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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
U 413/06 
 
Urteil vom 11. Dezember 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiberin Heine 
 
Parteien 
G.________, 1967, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 25. Juli 2006) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1967 geborene G.________ war seit 10. Januar 2002 in der Firma X.________ AG als Aushilfe (Kasse/Kiosk/Platzierung) angestellt (Teilzeitbeschäftigung: mindestens zwölf Stunden in der Woche) und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 14. Juni 2002 zog er sich als Radfahrer bei einem Verkehrsunfall eine Commotio cerebri und ein Überdehnungstrauma der Halswirbelsäule (HWS) zu. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder). Mit Verfügung vom 2. Juni 2003 hielt sie fest, ausgehend von einer vollen Arbeitsfähigkeit werde die Ausrichtung der Taggelder per 2. September 2002 eingestellt. Nach der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 3. Juni 2004 verneinte die Anstalt mit Verfügung vom 8. Juli 2004 ab 1. Juli 2004 auch den Anspruch auf Heilbehandlungsleistungen. Die gegen die Verfügungen vom 2. Juni 2003 und vom 8. Juli 2004 erhobenen Einsprachen wies die SUVA ab (Einspracheentscheid vom 17. November 2004). 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungs-gericht des Kantons Zürich in dem Sinne teilweise gut, dass es dem Versicherten über den 1. Juli 2004 hinaus Heilbehandlungen zusprach. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab und verpflichtete die SUVA, G.________ eine Parteientschädigung von Fr. 1'700.- zu bezahlen (Entscheid vom 25. Juli 2006). 
C. 
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es sei ihm ab 2. September 2002 ein angemessenes Taggeld auszurichten. 
 
Die SUVA beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Heilbehandlung (Art. 10 Abs. 1 UVG) und Taggelder (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG) sowie die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) zutreffend dargelegt (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die von der Judikatur entwickelten Grundsätze zum Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhanges im Allgemeinen (BGE 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen) sowie bei Schleuderverletzungen der Halswirbelsäule, Schädelhirntraumata oder äquivalenten Verletzungen im Besonderen (BGE 117 V 360 Erw. 4b) und zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c; vgl. auch BGE 125 V 352 ff. Erw. 3 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
2. 
Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den von den beteiligten Ärzten erhobenen Befunden und dem Unfall ist unbestritten und steht fest. Anerkannt ist auch, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durch physiotherapeutische Massnahmen weiterhin verbessert werden konnte, weshalb die Adäquanzprüfung verfrüht, vor Erreichen des medizinischen Endzustands, vorgenommen wurde und somit über den 1. Juli 2004 hinaus ein Anspruch auf Heilbehandlungsleistungen im Sinne von Art. 10 UVG besteht. 
3. 
Zu prüfen bleibt, ob die Einstellung der Taggeldleistungen per 2. September 2002 auf Grund uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit zu Recht erfolgte. Im Zentrum steht dabei die Beurteilung des von den Ärzten diagnostizierten Schädelhirntraumas und allenfalls auch des Schleudertraumas der Halswirbelsäule oder einer äquivalenten Verletzung (vgl. insbesondere die Berichte des Dr. med. A.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 30. September 2004, des Dr. med. B.________, SUVA Zürich, vom 3. Juni 2004, des Dr. med. C.________, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, Fachärzte-Zentrum, vom 1. Juni 2004, des PD Dr. med. D.________, Leitender Arzt, Universitätsklinik, vom 7. Mai 2004, des Prof. Dr. med. E._________, Spezialarzt für Neuroradiologie, vom 16. Januar 2004 sowie von Frau Dr. med. F.________ und lic. phil. G.________, Neuropsychologisches Ambulatorium, vom 31. Januar 2003). 
3.1 Im angefochtenen Entscheid wird gestützt auf die medizinische Aktenlage die Annahme der SUVA hinsichtlich einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit als richtig und nachvollziehbar eingestuft. Das kantonale Gericht stützt sich dabei insbesondere auf die Einschätzung des SUVA-Kreisarztes Dr. med. B.________, der dem Versicherten eine volle Arbeitsleistung attestierte und die Auffassung vertritt, dass die Einstellung der Taggeldleistungen per 2. September 2002 zu Recht erfolgte. 
3.2 Der Beschwerdeführer behauptet, der Bericht des Dr. med. B.________ gehe fälschlicherweise von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus. Der Arzt habe ausser Acht gelassen, dass er, der Versicherte, nach dem Unfall ab dem 2. September 2002 nur noch an einem Tag pro Woche in der Firma X.________ AG gearbeitet habe. Ferner dürften auch die Angaben der Mitarbeiter der Firma nicht berücksichtigt werden, da auf Grund der hohen Anzahl Teilzeitbeschäftigter eine konkrete Beurteilung der Arbeitsleistung durch diese nicht möglich sei. 
3.3 Dr. med. B.________ begründete die volle Arbeitsfähigkeit in seinem Bericht vom 3. Juni 2004 nicht nur mit der am 2. September 2002 aufgenommenen Tätigkeit, sondern stützte sie unter anderem auch auf den Bericht des Prof. Dr. med. E._________ vom 16. Januar 2004 sowie die Beurteilung des Dr. med. D.________ vom 7. Mai 2004. Während Prof. E._________ davon ausging, dass die Osteochondrose C5/6 vorbestanden habe und nicht eine Folge des Unfalles sein dürfte, hielt PD Dr. med. D.________ explizit fest, klinisch-neurologisch und neuropsychologisch seien die Befunde unauffällig. Obwohl weitere medizinische Berichte im Recht liegen und, wie bereits die Vorinstanz feststellte, die Befunde divergieren, findet eine Einschränkung der möglichen Arbeitsleistung darin keine Stütze. Selbst wenn der Versicherte subjektiv eine kognitive Verschlechterung wahrnimmt, schnitt er bei sämtlichen Tests (vgl. zum Beispiel Bericht vom 31. Januar 2003) überdurchschnittlich ab. Der Beschwerdeführer versucht seine Leistungseinschränkung denn auch nicht mit den medizinischen Akten zu belegen, sondern anhand der Arbeitsrapporte. Aus diesen geht hervor, dass er vom 2. September bis zu seiner Kündigung per Ende November 2002 nur noch an einem Tag in der Woche arbeitete. Zwar betrug sein Arbeitseinsatz vor dem Unfall für die Firma X.________ AG drei Tage pro Woche; auf Grund der medizinischen Unterlagen können jedoch gesundheitliche Beweggründe für eine Pensenreduktion ausgeschlossen werden. Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind sodann die Angaben des Personalchefs der X.________ AG zu berücksichtigen, zumal sie in Anwesenheit des Rechtsvertreters gemacht wurden und unbestritten blieben (Protokoll vom 24. Juni 2004). Demnach erfolgte die Arbeitsreduktion wegen betriebsorganisatorischer Angelegenheiten. Ferner führte der Personalchef aus, der Versicherte habe dieselbe Arbeit wie vor dem Unfall verrichtet, wobei keine Leistungseinbusse festgestellt worden sei. Schliesslich entzieht die eingereichte Klage gegen den Arbeitgeber, mit welcher der Beschwerdeführer den Lohn für ein Arbeitspensum von drei Tagen pro Woche (wie vor dem Unfall) verlangte und auch durch das Arbeitsgericht zugesprochen erhielt, den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die logische Grundlage. Mit der Vorinstanz ist auf eine volle Arbeitsleistung zu schliessen. Der kantonale Entscheid ist demnach rechtens. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 11. Dezember 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: