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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_553/2024  
 
 
Urteil vom 11. Dezember 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Tanner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ SA, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bleuer, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Forderung aus Mietvertrag, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 11. Juli 2024 (ZBR.2024.10). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdegegnerin klagte am 19. Mai 2023 beim Bezirksgericht Weinfelden gegen den Beschwerdeführer. Sie forderte von diesem für ausstehende Mietzinsen Fr. 60'990.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 31. Januar 2023. Weiter beantragte sie die gerichtliche Feststellung, dass ihr Mietverhältnis aufgrund ordentlicher Kündigung per 31. Januar 2023 aufgelöst worden sei. 
Das Bezirksgericht Weinfelden hiess diese Klage mit Entscheid vom 29. Februar 2024 vollumfänglich gut. 
Das Obergericht des Kantons Thurgau wies mit Entscheid vom 11. Juli 2024 eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung ab, soweit es darauf eintrat. 
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht sinngemäss, es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau aufzuheben und die Sache an das Bezirksgericht Weinfelden zu neuer Entscheidung mit einem unabhängigen Spruchkörper zurückzuweisen. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 III 248 E. 1; 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1). 
 
2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht oder begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).  
 
2.3. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde nicht rechtsgenügend mit dem Entscheid der Vorinstanz auseinander. Er zeigt insbesondere nicht auf, weshalb die erstinstanzlichen Richter entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen hätten befangen sein sollen. Ebenso wenig legt er dar, aus welchen Gründen die Vorinstanz auf seine Berufung hätte eintreten müssen. Auch fehlt eine Auseinandersetzung mit ihrer materiellen Eventualbegründung. Vielmehr beschränkt er sich darauf, vor Bundesgericht seine eigene Schilderung des Mietverhältnisses zu wiederholen.  
 
2.4. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Dezember 2024 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Tanner