Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5A_974/2017
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Urteil vom 11. Dezember 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner,
Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland.
Gegenstand
Nichtigkeit einer Betreibung (Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 13. November 2017 (ABS 17 273).
Erwägungen:
1.
Gestützt auf ein Betreibungsbegehren des Beschwerdeführers für eine Forderung von Fr. 389'950.-- nebst Zins zu 5 % seit 8. August 2010 stellte das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, dem Schuldner (Beschwerdegegner) am 3. August 2017 den Zahlungsbefehl zu (Betreibung Nr. yyy). Den Forderungsgrund gab der Beschwerdeführer mit "Strafverfahren, Vandalenschäden" an. Gemäss Ausführungen des Betreibungsamts erhob der Beschwerdegegner am 3. August 2017 Rechtsvorschlag.
Mit Eingabe vom 6. August 2017 an das Obergericht des Kantons Bern (Verfahren ABS 17 273) machte der Beschwerdegegner geltend, die Betreibung sei offensichtlich rechtsmissbräuchlich und damit nichtig. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, den Registereintrag zu löschen und bei Betreibungen des Beschwerdeführers gegen den Beschwerdegegner im gleichen sachlichen Zusammenhang keine Zahlungsbefehle mehr auszustellen. In seiner Vernehmlassung teilte das Betreibungsamt mit, es habe mit Verfügung vom 18. August 2017 den Zahlungsbefehl wegen Nichtigkeit aufgehoben. Die Betreibung erscheine nicht im Betreibungsregisterauszug. Mit Stellungnahme vom 20. August 2017 widersetzte sich der Beschwerdeführer der Eingabe des Beschwerdegegners. Eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. August 2017 nahm das Obergericht als Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamts vom 18. August 2017 entgegen (ABS 17 296; dazu Verfahren 5A_972/2017). Das Obergericht schrieb das Beschwerdeverfahren ABS 17 273 am 13. November 2017 als gegenstandslos ab.
Gegen den Entscheid vom 13. November 2017 hat der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2017 (Postaufgabe) Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid der (einzigen) Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, so dass die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich gegeben ist (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG ). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist damit unzulässig (Art. 113 BGG).
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde Anträge zu enthalten und nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
Die Beschwerde ist nicht durch den Beschwerdeführer unterzeichnet, sondern "i.A." durch eine andere Person (Unterschrift unleserlich). Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er sich vor Bundesgericht in einem Verfahren wie dem vorliegenden einzig durch einen dazu berechtigten Anwalt vertreten lassen kann oder seine Eingaben selber zu unterzeichnen hat (Art. 40 Abs. 1 BGG). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens ist auf eine Rückweisung zur Verbesserung zu verzichten (Art. 42 Abs. 5 BGG).
3.
Das Obergericht hat erwogen, das Betreibungsamt könne eine angefochtene Verfügung bis zu seiner Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren in Wiedererwägung ziehen. Falls es in seiner neuen Verfügung den Anträgen der beschwerdeführenden Partei vollumfänglich nachkomme, werde die Beschwerde gegenstandslos. Vorliegend sei das Betreibungsamt durch die Aufhebung des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. yyy aufgrund seiner Nichtigkeit und der Feststellung der Nichtigkeit sämtlicher erfolgter Betreibungshandlungen den Begehren des Beschwerdegegners (d.h. des Beschwerdeführers im kantonalen Verfahren) vollständig nachgekommen, womit das Beschwerdeverfahren ABS 17 273 gegenstandslos werde.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers an das Bundesgericht entspricht weitgehend derjenigen im Verfahren 5A_972/2017. Soweit er demnach Einwände gegen die Verfügung des Betreibungsamts vom 18. August 2017 (bzw. das entsprechende obergerichtliche Verfahren ABS 17 296) erhebt, ist auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil 5A_972/2017 zu verweisen. Mit der Frage, ob das Obergericht das Verfahren ABS 17 273 als gegenstandslos abschreiben durfte, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Dazu genügt insbesondere der Vorwurf nicht, das Betreibungsamt habe die Betreibung willkürlich aufgehoben und sich dadurch unter anderem des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht. Nicht mehr von Interesse sind die formellen Einwände des Beschwerdeführers gegen die Eingabe des Beschwerdegegners vom 6. August 2017 an das Obergericht.
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem erweist sie sich einmal mehr als rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten.
4.
Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Dezember 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Zingg