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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_129/2007 
 
Urteil vom 11. Dezember 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Maillard. 
 
Parteien 
Schweizerische National Leben AG, 
Wuhrmattstrasse 19, 4103 Bottmingen, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
R.________, 1960, Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hagmann, 
Obere Bahnhofstrasse 11, 9501 Wil. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des 
Kantonsgerichts Basel-Landschaft 
vom 24. Januar 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1960 geborene R.________ und die Schweizerische National Leben AG (im Folgenden: National) schlossen mit Wirkung ab 1. Juni 1999 einen Versicherungsvertrag für die gebundene Vorsorge der Säule 3a ab. Im Vorfeld des Vertragsabschlusses verneinte R.________ auf dem Fragebogen zum Gesundheitszustand vom 30. Mai 1999 unter anderem die Frage, ob jemals Krankheiten, Störungen oder Beschwerden des Bewegungsapparates (Knochen, Gelenke, Wirbelsäule, Bandscheiben, Muskeln, Bänder, Sehnen), wie Rücken-, Nacken- und Schulterbeschwerden, Arthrose, Rheuma oder andere bestehen oder bestanden hätten, obwohl er rund ein Jahr zuvor, im Mai 1998, Dr. med. L.________, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, wegen einer Schleimbeutelentzündung am rechten Knie (Bursitis infrapatellaris profunda) aufgesucht hatte. Am 16. Dezember 2003 ersuchte R.________ die National unter Hinweis auf eine krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit um Ausrichtung von Rentenleistungen. Mit Verfügung vom 8. April 2004 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons St. Gallen ab 1. April 2004 eine halbe Invalidenrente zu. Weil R.________ im Zusammenhang mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages eine Gesundheitsfrage nicht korrekt beantwortet habe, erklärte die National am 12. Februar 2004 den Rücktritt vom Versicherungsvertrag und lehnte gleichzeitig die Erbringung von Versicherungsleistungen ab. 
B. 
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hiess die von R.________ eingereichte Klage mit Entscheid vom 24. Januar 2007 gut, stellte fest, dass die National nicht berechtigt war, vom Vertrag zurückzutreten und sprach ihm ab 1. November 2003 und bis Vertragsablauf (31. Mai 2026) eine jährliche Rente von Fr. 12'480.- entsprechend einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 52 % zu. 
C. 
Die National führt Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie mit Schreiben vom 12. Februar 2004 berechtigterweise vom Vertrag zurückgetreten sei; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wird um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersucht. 
Während R.________ auf Abweisung der Beschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Stellungnahme. 
D. 
Das Bundesgericht erkannte der Beschwerde mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2007 aufschiebende Wirkung zu. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsdarstellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
2. 
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner die im Mai 1998 von Dr. med. L.________ behandelte Erkrankung am rechten Knie im Rahmen der am 30. Mai 1999 ausgefüllten Gesundheitserklärung nicht erwähnte. Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin deswegen - wie sie entgegen dem angefochtenen Entscheid geltend macht - berechtigt war, vom Vertrag zurückzutreten. 
3. 
Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung dieser Streitfrage einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Insbesondere hat es auch die Rechtsprechung richtig wieder gegeben, wonach sich die Anzeigepflicht nicht danach bestimmt, ob und wie bedeutsam der Antragsteller eine Krankheit oder einen krankheitsverdächtigen Sachverhalt subjektiv einschätzt. Vielmehr ist die Beurteilung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Krankheit oder Krankheitsanlage von Belang oder anzeigepflichtig ist, ausschliesslich Sache der Versicherung. Wird in einer Gesundheitserklärung nach bestehenden Krankheiten und bestimmten Krankheitsanlagen gefragt, ist daher ohne Rücksicht auf die persönlichen Wertungen des Aufnahmebewerbers jede vorhandene Gesundheitsstörung anzuzeigen und - nach Massgabe des Fragenkataloges - ebenso jedes irreguläre gesundheitliche Geschehen, das auf eine möglicherweise bestehende oder künftige Erkrankung hinweist. Von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung lediglich vereinzelt aufgetretene Unpässlichkeiten ausgenommen, die der Antragsteller in guten Treuen als belanglose, vorübergehende Beeinträchtigungen des körperlichen Wohlbefindens betrachten darf und bei der gebotenen Sorgfalt nicht als Erscheinungen eines ernsthafteren Leidens beurteilen muss (BGE 109 V 36 E. 1b S. 38, 106 V 170 E. 3b S. 174). Gemeint sind damit beispielsweise und in der Hauptsache gelegentlich erlittene Erkältungskrankheiten oder grippale Infekte, die jeweils als abgeschlossenes Geschehen ohne bleibende gesundheitliche Beeinträchtigungen angesehen werden dürfen. Stehen jedoch die erwähnten geringfügigen Beschwerden im Verdacht, Symptome einer möglicherweise erst zum Ausbruch gelangenden oder noch nicht überwundenen Erkrankung zu sein, so hat sie der Antragsteller in der Gesundheitserklärung anzugeben (RKUV 1989 Nr. K 825 S. 406 E. 2c). 
4. 
4.1 Das kantonale Gericht hat, unter anderem gestützt auf die Ergebnisse einer Parteiverhandlung, festgestellt, dass der Beschwerdegegner wegen Kniebeschwerden im Mai 1998 ein einziges Mal den Arzt aufsuchte, ihm eine Sportsalbe verabreicht wurde, die Entzündung daraufhin innert weniger Tage folgenlos abheilte, wegen diesen Beschwerden keine Arbeitsunfähigkeit bestand und es sich bei der Schleimbeutelentzündung um ein einmaliges Problem handelte. 
4.2 Die Beschwerdeführerin macht an sich nicht geltend, diese Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, hält sie jedoch mit der feststehenden Diagnose einer (berufsbedingten) Bursitis für unvereinbar (Ausführungen der Frau Dr. med. T.________ vom 22. Januar 2007). Indessen zeigt gerade die medizinische Empirie, dass es im Einzelfall zu atypischen Verläufen kommen kann, z.B. dass eine Bursitis nach einem erstmaligen Auftreten zunächst unter konservativer Behandlung folgenlos abheilt, ohne dass bei dieser Erstmanifestation sämtliche Symptome in voller Ausprägung vorhanden sein müssten. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner den Arzt an einem Samstag aufsuchte, kann nicht auf die Intensität der Schmerzen geschlossen werden. Ebenso wenig lässt sich aus der Tatsache, dass der Beschwerdegegner eine Erwerbstätigkeit im Akkordlohn ausübte, ableiten, der Kontrolltermin sei aus finanziellen Gründen nicht wahrgenommen worden und wegen letzteren habe er sich auch nicht krank schreiben lassen. Weiter ist nicht aktenkundig, dass das Knie stark angeschwollen, die Schmerzen speziell gross und ein typischer "reiskornartiger Tastbefund" vorgelegen haben sollen, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Hinsichtlich der einzigen Konsultation im Mai 1998 erschöpft sich der Bericht des behandelnden Arztes vom 4. Februar 2004 in der Diagnose "Arbeitsbedingte Bursitis infrapatellaris profunda rechts" und der Bemerkung: "Verlauf unbekannt weil zum Kontrolltermin nicht erschienen". Weitere Beweismittel liegen dazu nicht bei den Akten. 
4.3 Die in E. 4.1 zusammengefassten Feststellungen des kantonalen Gerichts halten daher im Rahmen von Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG stand (E. 1). Der daraus gezogene Schluss, es habe sich bei dieser Sachlage aus der Sicht des Beschwerdegegners um eine belanglose gesundheitliche Beeinträchtigung gehandelt, verletzt Bundesrecht nicht (E. 1), zumal im Zeitpunkt der Gesundheitserklärung - trotz der erfahrungsgemäss kniebelastenden Arbeit als Bodenleger - ein Jahr ohne Auftreten solcher Beschwerden vergangen war. 
5. 
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2000.- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 11. Dezember 2007 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
 
Meyer Maillard