungen von V.________ selbst wie auch seinen Vorgesetzten (vom 6. und 9. September 1996). Es folgten Wiedereingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung. Am 5. Januar 1998 vertrat Dr. R.________ von der Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA die Auffassung, V.________ sei es zumutbar, seiner früheren Nebenbeschäftigung als Reiniger nachzugehen, sofern sich diese auf das Staubsaugen und Leeren der Papierkörbe beschränken würde. Daraufhin erfasste die Anstalt bei der Bestimmung der Übergangsentschädigung, anders als noch bei der Berechnung des Übergangstaggeldes, als sie den Nebenerwerb mit berücksichtigt hatte, einzig die Lohneinbusse als Maurer (Verfügung vom 10. Februar 1998). Nach weiteren Abklärungen bei der Firma P.________ AG vom 10. September 1998 hielt die SUVA mit Einspracheentscheid vom 28. September 1998 an ihrer Auffassung fest. 
 
B.- Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. August 2000 ab. Zur Begründung führte es an, V.________ sei bei seiner Nebenbeschäftigung bereits vor Ausbruch der Ekzeme von seiner Ehefrau dahingehend unterstützt worden, dass sie die ihm nunmehr nicht mehr zuzumutenden Nassarbeiten regelmässig abgenommen habe; eine derartige Arbeitsteilung verhindere den Kontakt mit Wasser und Reinigungsmitteln, womit es V.________ auch nach der Nichteignungsverfügung vom 25. April 1996 zuzumuten gewesen wäre, der Nebenbeschäftigung im bisherigen Ausmass nachzugehen. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt V.________ beantragen, der vorinstanzliche Entscheid und der Einspracheentscheid vom 28. September 1998 seien aufzuheben und die SUVA sei zu verpflichten, ihm eine Übergangsentschädigung unter Einbezug des Nebenverdienstes als Reiniger zu bezahlen; eventuell sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Durchführung eines Beweisverfahrens zurückzuweisen. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat die Bestimmungen über den Anspruch einer von den Durchführungsorganen der Unfallversicherung gestützt auf Art. 84 Abs. 2 UVG von bestimmten Arbeiten ausgeschlossenen versicherten Person auf eine Übergangsentschädigung zutreffend dargelegt (Art. 86 ff. VUV). Richtig sind auch die Erwägungen über den dabei zu berücksichtigenden versicherten Verdienst (Art. 15 Abs. 2 UVG, Art. 23 Abs. 5 UVV; Art. 87 Abs. 1 VUV). Darauf ist zu verweisen. 
 
2.- Im Streit liegt die Frage, ob der vom Beschwerdeführer erzielte Verdienst als Reiniger bei der Firma P.________ AG in die Berechnung der Übergangsentschädigung einzubeziehen ist. 
3.- a) Der Beschwerdeführer übte seinen Nebenerwerb als Gebäudereiniger bei der P.________ AG seit dem 1. November 1992 aus. Ein schriftlicher Vertrag ist nach Aussagen des Unternehmens vom 6. und 9. September 1996 nicht angefertigt worden, doch ist unstreitig, dass der Versicherte auf vertraglicher Basis tätig war und die Firma über seine Tätigkeit bis Juni 1996 mit ihm abrechnete. Daraus ist zu schliessen, dass bis zum genannten Zeitpunkt er allein Vertragspartner war. Seine Ehefrau half ihm bei der Arbeit. Der Unternehmung war es gleichgültig, ob der Beschwerdeführer seinen vertraglichen Verpflichtungen allein oder unter Beizug von Dritten nachkam. Ihr war lediglich wichtig, dass sauber gereinigt wurde (letztmals von der Firma bestätigt am 10. September 1998). 
 
b) Die vom Beschwerdeführer vorgenommene vertragliche Reinigung umfasste sog. Nassreinigung sowie andere Arbeiten, mit denen kein Kontakt mit Flüssigkeiten verbunden war. Es ist unbestritten, dass nach der Nichteignungsverfügung vom 25. April 1996 für den Beschwerdeführer auch die Nassreinigung nicht mehr in Frage kam. Eine solche bestand nach Aussagen des Abteilungsleiters (vormals Vorarbeiter) der Firma vom 9. September 1996 und 10. September 1998 in der an jedem Werktag vorzunehmenden Reinigung der WC-Anlagen des zugeteilten Objekts unter Verwendung des Mittels Taski Sanicit und der ca. monatlich zweimaligen Reinigung mit dem scharfen Entkalkungsmittel Taski Calcacic, im täglichen Abwischen der Büromöbel mit den Mitteln Sintronel und Taski Alconet, wie auch im Saubermachen von Spiegeln mit dem alkoholhaltigen Mittel Wetrok Brilant Antistatic. Die übrigen Arbeiten bestanden namentlich im Staubsaugen und im Leeren der Papierkörbe und Aschenbecher, wobei wohl davon auszugehen ist, dass die Aschenbecher nach dem Leeren auch noch gereinigt werden mussten, was möglicherweise nass oder feucht geschah. Damit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Vertragspartner seine Aufgaben nach Erlass der Nichteignungsverfügung durch die SUVA nur noch mit Hilfe Dritter erfüllen konnte. 
 
4.- Wenn der SUVA-Arzt Dr. R.________ im Bericht vom 5. Januar 1998 der Meinung ist, es sei dem Beschwerdeführer auch nach der Nichteignungsverfügung zumutbar, seiner früheren Nebenbeschäftigung als Reiniger nachzugehen, sofern sich diese auf das Staubsaugen und Leeren der Papierkörbe beschränken würde, so ist dieser Meinung insoweit zu folgen, als sie die Aussage enthält, der Versicherte dürfe vom gesundheitlichen Standpunkt aus ohne Bedenken Staubsaugen und Papierkörbe leeren. Ob damit dem Beschwerdeführer die weitere Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten beim Saubermachen, wozu eben auch die Nassreinigung gehört, zumutbar ist, ist eine Frage der Rechtsanwendung und daher vom Gericht zu beantworten. 
 
a) Dem Beschwerdeführer - und allenfalls ihm zur Hand gehenden Dritten - war, wie erwähnt, ein bestimmtes Objekt zur Reinigung zugewiesen. Nachdem es von einem Mann allein, dem Vertragspartner, sauber gemacht werden kann, liegen kleinräumige Verhältnisse vor. Teilen sich zwei Personen diese Tätigkeit, so arbeiten sie eng zusammen. Ohne Tragen von Lasten, vor allem von Reinigungsflüssigkeiten, wird nicht auszukommen sein. Die von der Vorinstanz ihrer Entscheidung zu Grunde gelegte Arbeitsteilung, wonach die Nassarbeiten ausschliesslich von der Ehefrau und die übrigen Tätigkeiten vom Beschwerdeführer verrichtet werden, trägt den tatsächlichen Verhältnissen und den Anfälligkeiten des Beschwerdeführers auf aggressive Reizstoffe zu wenig Rechnung. Wenn er Gefässe mit Flüssigkeit trägt oder sich in unmittelbarer Nähe davon befindet, wenn seine Ehegattin sich damit bedient, riskiert er, Flüssigkeitsspritzer auf die Haut zu bekommen. Mit Gummihandschuhen kann er sich wegen der krank machenden Additive im Kautschuk nicht schützen. Es muss auch damit gerechnet werden, dass ein Gefäss mit Flüssigkeit umkippt und die auslaufende Flüssigkeit den Versicherten trifft. Dieser muss sich ferner zwischen Büromöbeln bewegen, die feucht abgewischt werden. Die erzwungene Arbeitsteilung kann sich auch als unrationell auswirken. Die Aschenbecher, die er leert, sind, wenn die Annahme zutrifft, dass sie feucht zu reinigen sind, von der Ehefrau fertig sauber zu machen. Die Nassreinigung, welche nur die Ehefrau besorgen darf, weist sodann nicht die gleiche Arbeitsintensität auf wie die übrige Arbeit. Dauert sie länger, ist der Beschwerdeführer gezwungen, untätig zu warten, bis die Ehegattin die Nassreinigung beendet hat. 
 
b) Der Beschwerdeführer ist gegenüber der Firma vertraglich verantwortlich, dass das Objekt an jedem Werktag sauber geputzt wird. Fällt die Ehegattin bei der Mitarbeit aus, kann er seiner vertraglichen Verpflichtung nicht nachkommen, da er die Nassreinigung nicht vornehmen darf, womit er die Vertragsauflösung riskiert. Er kann nicht, wie es bei grösseren Reinigungsequipen in Grossgebäuden möglich ist, auf andere Mitglieder der Gruppe zurückgreifen. 
 
c) Aus all diesen Gründen ist dem Beschwerdeführer die Fortführung seiner Tätigkeit in der Gebäudereinigung nicht zumutbar. Die Entschädigung aus dieser Verpflichtung ist deshalb zum versicherten Verdienst hinzuzuzählen. 
Bei diesem Ergebnis ist auf die weiteren Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, insbesondere die formellen Einwände, nicht einzugehen. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden 
der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des 
Kantons Zürich vom 28. August 2000 sowie der Einspracheentscheid 
vom 28. September 1998 aufgehoben, und es 
wird die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt 
zurückgewiesen, damit sie die Übergangsentschädigung 
unter Einbezug des Nebenverdienstes des 
Beschwerdeführers als Reiniger neu festsetze. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat dem 
Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen 
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung 
von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu 
bezahlen. 
 
IV.Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird 
über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren 
entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen 
Prozesses zu befinden haben. 
 
V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht 
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 11. Dezember 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident Der Gerichtsder 
III. Kammer: schreiber: