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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_695/2024  
 
 
Urteil vom 11. Dezember 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadtrat Aarau, 
Rathausgasse 1, 5000 Aarau, 
 
Departement Bau, Verkehr und Umwelt 
des Kantons Aargau, 
Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, Buchenhof, Postfach 2254, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 17. Oktober 2024 (WBE.2024.73 / cm / jb). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ ist Miteigentümer der Parzelle Nr. 905 (U.________strasse xxx) und Stockwerkeigentümer der Parzelle Nr. 4023 (U.________strasse yyy) in der Stadt Aarau. Im Mai 2023 führte das Stadtbauamt eine baupolizeiliche Kontrolle an der U.________strasse xxx durch und stellte dabei fest, dass auf den beiden Parzellen ein nicht bewilligter Wintergarten erstellt worden war. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 entschied der Stadtrat Aarau, der rechtswidrig erstellte Wintergarten sei bis zum 30. Januar 2024 zu beseitigen, oder es sei innert der gleichen Frist ein nachträgliches Baugesuch (unterzeichnet von allen Stockwerk- und Miteigentümern) einzureichen. Gegen diese Verfügung gelangte A.________ an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau (BVU). Mit Entscheid vom 26. Januar 2024 wies das Departement die Beschwerde ab. Es fasste weiter den Entscheid des Stadtrats von Amtes wegen dahingehend neu, dass der rechtswidrig erstellte Wintergarten innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft dieses Entscheids zu beseitigen oder innerhalb der gleichen Frist ein nachträgliches Baugesuch (unterzeichnet von allen Stockwerk- und Miteigentümern) einzureichen sei. 
 
2.  
Gegen den Entscheid des Departements erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Mit Urteil vom 17. Oktober 2024 trat das Gericht auf das Rechtsmittel nicht ein. Es änderte zudem den Entscheid des Departements von Amtes wegen dahingehend, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. 
 
3.  
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2024 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2024. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4.  
 
4.1. Gemäss der Sendungsverfolgung ("Track&Trace") der Post hat die Vorinstanz das angefochtene Urteil am 21. Oktober 2024 aufgegeben. Am 22. Oktober 2024 wurde es dem Beschwerdeführer zur Abholung gemeldet. In der Folge ersuchte dieser die Post um Verlängerung der Abholfrist. Am 30. Oktober 2024 retournierte die Post die nicht abgeholte Sendung an die Vorinstanz. Gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG gilt damit das angefochtene Urteil am siebenten Tag nach dem ersten Zustellungsversuch, das heisst am 29. Oktober 2024, als zugestellt (sog. Zustellfiktion). Das Ersuchen des Beschwerdeführers um Verlängerung der Abholfrist hat darauf keinen Einfluss, steht es doch nicht in seinem Belieben, auf diese Weise die gesetzliche Beschwerdefrist zu verlängern bzw. den Fristbeginn hinauszuschieben (vgl. BGE 141 II 429 E. 3.1). Der Beschwerdeführer geht denn auch selber von einer Zustellung am 29. Oktober 2024 aus.  
Die Beschwerdefrist von 30 Tagen (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) begann somit am 30. Oktober 2024 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am Donnerstag, 28. November 2024. Der Beschwerdeführer übergab seine Beschwerde am 2. Dezember 2024 der Post zuhanden des Bundesgerichts. Damit ist die Beschwerde verspätet (Art. 48 Abs. 1 BGG). Daran ändert die vom Beschwerdeführer zugunsten der Fristwahrung geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit in der letzten Woche der Beschwerdefrist nichts. Die als gesetzliche Frist nicht erstreckbare (Art. 47 Abs. 1 BGG) Beschwerdefrist wird dadurch nicht - und schon gar nicht automatisch - verlängert. 
 
4.2. Ein Eintreten auf die Beschwerde kommt somit nur in Betracht, wenn die verpasste Beschwerdefrist wiederhergestellt werden kann. Massgebend ist dabei Art. 50 Abs. 1 BGG. Danach wird die Frist wiederhergestellt, wenn eine Partei, die durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Krankheit kann ein unverschuldeter Hinderungsgrund im Sinne dieser Bestimmung sein. Die Erkrankung muss jedoch derart einschneidend sein, dass die betroffene Partei durch sie davon abgehalten wird, innerhalb der Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der notwendigen Vertretung zu betrauen (BGE 119 II 86 E. 2; 112 V 255 E. 2a). Für den Nachweis einer entsprechenden Erkrankung genügt ein Arztzeugnis, mit dem bloss ein Krankheitszustand oder eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestätigt wird, nicht (vgl. Urteile 9C_324/2024 vom 12. Juni 2024 E. 2.5; 9C_342/2023 vom 21. August 2023 E. 3.2.3).  
Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde einzig fest, er sei in der letzten Woche der Beschwerdefrist arbeitsunfähig gewesen. Den Grund für die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit nennt er nicht. Ebenso wenig bringt er vor, er sei nicht in der Lage gewesen, die Beschwerde innert Frist selber einzureichen oder eine Drittperson mit der fristgerechten Beschwerdeerhebung zu betrauen. In dem von ihm eingereichten Arztzeugnis vom 26. November 2024 wird zwar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 25. bis zum 30. November 2024 wegen Krankheit angegeben. Um welche Krankheit es sich gehandelt haben soll, wird jedoch nicht erwähnt. Das Arztzeugnis genügt demnach für den Nachweis einer Erkrankung, die nach Art. 50 Abs. 1 BGG als unverschuldeter Hinderungsgrund gelten kann, nicht. 
Damit sind die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 BGG für eine Wiederherstellung der verpassten Beschwerdefrist nicht erfüllt. Die verspätet eingereichte Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig, weshalb ohne Prüfung der weiteren Sachurteilsvoraussetzungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten ist. 
 
5.  
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Stadtrat Aarau, dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Dezember 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur