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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_556/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. Dezember 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Rechtsverweigerung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 18. Juli 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Einspracheentscheid vom 4. Mai 2005 sprach die IV-Stelle Luzern der 1975 geborenen A.________ bei einem Invaliditätsgrad von 53 % ab 1. November 2002 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Im Juli 2011 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein und hob nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens die laufende Rente mit Verfügung vom 19. September 2012 auf. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung. Mit Verfügung vom 1. Februar 2013 hob die IV-Stelle zudem die im Anschluss an die Aufhebung der Rente ausgerichtete Übergangsrente rückwirkend per 1. November 2012 auf. Die von A.________ gegen die Verfügung vom 19. September 2012 erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 19. November 2013 in dem Sinne gut, als es die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückwies. Gleichzeitig erklärte das Kantonsgericht die von A.________ gegen die Verfügung vom 1. Februar 2013 erhobene Beschwerde als erledigt. Gegen den kantonalen Entscheid vom 19. November 2013 wurde keine Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. 
Mit Schreiben vom 12. Februar 2014 verlangte A.________ von der IV-Stelle die Wiederauszahlung der halben Rente. Am 31. März 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten formlos mit, es bestehe kein Anspruch auf Weiterausrichtung der aufgehobenen Rente. Daraufhin forderte die Versicherte mit Schreiben vom 2. April 2014 von der IV-Stelle eine Bestätigung, dass die Rentenzahlungen wieder aufgenommen werden, ansonsten sie Rechtsverweigerungsbeschwerde erheben werde. Mit Schreiben vom 9. April 2014 hielt die IV-Stelle an ihrer Position fest. 
 
B.   
Die von A.________ am 10. April 2014 erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 18. Juli 2014 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde beantragt A.________, es sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides festzustellen, dass sich die Beschwerdegegnerin rechtsverweigernd verhalte. Diese sei im Weiteren gerichtlich anzuweisen, der Beschwerdeführerin weiterhin eine halbe IV-Rente auszurichten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 412 E. 1a S. 414 mit Hinweisen). Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird; bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten - verfügungsweise festgelegten - Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 412 E. 1b in Verbindung mit E. 2a, S. 414 ff.).  
 
1.2. Gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG kann vor kantonalem Gericht auch dann Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Streitgegenstand bildet in einem solchen Verfahren lediglich die Frage, ob der Versicherungsträger zu Unrecht keine Verfügung (bzw. keinen Einspracheentscheid) erlassen hat, nicht jedoch die materiellen Rechte und Pflichten (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 101, I 328/03 E. 4).  
 
1.3. Die Beschwerde der Versicherten richtet sich gegen den kantonalen Entscheid vom 18. Juli 2014, mit welchem das kantonale Gericht eine Rechtsverweigerungsbeschwerde abgewiesen hat. Soweit die Versicherte letztinstanzlich etwas anderes verlangt als die Feststellung der Rechtsverweigerung sowie allenfalls eine Anweisung an die Beschwerdegegnerin, über das Gesuch der Versicherten eine Verfügung zu erlassen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dies betrifft namentlich das Begehren, die IV-Stelle sei gerichtlich anzuweisen, der Beschwerdeführerin weiterhin eine halbe Rente auszuzahlen. Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren deshalb lediglich, ob die IV-Stelle verpflichtet gewesen wäre, über das Begehren der Versicherten eine Verfügung zu erlassen.  
 
2.   
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
3.   
Es steht fest, dass die IV-Stelle der Versicherten mit Einspracheentscheid vom 4. Mai 2005 eine halbe Rente zugesprochen und diese mit Verfügung vom 19. September 2012 aufgehoben hat. Die IV-Stelle entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung. Mit Entscheid vom 19. November 2013 hob das kantonale Gericht die Verfügung auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurück. Die IV-Stelle und das kantonale Gericht gehen unter Hinweis auf die Rechtsprechung (BGE 129 V 370; Urteil 9C_519/2013 vom 26. Februar 2014 E. 4.1) davon aus, mangels abweichender Anordnung des kantonalen Gerichts über die aufschiebende Wirkung daure diese auch während des nunmehr eingeleiteten Abklärungsverfahrens an; die Rentenzahlungen seien daher bis zum materiellen Endentscheid über die Leistungsansprüche der Versicherten nicht wieder aufzunehmen. Was die Beschwerdeführerin dagegen vor Vorinstanz eingewendet hat, hat das kantonale Gericht einlässlich und schlüssig entkräftet; darauf wird verwiesen. Dementsprechend ist die Beschwerde der Versicherten abzuweisen. 
 
4.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. Dezember 2014 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold