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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_449/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. Dezember 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 12. Mai 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Verfügung vom 23. Januar 2013 verweigerte die IV-Stelle des Kantons Solothurn dem 1966 geborenen A.________ die Ausrichtung einer Invalidenrente und Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen. Dabei stelle sie massgeblich auf das bei Dr. med. B.________, eingeholte psychiatrische Gutachten vom 27. August 2012 ab. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 12. Mai 2014 ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt sinngemäss, in Aufhebung der Verfügung vom 23. Januar 2013 und des vorinstanzliche Entscheids sei die Sache zwecks Einholung eines Gerichtsgutachtens und zu anschliessendem neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen; ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
 
D.   
Mit Verfügung vom 21. Juli 2014 hat das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen und den Beschwerdeführer aufgefordert, innert gesetzter Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- einzuzahlen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht eingegangen ist, kann die Angelegenheit einer materiellen Beurteilung zugeführt werden. 
 
2.   
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Seinem Urteil legt es den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dabei prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), an sich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). 
Vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellungen binden das Bundesgericht (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, diese seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), was nicht schon dann der Fall ist, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn die Sachverhaltsfeststellung eindeutig und augenfällig unzutreffend, mithin willkürlich ist (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und E. 1.4.3, S. 252 und 255; siehe auch BGE 135 III 397 E. 1.5). Die Behebung des Mangels muss für den Ausgang des Verfahrens überdies entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). 
 
3.   
Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit handelt es sich grundsätzlich um eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Ebenfalls Tatfrage ist die konkrete Beweiswürdigung, einschliesslich der antizipierten Schlussfolgerung, es bedürfe keiner weiteren Sachverhaltsabklärungen (BGE 137 V 64 E. 5.2; nicht publ. E. 1.1.1 des Urteils BGE 137 V 446, in: SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44 [9C_779/2010 vom 30. September 2011]; Art. 105 Abs. 2 BGG). Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG eine Rechtsfrage. Gleiches gilt mit Bezug auf die Beachtung der bundesrechtlichen Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). 
 
4.   
Der Beschwerdeführer bemängelt einzig die Höhe der von der Vorinstanz auf der Grundlage des Gutachtens von Dr. med. B.________ vom 27. August 2012 bestimmten Restarbeitsfähigkeit von 80 bis 90 %. 
 
4.1. Vorweg festzuhalten ist, dass es sich bei Dr. med. B.________ um einen versicherungsexternen Experten handelt, auf dessen Einschätzungen das Gericht abstellen darf, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit seines Gutachtens sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).  
 
4.2. Der Beschwerdeführer bringt nichts Wesentliches vor, das dem Gutachter bei seiner Beurteilung verborgen geblieben wäre.  
 
4.2.1. Insbesondere hatte Dr. med. B.________ die vom Versicherten angerufenen Umstände, welche zur Beendigung der letzten Arbeitsverhältnisse geführt hatten, erfasst. Ebenfalls kannte er die Ausführungen bzw. die Einschätzung von Dr. med. C.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 15. Dezember 2011, wie sie der Arzt mit Schreiben vom 10. September 2012 gegenüber der IV-Stelle nochmals hervorhob. Indessen gewichtete er diese als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH nach umfassender Anamnese und eigenen Untersuchungen anders. Er berücksichtigte dabei auch den von Dr. med. D.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und E.________, Fachpsychologe FSP, am 2. Februar 2011 abgegebenen Bericht über den Verlauf der vom 15. August 2007 bis 11. November 2009 durchgeführten Behandlung und zog daraus auch Schlüsse zur Gegenwart.  
 
4.2.2. Das vom Beschwerdeführer angerufene, Anfang 2011 aufgetretene, operierte Vorhofflimmern nahm der Experte ebenfalls in seine Überlegungen mit auf. Er sprach diesem Leiden denn auch die Eignung zu, sich rein psychisch gesehen vorübergehend zusätzlich negativ auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt zu haben; nachdem diese Herzrhythmusstörung indessen gut behandelt worden sei und lediglich allenfalls noch einer regelmässigen kardiologischen Kontrolle bedürfe, sei deswegen eine (zusätzlich) anhaltende Minderung der Arbeitsfähigkeit auszuschliessen.  
 
4.3. Auch die weitergehende Einschätzung der Auswirkungen des psychischen Zustandes des Versicherten auf die Arbeitsfähigkeit ist durch den Experten nachvollziehbar begründet.  
So griff er die (weiteren) Ängste des Versicherten und die dabei gezeigte bzw. geschilderte Vermeidungshaltung ebenfalls auf, bewertete diese denn auch als psychopathologisch von Bedeutung, aber nicht derartig, als dadurch generell die zumutbare medizinische Arbeitsfähigkeit womöglich nicht vorhanden oder zumindest deutlich eingeschränkt wäre; angesichts der ausgeprägten Kompetenzen des Versicherten z.B. im journalistischen Bereich oder im Büro generell wie auch der vermutlich grossen Gewissenhaftigkeit und Ordentlichkeit liesse sich durchaus eine Arbeitstätigkeit einrichten, welche den sozialen Ängsten Rechnung trage; wegen der Gewissenhaftigkeit und des erkannten Zwangs zum übermässigen Kontrollieren der erbrachten Arbeitsgänge sei der Versicherte in einer solchen Tätigkeit bei einem Arbeitstag von 8,5 Stunden in der Leistungsfähigkeit indessen um 10 bis maximal 20 % eingeschränkt. Was die vom Beschwerdeführer speziell hervorgehobenen, durch die sozialen Ängste offenbar hervorrufbaren Blockaden im Denken und Handeln anbelangt, trug Dr. med. B.________ diesen dahingehend Rechnung, als er die idealtypische Tätigkeit in dem Sinne näher präzisierte, als Ängste und Stress auslösende Situationen wie das Arbeiten in Hochhäusern, das Brückenüberqueren oder Treppenhäuserdurchlaufen genauso zu vermeiden seien wie der direkte Kontakt zu Klienten oder zum Publikum. Davon, dass der Beschwerdeführer in einer solchen Tätigkeit das von Dr. med. B.________ auf 80 bis 90 % (oder mehr) der Norm eingeschätzte Rendement lediglich unter Einnahme von Psychopharmaka bewerkstelligen könnte, geht der Arzt hingegen nicht aus, weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen. 
 
4.4. Wenn das kantonale Gericht angesichts dessen für die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit auf den Bericht von Dr. med. B.________ abstellt, lässt sich dies letztinstanzlich nicht beanstanden. Von einer rechtsfehlerhaften, willkürlichen Sachverhaltsfeststellung kann nicht die Rede sein.  
 
4.5. Ebenso wenig ist der Untersuchungsgrundsatz verletzt, wurden doch mit der Beauftragung von Dr. med. B.________ der psychische Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fachspezifisch einer Klärung zugeführt. Diese beruht auf einer umfassenden Anamnese, berücksichtigt die geltend gemachten Leiden und setzt sich mit den beigezogenen Arztberichten auseinander. Dass sich der Experte bei der Berichterstattung auf die wesentlichen Punkte beschränkt hat, ist nicht zu beanstanden. Insoweit musste er auch keine Ausführungen dazu machen, ob die geltend gemachten Tachykardien (ugs. Herzrasen;) möglicherweise im Zusammenhang mit der Angststörung stehen. Entscheidend ist, dass er eine Arbeitstätigkeit umschrieben hat, mit welcher der Versicherte trotz bestehender Angststörung in zumutbarer Weise einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann.  
 
4.6. Aus Sicht des Beschwerdeführers mögen mit dem Gutachten zwar nicht sämtliche sich ihm stellenden Fragen geklärt sein. Auch geht er, unterstützt durch Dr. med. C.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, von einer geringeren Leistungsfähigkeit aus als von Dr. med. B.________ festgelegt. Dies reicht indessen nicht aus, um die Abklärungen als unvollständig und die daraus gezogenen Schlüsse als qualifiziert falsch erscheinen zu lassen, geschweige denn ein Obergutachten zu bewirken. Soweit er übrigens darauf hinweist, seit neuestem Antidepressiva zu sich zu nehmen, ist damit nichts gewonnen, gilt es vorliegend doch den Gesundheitszustand zum Verfügungszeitpunkt zu beurteilen und handelt es sich bei diesem Vorbringen überdies ohnehin um ein letztinstanzlich unzulässiges Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG). Vom Beschwerdeführer aufgegriffene Fragen zu allfälligen Regressmöglichkeiten bei durch Verrichtung einer dem Tätigkeitsprofil entsprechenden Arbeit allenfalls durch ihn verursachten Schäden liegen sodann ausserhalb des Streitgegenstandes.  
 
4.7. Dass sich im vom Gesetzgeber für die Invaliditätsbemessung als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG) in hinreichender Anzahl Tätigkeiten finden, die einem von Dr. med. B.________ beschriebenen Profil entsprechen, ist zu Recht nicht näher in Frage gestellt. Da überdies die Festsetzung der erwerblichen Auswirkungen (Invaliditätsgrad) letztinstanzlich ebenfalls nicht näher beanstandet wird, hat es damit sein Bewenden. Die Beschwerde ist abzuweisen.  
 
5.   
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. Dezember 2014 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel