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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 159/03 
 
Urteil vom 11. Dezember 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold 
 
Parteien 
Helsana Versicherungen AG, Schadenrecht, Birmensdorferstrasse 94, 8003 Zürich, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
betreffend G.________, 1957 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 11. Juni 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
G.________ (geboren 1957) ist seit 30. April 1973 bei der B.________ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 27. April 2002 blockierte sein Knie beim Treppensteigen. Zwei Tage später suchte G.________ erstmals einen Arzt auf. Die folgenden Abklärungen ergaben einen Korbhenkelriss des lateralen Meniskus. Mit Verfügung vom 8. Juli 2002 lehnte die SUVA mangels eines unfallversicherten Ereignisses jegliche Leistungen ab. Nachdem der Krankenversicherer von G.________, die Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana), hiegegen Einsprache erhoben hatte, hielt die SUVA mit Einspracheentscheid vom 24. September 2002 an ihrer Ablehnung fest. 
B. 
Die von der Helsana hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 11. Juni 2003 ab. 
C. 
Die Helsana führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, die SUVA sei unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen für den Vorfall vom 27. April 2002 zu erbringen. Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. G.________ und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht ist nur noch streitig, ob der Vorfall vom 27. April 2002 eine unfallähnliche Körperschädigung darstellt, für welche die SUVA leistungspflichtig ist. 
2. 
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich in seinem zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil H. vom 20. August 2003, U 17/03, erneut zu den Leistungsvoraussetzungen bei unfallähnlichen Körperschädigungen geäussert. Es hat dabei in Fortsetzung der Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 43 und RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332 daran festgehalten, dass mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein müssen. Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, also im Sinne der bisherigen Rechtsprechung das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage im Sinne der von der Rechtsprechung positiv beurteilten Sachverhalte, woran festzuhalten ist. 
3. 
3.1 Gemäss den Schilderungen des Versicherten hatte er sich beim Treppensteigen eine Blockade des Knies zugezogen; etwas Besonderes wie Ausgleiten oder einen Sturz verneinte er (Unfallmeldung vom 2. Mai 2002; ergänzende Angaben zum Unfallhergang vom 27. Mai 2002). In der Folge konnte er mit dem betroffenen Bein fast nicht mehr stehen und war auf Stöcke angewiesen. Zwei Tage nach dem Vorfall, am 29. April 2002, suchte der Versicherte erstmals einen Arzt auf; die nachfolgenden Abklärungen ergaben einen Korbhenkelriss des lateralen Meniskus (Bericht des Dr. med. Z.________ vom 27. Juni 2002; Bericht des Dr. med. W.________, Spezialarzt für orthopädische Chirurgie, vom 17. Mai und 16. August 2002). 
3.2 Unbestrittenermassen erlitt der Versicherte eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV abschliessend aufgezählten körperlichen Schädigungen. Das von ihm geschilderte Treppensteigen ist jedoch nicht als unfallähnliches Ereignis zu werten. Denn als alltägliche Lebensverrichtung und physiologische Beanspruchung des Körpers ohne erhöhtes Gefährdungspotenzial genügt es nicht den Anforderungen an den äusseren schädigenden Faktor im Sinne der Rechtsprechung (oben Erw. 3). Vorinstanz und Verwaltung haben demnach zu Recht den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung verneint. 
4. 
4.1 Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern über Leistungen aus Unfallfolgen für einen gemeinsamen Versicherten sind kostenpflichtig (BGE 126 V 192 Erw. 6 mit Hinweisen). Die Helsana hat deshalb als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
4.2 Nach Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG darf im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigung zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 123 V 309 Erw. 10 mit Hinweisen). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden der Helsana Versicherungen AG auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherung und G.________ zugestellt. 
Luzern, 11. Dezember 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: