Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
U 388/06
Urteil vom 11. Dezember 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Fessler
Parteien
S.________, 1962, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
(Entscheid vom 26. Juni 2006)
Sachverhalt:
A.
A.a Der 1962 geborene S.________ erlitt am 13. September 1997 einen Unfall. Mit Verfügung vom 11. November 1998 verneinte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung ab 1. November 1997. Daran hielt die Anstalt mit Einspracheentscheid vom 2. Februar 1999 fest. Mit Entscheid vom 10. September 1999 hob die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern den Einspracheentscheid auf und wies die Sache an die SUVA zurück, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre (ergänzende neurologische Abklärungen in Bezug auf die Wirbelsäule über Art, Ausmass und Verlauf der Unfallrestfolgen über den 31. Oktober 1997 hinaus) und neu verfüge. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
A.b Am 7. August 2003 ersuchte S.________ die SUVA um Prüfung des Anspruchs auf Integritätsentschädigung. Gestützt auf die Ärztliche Beurteilung des Dr. med. M.________ von der Abteilung Versicherungsmedizin vom 15. Oktober und 27. November 2003 lehnte die Anstalt mit Verfügung vom 2. April 2004 das Leistungsbegehren u.a. mit der Feststellung ab, es liege keine erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität vor. Mit Einspracheentscheid vom 20. Juli 2005 trat die SUVA auf das Begehren des S.________, es sei ihm für die Miktionsstörungen eine Integritätsentschädigung zuzusprechen, mit der Begründung nicht ein, die Unfallkausalität dieses Gesundheitsschadens sei im rechtskräftigen Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts vom 10. September 1999 verneint worden, und bestätigte im Übrigen die Verfügung vom 2. April 2004.
B.
Die Beschwerde des S.________ wies die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern mit Entscheid vom 26. Juni 2006 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und es sei ihm für den Detrusorschaden eine Integritätsentschädigung bei einem Integritätsschaden von 20 % zuzusprechen.
Das kantonale Gericht und die SUVA beantragen die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu prüfen ist einzig, ob das kantonale Gericht zu Recht nicht auf das Begehren auf Zusprechung einer Integritätsentschädigung für die Miktionsstörungen eingetreten ist (BGE 116 V 266 Erw. 2a).
2.
Die Vorinstanz hat ihr Nichteintreten damit begründet, gemäss dem rechtskräftigen Entscheid vom 10. September 1999 hätten die Miktionsstörungen als unfallfremd zu gelten und es liege insofern eine res iudicata vor. Dagegen wird eingewendet, in der Verfügung vom 11. November 1998 sei nicht explizit über den Integritätsschaden befunden worden. Inhalt dieser Verfügung sei zur Hauptsache gewesen, «dass keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit über den 31. Oktober 1997 hinaus vorliege, und dass keine Heilungskosten mehr übernommen würden».
3.
In der Verfügung vom 11. November 1998 hatte die SUVA generell einen Anspruch auf weitere Leistungen nach dem 31. Oktober 1997 abgelehnt, nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juni 1998 u.a. die Blasenprobleme als wahrscheinlich unfallkausal bezeichnet hatte. In der Einsprache vom 13. November 1998 machte der Beschwerdeführer erneut geltend, die Blasenprobleme seien unfallkausal. Im Einspracheentscheid vom 2. Februar 1999 stellte die SUVA u.a. fest, die Blasenentleerungsstörung könne nicht auf eine Verletzung durch den Unfall zurückgeführt werden. Das kantonale Gericht erachtete in Erw. 3b seines unangefochten gebliebenen Entscheids vom 10. September 1999 das in der Beschwerde beantragte urologische Gutachten als nicht erforderlich, da die involvierten Fachärzte keinen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den Miktionsstörungen resp. der Detrusorfunktionsstörung hätten feststellen können. Mit der Vorinstanz hat daher die Frage der Unfallkausalität dieses Gesundheitsschadens als rechtskräftig entschieden zu gelten. Daran ändert nichts, wenn im Dispositiv des Entscheids vom 10. September 1999 die Beschwerde in Bezug auf eine Leistungspflicht für die Miktionsstörungen nicht ausdrücklich abgewiesen wurde. Anders zu entscheiden wäre, wenn der Kausalzusammenhang lediglich ein Teilaspekt der Leistungspflicht ab 1. November 1997 für den Unfall vom 13. September 1997 als zu regelndem Rechtsverhältnis im streitgegenständlichen Sinne (BGE 125 V 415 f. Erw. 2a-c) darstellte (vgl. Urteil Z. vom 7. Oktober 2004 [I 287/04] Erw. 4), was jedoch nicht zutrifft.
Da eine Integritätsentschädigung für die Miktionsstörungen voraussetzte, dass sie natürlich kausale Folgen des Unfalles vom 13. September 1997 sind, hat folgerichtig dieser Leistungsanspruch als rechtskräftig entschieden zu gelten, und zwar im verneinenden Sinn. Damit ist den weiteren, das Verfahren nach dem Entscheid vom 10. September 1999 betreffenden Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Boden entzogen. Insbesondere durfte die SUVA weder auf dem Wege der Wiedererwägung noch der prozessualen Revision (BGE 129 V 469 Erw. 2c) eine Neubeurteilung der Unfallkausalität der Miktionsstörungen im Hinblick auf den Anspruch auf Integritätsentschädigung vornehmen. Die Ärztliche Beurteilung des Dr. med. M.________ vom 15. Oktober 2003 und die Feststellung in der Verfügung vom 2. April 2004, es liege keine (unfallbedingte) erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität vor, soweit sie sich auch auf die Miktionsstörungen bezogen, sind somit unbeachtlich. Der angerufene Grundsatz von Treu und Glauben kann daran schon deshalb nichts ändern, weil keine Dispositionen ersichtlich sind, die gestützt auf eine Vertrauensgrundlage getroffen worden wären.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 11. Dezember 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: