Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_112/2024
Urteil vom 11. Dezember 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton St. Gallen,
vertreten durch die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Rechnungswesen, St. Georgenstrasse 13, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter, vom 10. Juni 2024 (BES.2024.45-EZS1).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Entscheid vom 8. Mai 2024 erteilte das Kreisgericht Toggenburg dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts X.________ gegen den Beschwerdeführer definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'350.-- nebst Zins zu 5% seit 19. Dezember 2023 sowie für Fr. 200.--.
1.2. Das Kantonsgericht St. Gallen wies mit Entscheid vom 10. Juni 2024 eine vom Beschwerdeführer gegen das Rechtsöffnungsurteil des Kreisgerichts Toggenburg geführte Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
1.3. Mit Eingabe vom 18. Juli 2024 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 10. Juni 2024 führen zu wollen.
2.
2.1. Mit Präsidialverfügung vom 19. Juli 2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, spätestens am 29. August 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- für das bundesgerichtliche Verfahren einzuzahlen.
2.2. Da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 4. September 2024 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 19. September 2024 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG).
2.3. Der Beschwerdeführer hat den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet. Gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
2.4. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Dezember 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Dürst