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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_433/2007 /len 
 
Urteil vom 11. Dezember 2007 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, 
Gerichtsschreiber Mazan. 
 
Parteien 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Endres, 
 
gegen 
 
A.B.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Erhard Pfister. 
 
Gegenstand 
Auftrag; Honoraranspruch, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, 
vom 18. September 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Im September 2003 erteilte A.B.________ (Beschwerdegegner) der in Zug domizilierten X.________ AG (Beschwerdeführerin) ein Mandat zum Inkasso von zwei Forderungen. Im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen überwies der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin in verschiedenen Teilbeträgen einen Kostenvorschuss von insgesamt EUR 78'067.05. Am 7. März 2005 entzog der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin das Mandat. In der Folge gerieten die Parteien in Streit über die vom Beschwerdegegner geschuldete Vergütung. 
 
B. 
Am 6. September 2005 reichte der Beschwerdegegner beim Kantonsgericht Zug eine Klage über Fr. 102'158.90 gegen die Beschwerdeführerin ein, mit welcher er unter Anerkennung eines Honoraranspruchs von Fr. 20'000.-- den einbezahlten Kostenvorschuss zurückverlangte. Im Laufe des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner Fr. 70'000.-- bezahlt. Dieser reduzierte hierauf seine Forderung auf Fr. 36'529.45, welche das Kantonsgericht Zug am 12. Februar 2007 im Betrage von Fr. 34'516.55 nebst Zins schützte, nachdem es die Klage im Umfang von Fr. 70'000.-- als gegenstandslos abgeschrieben hatte. Die mit dem Antrag auf Abweisung der Klage erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wies das Obergericht des Kantons Zug am 18. September 2007 ab, und es bestätigte das erstinstanzliche Urteil. 
 
C. 
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 20. Oktober 2007 beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und das Verfahren an das Kantonsgericht des Kantons Zug zurückzuweisen. 
Der Beschwerdegegner schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde. 
 
D. 
Mit Verfügung vom 8. November 2007 hat der Präsident der I. Zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Vorinstanz hat den massgeblichen Streitwert mit Fr. 34'516.55 beziffert, womit die für Beschwerden in Zivilsachen festgelegte Grenze überschritten wird (Art. 74 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten, zumal sie sich gegen ein Urteil der letzten kantonalen Instanz richtet (Art. 75 Abs. 1 BGG) und fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) von einer am Verfahren vor Vorinstanz beteiligten Partei erhoben wurde (Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG). Da die Beschwerde ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheides zu verlangen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Im vorliegenden Fall genügt jedoch der blosse Rückweisungsantrag ausnahmsweise, weil das Bundesgericht, sollte es die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin für begründet erachten, kein Sachurteil fällen kann, sondern die Streitsache zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz bzw. an das Kantonsgericht zurückweisen müsste (BGE 133 III 489 E. 3.1 mit Hinweisen). Unbeachtlich bleibt dagegen der Hinweis der Beschwerdeführerin, sie erkläre ihre Ausführungen im kantonalen Verfahren zum integrierenden Bestandteil der Beschwerde, weil die Begründung unter der Geltung des BGG (Urteil 4A_137/2007 vom 20. Juli 2007, E. 4) - wie schon unter der Herrschaft des OG (BGE 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f. m.w.H.) - in der Rechtsschrift selbst enthalten sein muss und Verweise auf andere Rechtsschriften unzulässig sind. 
 
1.2 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Soweit das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 106 BGG), ist zwar eine ausdrückliche Nennung bestimmter Gesetzesartikel nicht erforderlich, falls aus den Vorbringen hervorgeht, gegen welche Regeln des Bundesrechts die Vorinstanz verstossen haben soll. Unerlässlich ist aber, dass auf die Begründung des angefochtenen Urteils eingegangen und im Einzelnen dargetan wird, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll (vgl. BGE 121 III 397 E. 2a S. 400; 116 II 745 E. 3 S. 748 f.). Zu beachten ist ferner, dass das Bundesgericht auch nach Einführung des Bundesgerichtsgesetzes keine letzte Appellationsinstanz ist, die von den Parteien mit vollkommenen Rechtsmitteln angerufen werden könnte (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4342), ist das Bundesgericht doch grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid gebunden (Art. 97 und 105 BGG). Es geht nicht an, in einer Beschwerde in Zivilsachen appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f., vgl. auch BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f., je mit Hinweisen). 
 
1.3 Soweit die Beschwerdeführerin diese Begründungsanforderungen missachtet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das gilt insbesondere für ihre Ausführungen unter Ziff. 19 der Beschwerdeschrift, wo sie im Wesentlichen die Argumentation der Vorinstanz, ohne näher darauf einzugehen, als aus ihrer Sicht nicht tragfähig oder das Ergebnis als stossend ausgibt. 
 
2. 
Nach wie vor unumstritten ist, dass die vorliegende Streitsache mit internationalem Bezug schweizerischem Recht untersteht und dass auf das Vertragsverhältnis der Parteien Auftragsrecht (Art. 394 ff. OR) anwendbar ist. Die Beschwerdeführerin forderte für ihre eigenen Bemühungen Fr. 19'088.25 zuzüglich Kosten für Fremdleistungen des Advokaturbüros C.________ von Fr. 13'151.35, total also Fr. 32'239.60. Der Beschwerdegegner gestand der Beschwerdeführerin einen Honoraranspruch von insgesamt Fr. 20'000.-- zu, in welchem Betrag die von ihm unbestrittenen Fremdkosten von Fr. 13'151.35 enthalten sind. Dies würde zu einem Honoraranspruch der Beschwerdeführerin für Eigenleistungen von Fr. 6'848.65 führen. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils den vom Beschwerdegegner anerkannten Betrag von Fr. 20'000.-- zugesprochen. Dies wird von der Beschwerdeführerin mit vorliegender Beschwerde in verschiedener Hinsicht beanstandet. 
 
3. 
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe nicht hinreichend begründet, weshalb entgegen ihrem Vorbringen in den jeweils geleisteten Vorschusszahlungen nicht eine konkludente Anerkennung des Beschwerdegegners gelegen haben konnte, wonach die vorgängige Vorschussleistung durch die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin verbraucht sei. Indem die Vorinstanz lediglich auf den Zweck der Vorschusszahlung hinweise, die Honorarforderung des Beauftragten nach Zustellung der Schlussrechnung zu tilgen, ohne die Tatsachen hinreichend aufgeklärt zu haben, verletze sie Art. 394 Abs. 2 OR
 
3.2 Die Rüge ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin führt keinerlei Umstände an, auf die sie sich zur Behauptung konkludenter Anerkennung berufen und für die sie Beweis anerboten hätte. Damit scheidet das behauptete "Versäumnis der Vorinstanz in der tatbestandlichen Aufklärung" von vorn herein aus. Im Übrigen hat die Vorinstanz unter Hinweis auf die Lehre bundesrechtskonform erkannt, dass es sich bei einem Kostenvorschuss um eine bedingte Vorauszahlung handelt mit dem Zweck, die Forderung des Beauftragten auf Honorar nach Abrechnung bzw. Stellung der Schlussrechnung durch Verrechnung zu tilgen (Walter Fellmann, Berner Kommentar, Bern 1992, N. 476 zu Art. 394). Grundsätzlich liegt im Schweigen keine Anerkennung (Art. 6 OR), auch nicht nach Erhalt einer unbegründeten oder falsch bezifferten Rechnung oder Abrechnung. Erst recht kann nicht von Anerkennung gesprochen werden, bevor der Schuldner überhaupt eine Rechnung erhalten hat. Das Bundesgericht hat es als willkürlich erachtet, dass ein kantonales Gericht einem Anwalt allein deshalb gestattete, den Vorschuss des Klienten zu behalten, weil sich letzterer während sieben Jahren nicht um die Rückerstattung gekümmert oder zumindest eine Erklärung verlangt hatte (Urteil 4P.143/1993 vom 23. Dezember 1993, E. 2). Im Übrigen ist weder dem angefochtenen Urteil zu entnehmen oder wird von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass spätere Vorschusszahlungen erst nach dem Vorliegen einer Abrechnung erfolgt wären. Von einer stillschweigenden Schuldanerkennung in der Höhe der Vorschusszahlungen kann somit nicht die Rede sein (vgl. auch Rolf H. Weber, Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2007, N. 10 zu Art. 402 OR). 
 
4. 
4.1 Was die Höhe der geschuldeten Vergütung anbelangt, hielt die Vorinstanz fest, es liege keine gültige Honorarvereinbarung vor. Sie kam zum Ergebnis, die Beschwerdeführerin habe ihre Tätigkeiten nicht hinreichend substantiiert und keine tauglichen Grundlagen für die Berechnung der behaupteten Leistung von 84,7 Stunden geliefert. Die Beschwerdeführerin stelle selbst nicht in Abrede, dass sich anhand der eingereichten Unterlagen ("Arbeitsmappe A.B.________ xls" bestehend aus drei Excel-Tabellen) nicht ermitteln lasse, für welche Arbeiten die angeblich rund 85 Stunden aufgewendet worden seien. Hierauf wäre der Beschwerdegegner aber nach Auffassung der Vorinstanz angewiesen, um die Angemessenheit der Honorarforderung beurteilen zu können. Beweise seien nicht abzunehmen, da das Beweisverfahren nicht dazu diene, eine lückenhafte Sachdarstellung zu vervollständigen. Mit der implizit beanstandeten Verweigerung des rechtlichen Gehörs stosse die Beschwerdeführerin daher ins Leere. Bei dieser Sachlage sprach die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die vom Beschwerdegegner anerkannten Beträge - insgesamt Fr. 20'000.-- - als Honorar zu und verwarf die Rüge der Beschwerdeführerin, das Kantonsgericht als erste Instanz habe die Höhe dieses Honoraranspruchs nicht begründet. 
 
4.2 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, der Nachweisgrad der Stundenabrechnung gemäss "Arbeitsmappe A.B.________" sei üblich, angemessen und ausreichend gewesen. Namentlich habe die Beschwerdeführerin den Zeitaufwand, soweit er auf E-Mail-Verkehr mit dieser beruhe, auf seine Angemessenheit überprüfen können. Sinngemäss leitet sie daraus ab, ihr Anspruch auf Durchführung eines Beweisverfahrens sei verletzt worden. Explizit wirft sie aber der Vorinstanz vor, mit der Weigerung, ein Beweisverfahren durchzuführen, in Willkür verfallen zu sein. 
 
4.3 Die Nichtabnahme von Beweisen, die nicht rechtzeitig beantragt und zu denen nicht substantiiert ausgeführt wird, welche Tatsachen damit bewiesen werden sollen, verstösst nicht gegen Art. 8 ZGB. Ob die betreffenden Beweisanträge rechtzeitig gestellt und im genannten Sinne rechtsgenüglich durch entsprechende Behauptungen unterlegt waren, beurteilt sich nach kantonalem Prozessrecht (vgl. BGE 127 III 365 E. 2c S. 369; 108 II 337 E. 2c und 3 S. 341 f.). Die Anwendung kantonalen Rechts überprüft das Bundesgericht nur, soweit die Rechtsschrift diesbezüglich eine hinreichend begründete Rüge enthält (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
4.4 Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde offensichtlich nicht. Mit ihren Darlegungen stellt die Beschwerdeführerin schlicht ihre eigene Einschätzung jener der Vorinstanz gegenüber. Inwiefern die Rechtsauffassung der Vorinstanz unzutreffend sein soll, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf und ist nicht ersichtlich. Was sie unter Ziff. 17 ihrer Beschwerde vorträgt, erschöpft sich in unzulässiger appellatorischer Kritik, die zudem schwer nachvollziehbar ist. Die Beschwerdeführerin bezeichnet weder eine Bestimmung des kantonalen Prozessrechts, welche willkürlich angewandt worden sein soll, noch zeigt sie auf, inwiefern ein Verstoss gegen Art. 394 Abs. 2 OR vorliegen soll. Welche ihrer relevanten, prozesskonform erhobenen und bestrittenen Sachvorbringen hinreichend klar und mit Beweisofferten versehen waren, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Auf derartige allgemeine Kritik am angefochtenen Urteil ist nicht einzutreten (vgl. E. 1.2 hiervor). 
 
5. 
Die Vorinstanz stellte fest, die Beschwerdeführerin habe erstmals vor Obergericht behauptet, der Beschwerdegegner habe Art und Umfang ihrer Tätigkeiten der Strafanzeige gegen einen seiner Schuldner entnehmen können. Die Vorinstanz trat darauf wegen des Novenverbots gemäss § 205 Abs. 1 ZPO/ZG nicht ein. In der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe übersehen, dass Art und Umfang der in Auftrag gegebenen Tätigkeiten zur Einleitung eines gegen D.________ gerichteten Strafverfahrens vom Beschwerdegegner "bereits anlässlich der Klage als Beilage 20 und im Rahmen der Klagebeantwortung auf den Seiten 7 - 8 sowie in der dortigen Beilage 4 eingebracht" worden sei. An der angeführten Stelle der Klageantwort wird jedoch die Behauptung, Art und Umfang der Tätigkeit der Beschwerdeführerin ergebe sich aus der Strafanzeige, nicht erhoben, sondern allgemein auf Bemühungen im Hinblick auf das Strafverfahren hingewiesen. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung, sollte denn eine solche hinreichend gerügt sein, ist nicht erkennbar. 
 
6. 
Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Gerichtsgebühr der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG), die zudem den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen hat (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- entschädigen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 11. Dezember 2007 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Corboz Mazan