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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8F_13/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. Dezember 2013  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Frésard, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
T.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,  
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des 
Schweizerischen Bundesgerichts 8C_979/2012 vom 15. März 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Entscheid vom 18. Oktober 2012 verneinte das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen einen Anspruch des 1971 geborenen T.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung. 
Die dagegen von T.________ erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_979/2012 vom 15. März 2013 ab. 
 
B.   
Mit Eingabe vom 12. September 2013 ersucht T.________ um Revision des Urteils vom 15. März 2013 und beantragt, es sei ihm rückwirkend per 19. Mai 2003 eine Invalidenrente aufgrund eines mindestens 70%-igen Invaliditätsgrades zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht seien die Berichte des Psychiaters Dr. med. L.________ vom 15. Juni 2012 [recte 2013] wie auch die Berichte der Schulgemeinde X.________ vom 19. und 20. Dezember 2012 sowie des Dr. med. H.________ vom 26. November 2012 zu den Akten zu nehmen. Überdies sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und das Revisionsverfahren bis zum Abschluss eines laufenden Verfahrens vor dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen betreffend die Wiedererwägung der rentenabweisenden Verfügung (vom 25. Oktober 2011) zu sistieren. 
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, dessen Vorliegen zu behaupten. Der geltend gemachte Revisionsgrund ist im Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel anzugeben und es ist aufzuzeigen, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll (Urteil 8F_4/2009 vom 24. August 2009 E. 1.1).  
 
1.2. Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid - mithin dem Urteil, um dessen Revision ersucht wird - entstanden sind. Nach der zum analogen Art. 137 lit. b OG ergangenen, gemäss BGE 134 III 45 E. 2.1 S. 47 weiterhin gültigen Rechtsprechung sind "neue" Tatsachen solche, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren; es handelt sich somit um unechte Noven. Die Geltendmachung echter Noven, also von Tatsachen, die sich erst nach Ausfällung des Urteils, das revidiert werden soll, zugetragen haben, ist ausgeschlossen. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h., sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient (BGE 110 V 138 E. 2 S. 141; 108 V 170 E. 1 S. 171; ferner nicht publ. E. 4.1 des Urteils 134 III 286).  
 
2.  
 
2.1. Wie der Gesuchsteller ausführt, blieben die Schreiben der Schulgemeinde X.________ vom 19. und 20. Dezember 2012 sowie das Schreiben des Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 26. November 2012 als unzulässige Noven im bundesgerichtlichen Verfahren 8C_979/2012 unberücksichtigt. Tatsachen und Beweismittel die erst zu einem Zeitpunkt eingetreten, beziehungsweise vorhanden waren, an welchem sie nach dem damals anwendbaren Verfahrensregeln nicht mehr vorgebracht werden konnten, begründen indessen keine Revision (Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 7 zu Art. 121 BGG).  
 
2.2. Als echte Noven (E. 1.2) vermögen ebenso wenig der Austrittsbericht des Spitals W.________ vom 8. Mai 2013, welcher ein aggressives Verhalten des Gesuchsstellers gegenüber seiner Tochter belegen soll, wobei seine Wutausbrüche im häuslichen Bereich bereits zum damaligen Verfahrenszeitpunkt bekannt waren, sowie die Bestätigung der E.________ AG, vom 14. Juni 2013 über "spezielle Streitigkeiten mit verschiedenen Personen", einen Revisionsgrund darzustellen. Mit seinem weiteren Vorbringen, der Bericht des Röntgeninstituts Y.________, vom 12. September 2012 beweise die stattgehabten Mikroinfarkte, verkennt der Gesuchsteller, dass es in medizinischer Hinsicht nie strittig war, dass die diagnostizierte organisch affektive Störung in Zusammenhang mit zerebralen Mikroinfarkten steht.  
 
2.3. Sodann verweist der Gesuchsteller auf den an seinen Rechtsvertreter adressierten Bericht des behandelnden Dr. med. L.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Allgemeinmedizin, Praktischer Arzt FMH, vom 15. Juni 2012 [recte: 2013], worin dieser ein fallbezügliches Telefongespräch mit dem RAD-Arzt Dr. med. U.________ wiedergab, welcher - gemäss Ausführungen des Dr. med. L.________ - die Arbeitsfähigkeitsschätzung seines ebenfalls bei der Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons St. Gallen tätigen Arbeitskollegen Dr. med. S.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, nicht teile. Zum einen liegt auch hier ein echtes Novum vor, zum andern wird damit lediglich eine andere als die letztinstanzlich vom Bundesgericht vorgenommene Würdigung der medizinischen Befunde hinsichtlich deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit präsentiert. Eine Revision ist indessen nur möglich, wenn das Bundesgericht eine Tatsache übergangen hat, nicht aber, falls es eine unzutreffende (rechtliche) Würdigung des vorgetragenen Sachverhalts vorgenommen haben sollte. Überdies ist für das angefochtene Urteil des Bundesgerichts vom 15. März 2013 unerheblich, ob Dr. med. S.________ bei der SVA im Team des RAD oder, wie eingewendet wird, im Team zur Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs (BVM) tätig war. Soweit der Psychiater Dr. med. L.________ in einem Schreiben gleichen Datums an die SVA auf eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Gesuchstellers hinwies, wäre eine solche gegebenenfalls mit Neuanmeldung (vgl. Art. 87 Abs. 3 IVV) geltend zu machen. Dieser Umstand ist indessen gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, der eine zur Zeit des zu überprüfenden Sachverhalts bestandene Tatsache (hier: Ablehnungsverfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 25. Oktober 2011) voraussetzt, unbedeutend. Schliesslich wird nicht dargelegt, inwiefern mit der am 18. September 2013 nachgereichten Feststellung des RAD vom 4. Mai 2009 (recte: 1. September 2010) ein Revisionsgrund vorliegen soll, zumal dieses Dokument bereits zum damaligen Zeitpunkt bei der vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung Berücksichtigung fand. Auf die Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ist damit nicht zurückzukommen.  
 
3.   
Da das bundesgerichtliche Urteil 8C_979/2012 auch im Falle der Sistierung des Revisionsverfahrens bestehen würde, ist ein Interesse des Gesuchsstellers an einer Sistierung bis zum Entscheid des kantonalen Gerichts über die Beschwerde gegen die Verweigerung der Wiedererwägung des negativen Rentenentscheids nicht erkennbar. Dem Sistierungsgesuch ist deshalb keine Folge zu geben. 
 
4.   
Das Revisionsgesuch ist offensichtlich unbegründet. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
5.   
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten vom Gesuchsteller als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesgericht Luzern, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. Dezember 2013 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla