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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_972/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. Dezember 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland. 
 
Gegenstand 
Nichtigkeit einer Betreibung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 14. November 2017 (ABS 17 296). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Gestützt auf ein Betreibungsbegehren des Beschwerdeführers für eine Forderung von Fr. 389'950.-- nebst Zins zu 5 % seit 8. August 2010 stellte das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, dem Schuldner (Beschwerdegegner) am 3. August 2017 den Zahlungsbefehl zu (Betreibung Nr. yyy). Den Forderungsgrund gab der Beschwerdeführer mit "Strafverfahren, Vandalenschäden" an. Gemäss Ausführungen des Betreibungsamts erhob der Beschwerdegegner am 3. August 2017 Rechtsvorschlag. 
Mit Eingabe vom 6. August 2017 an das Obergericht des Kantons Bern machte der Beschwerdegegner geltend, die Betreibung sei offensichtlich rechtsmissbräuchlich und damit nichtig (Verfahren ABS 17 273). In seiner Vernehmlassung teilte das Betreibungsamt mit, es habe mit Verfügung vom 18. August 2017 den Zahlungsbefehl wegen Nichtigkeit aufgehoben und festgestellt, sämtliche Betreibungshandlungen seien nichtig. Das Obergericht schrieb das Beschwerdeverfahren ABS 17 273 in der Folge am 13. November 2017 als gegenstandslos ab (dazu Verfahren 5A_974/2017). 
Am 28. August 2017 (mit Klarstellung vom 31. August 2017) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamts vom 18. August 2017. Mit Entscheid vom 14. November 2017 wies das Obergericht die Beschwerde ab (Verfahren ABS 17 296). 
Gegen den Entscheid vom 14. November 2017 hat der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2017 (Postaufgabe) Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid der (einzigen) Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, so dass die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich gegeben ist (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist damit unzulässig (Art. 113 BGG). 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde Anträge zu enthalten und nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
3.   
Das Obergericht hat die Betreibung Nr. yyy als nichtig erachtet, da der Beschwerdeführer mit ihr dem Beschwerdegegner primär schaden wolle und er Ziele verfolge, die mit der Zwangsvollstreckung nichts zu tun hätten. 
Es hat dazu zunächst auf seinen Entscheid vom 30. März 2015 im Verfahren ABS 15 64 (betreffend Betreibung Nr. xxx aus dem Jahre 2014) verwiesen, worin es die damalige Betreibung des Beschwerdeführers gegen den Beschwerdegegner als offensichtlich rechtsmissbräuchlich erachtet habe. Damals habe der Beschwerdeführer vom Schuldner die Bezahlung von Fr. 289'950.-- nebst 5 % Zins seit 8. August 2010 verlangt, wobei er als Forderungsgrund Verstösse gegen das Strafgesetzbuch, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Vandalenschäden und Diebstahl angegeben habe. Damals habe der Beschwerdeführer nicht dargelegt, wie er auf diesen Betrag gekommen sei. Seine letzte Zusammenstellung habe noch auf Fr. 165'500.-- gelautet. Die Berücksichtigung der Feststellungen der Staatsanwaltschaft habe im damaligen Verfahren ebenfalls dafür gesprochen, dass es sich bei der Summe von Fr. 289'950.-- um eine völlig überrissene und unbelegte Fantasieforderung handle. Auf eine gegen den damaligen obergerichtlichen Entscheid gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers ist das Bundesgericht nicht eingetreten (Urteil 5A_292/2015 vom 28. Mai 2015). 
Die vorliegend zu beurteilende Betreibung sei nahezu identisch mit der soeben erwähnten aus dem Verfahren ABS 15 64. Parteien, Zinsdatum und Forderungsgrund stimmten überein, hingegen sei die Forderung genau Fr. 100'000.-- höher als damals. Erneut lege der Beschwerdeführer nicht dar, wie er auf diesen Betrag komme. Da bereits die Betreibung Nr. xxx als rechtsmissbräuchlich qualifiziert worden sei, gelte dies für die vorliegende Betreibung Nr. yyy erst recht. Einen sinngemässen Antrag auf Befragung des Polizisten C.________ als Zeugen hat das Obergericht in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen, da dadurch keine relevanten neuen Erkenntnisse zu gewinnen wären. 
 
4.   
Vor Bundesgericht stellt der Beschwerdeführer Anträge, die über den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hinausgehen (Wiedergutmachung und Genugtuung, Fortsetzungsbegehren). Auf sie ist von vornherein nicht einzutreten. 
Der Beschwerdeführer setzt sich sodann mit den genannten Erwägungen des Obergerichts nicht rechtsgenüglich auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern der angefochtene Entscheid rechts- oder verfassungswidrig sein soll. Dazu genügt es insbesondere nicht, dem Betreibungsamt, einem Polizeibeamten und dem Obergericht ungetreue Amtsführung und weitere Delikte vorzuwerfen und den Beschwerdegegner unter anderem als "rechtsradikalen Rädelsführer" und Urheber eines "Terror-Akts" zu bezeichnen. Auf unbelegte Sachverhaltsbehauptungen wie diejenige, dass der Beschwerdegegner seine Schuld eingestanden habe, ist nicht einzugehen. Der Beschwerdeführer beharrt zwar auf der Befragung von C.________ als Zeuge, legt aber nicht dar, inwiefern der in antizipierter Beweiswürdigung erfolgte Verzicht darauf willkürlich sein soll. Keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Obergerichts (insbesondere zur Höhe der Forderung) liegt sodann in der Behauptung, mit der Betreibung nur die Verjährung unterbrechen zu wollen. Dass die in Betreibung gesetzte Forderung überrissen ist, bestätigt der Beschwerdeführer selber, indem er nunmehr ausführt, am 8. August 2010 sei ein Schaden von Fr. 38'500.-- verursacht worden. Im vorliegenden Zusammenhang ist schliesslich nicht relevant, ob der Beschwerdegegner Rechtsvorschlag erhoben hat. 
Am Rande wehrt sich der Beschwerdeführer auch dagegen, dass ihm das Obergericht Kosten von Fr. 500.-- auferlegt hat. Er setzt sich aber nicht damit auseinander, dass das Obergericht seine Beschwerde als mutwillig erachtet hat (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). 
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem erweist sie sich einmal mehr als rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten. 
 
5.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Dezember 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg