Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
8C_800/2014
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Urteil vom 11. Dezember 2014
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Familienausgleichskasse Basel-Stadt,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Familienzulage,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. Juli 2014.
Sachverhalt:
A.
A.________ bezieht für ihre 1988 geborene Tochter B.________ Ausbildungszulagen. Mit Verfügung vom 13. November 2013 und Einspracheentscheid vom 12. März 2014 verneinte die Familienausgleichskasse Basel-Stadt den entsprechenden Anspruch jedoch für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2013, da das eigene Einkommen von B.________ in dieser Zeit zu hoch gewesen sei.
B.
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 16. Juli 2014 ab.
C.
Mit Beschwerde beantragt A.________, ihr sei unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides auch für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2013 für ihre Tochter B.________ eine Ausbildungszulage auszuzahlen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2. Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Abs. 2).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2013 Anspruch auf Kinderzulagen für ihre Tochter B.________ hat.
3.
3.1. Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG werden Ausbildungszulagen ab Ende des Monats, in welchem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in welchem das Kind das 25. Altersjahr vollendet. Art. 1 Abs. 1 FamZV statuiert, dass ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage für jene Kinder besteht, die eine Ausbildung im Sinne des Art. 25 Abs. 5 AVHG absolvieren.
3.2. Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG beauftragt den Bundesrat, den Begriff der Ausbildung zu regeln, was dieser mit den auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49bis und 49ter AHVV getan hat. In Ausbildung ist demnach ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Art. 49bis Abs. 1 AHVV). Nicht als in Ausbildung gilt demgegenüber ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Art. 49bis Abs. 3 AHVV).
3.3. Die Ausbildung gilt unter anderem dann als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (Art. 49ter Abs. 2 AHVV). Nicht als Unterbrechung gilt gemäss Art. 49ter Abs. 3 lit. a AHVV die übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird.
3.4. Zur Berechnung des massgeblichen Einkommens des Kindes gilt gemäss Rz. 3366 Abschnitt c der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL) Folgendes:
Befindet sich das Kind in einem Praktikum, in welchem das durchschnittliche Monatseinkommen über dem Betrag einer maximalen vollen Altersrente liegt, sind die Praktikumsmonate gesondert vom Rest der übrigen Monate zu betrachten. Nur wenn das Praktikum in einer üblichen unterrichtsfreien Zeit (gemäss Art. 49ter Abs. 3 AHVV) gemacht wird oder der monatliche Praktikumslohn unter dem Betrag der maximalen vollen Altersrente liegt, wird das gesamte Einkommen auf einen Monatsdurchschnitt des betreffenden Kalenderjahres umgerechnet.
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 S. 591; 133 V 257 E. 3.2 S. 258 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1 S. 315).
4.
4.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass die Tochter der Beschwerdeführerin in der streitigen Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2013 ein Praktikum absolviert und dabei ein Einkommen von Fr. 3000.- pro Monat erzielt hat. Da das Praktikum mehr als vier Monate gedauert hat, fällt sie nicht unter die Sonderregelung von Art. 49ter Abs. 3 lit. a AHVV. Damit kann sie weder aus dieser Sonderregelung noch aus dem Umstand, dass die RWL einen Vorrang dieser Regelung gegenüber Art. 49bis Abs. 3 AHVV statuiert, etwas zu ihren Gunsten ableiten.
4.2. Die Frage, ob sich die Tochter der Beschwerdeführerin im streitigen Zeitraum in Ausbildung im Sinne des Gesetzes befunden hat, bestimmt sich demnach im vorliegenden Fall einzig nach Art. 49bis Abs. 3 AHVV. Dabei sind nach der Regelung der RWL zur Bemessung des durchschnittlichen Einkommens die Monate, in welchen sie sich im Praktikum befunden hat, getrennt von den übrigen Zeiten zu betrachten. In der Zeit vom 1. Februar bis zum 31. Juli 2013 erzielte sie ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 3000.-; dieser Betrag liegt höher als jener einer maximalen vollen Altersrente der AHV.
4.3. Erzielte die Tochter in dieser Zeit somit ein Einkommmen, welches über dem Grenzbetrag von Art. 49bis Abs. 3 AHVV lag, so befand sie sich gemäss dieser Bestimmung nicht in Ausbildung im Sinne des Gesetzes. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Tochter während des Praktikums an der Universität eingeschrieben war und das Praktikum dem Erreichen ihres Studienzieles diente (vgl. auch SVR 2014 IV Nr. 24 S. 84, 8C_875/2013 E. 3.3).
4.4. Befand sich die Tochter der Beschwerdeführerin somit im fraglichen Zeitraum nicht in Ausbildung im Sinne des Gesetzes, so bestehen Einsprache- und kantonaler Gerichtsentscheid zu Recht; die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. Dezember 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Nabold