Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6S.344/2006 /hum
Urteil vom 11. Dezember2006
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,
Gerichtsschreiber Briw.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Furrer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Postfach 760, 6301 Zug.
Gegenstand
Neubeurteilung der Strafzumessung aufgrund einer Rückweisung gemäss Art. 277ter BStP,
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, vom 9. Mai 2006 (SO 2006/1).
Sachverhalt:
A.
Das Obergericht des Kantons Zug verurteilte X.________ im Berufungsverfahren am 16. November 2005 wegen Betrugs, mehrfacher Veruntreuung, Misswirtschaft und ungetreuer Geschäftsbesorgung zu einer Gefängnisstrafe von 25 Monaten als Zusatzstrafe zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 10 Tagen und einer Busse von Fr. 800.--, die das Einzelrichteramt des Kantons Zug mit Strafbefehl vom 14. Mai 2004 ausgesprochen hatte.
Das Bundesgericht wies am 21. März 2006 die gegen dieses Urteil erhobene staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es hiess die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde teilweise gut, soweit es darauf eintrat, und wies die Sache zur neuen Entscheidung, nämlich einer Korrektur der Zusatzstrafe, an die Vorinstanz zurück (BGE 6S.1/2006 und 6P.2/2006 vom 21. März 2006).
B.
Bei der Neubeurteilung am 9. Mai 2006 setzte das Obergericht des Kantons Zug eine Zusatzstrafe von 24 Monaten Gefängnis fest.
Gegen dieses Urteil erhebt X.________ eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts vom 9. Mai 2006 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung der Strafe an dieses zurückzuweisen.
Das Obergericht des Kantons Zug beantragt die Abweisung der Beschwerde und verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die kantonale Behörde muss bei einer Rückweisung ihrer neuen Entscheidung die Begründung der Kassation zugrunde legen (Art. 277ter BStP). Das gilt im Entscheidpunkt und für weitere Fragen insoweit, als sich die bundesgerichtliche Kassation auf andere Punkte auswirkt und es der Sachzusammenhang erfordert. In diesem Umfang ist die neue Entscheidung vor Bundesgericht anfechtbar (BGE 123 IV 1 E. 1).
2.
Das Bundesgericht beanstandete im Rückweisungsentscheid nur die Strafzumessung und diese einzig hinsichtlich des Vorgehens bei der Bestimmung der Zusatzstrafe im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz als methodisch nicht vollständig korrekt, weil die Vorinstanz es unterlassen hatte, die im Strafbefehl ausgefällte zehntätige Strafe in Abzug zu bringen (E. 10.5 und 10.6). Die Vorinstanz wurde angewiesen, dies nachzuholen und die Zusatzstrafe neu auf 24 Monate und 20 Tage Gefängnis festzusetzen (E. 10.6.2).
Bei der Neubeurteilung setzte die Vorinstanz eine Strafe von 24 Monaten Gefängnis fest. Dabei reduzierte sie das aufgehobene Strafmass weisungsgemäss um 10 Tage und minderte die Strafe zusätzlich um 20 Tage wegen erneuter Verfahrensverlängerung.
Die Vorinstanz durfte auf die Strafzumessung nicht zurückkommen. Der Beschwerdeführer ist indessen durch dieses weisungswidrige Vorgehen zu seinen Gunsten nicht beschwert, so dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
3.
Der Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 278 Abs. 1 BStP).
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach
Art. 275bis BStP in Verbindung mit Art. 36a OG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Dezember 2006
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: