Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_115/2024
Urteil vom 11. Dezember 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
handelnd durch Dr. B.C.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. D.E.________,
2. F.E.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mietrecht,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
vom 6. Juni 2024 (ZVE.2024.7 [VZ.2023.44] Art. 69).
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerdegegner als Mieter der 4.5-Zimmerwohnung, U.________ xxx, in V.________, reichten bei der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Aarau (nachfolgend: Schlichtungsbehörde) gegen die Beschwerdeführerin als Vermieterin am 24. Mai 2023 (Postaufgabe) ein Schlichtungsgesuch ein. Sie beantragten die Behebung der im Schreiben vom 3. Mai 2023 erwähnten Mängel, eine Mietzinsreduktion rückwirkend per 1. November 2022 (Vertragsbeginn) sowie Schadenersatz für ihre Umtriebe.
Die Beschwerdeführerin erschien nicht zur Schlichtungsverhandlung vom 25. August 2023, weshalb zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden konnte. Die Schlichtungsbehörde unterbreitete den Parteien am 25. August 2023 einen Urteilsvorschlag, welchen die Beschwerdeführerin am 14. September 2023 ablehnte. Am 20. September 2023 erteilte die Schlichtungsbehörde der Beschwerdeführerin die Klagebewilligung. Diese reichte in der Folge keine Klage ein.
Mit Verfügung vom 7. November 2023 setzte die Schlichtungsbehörde die Parteien darüber in Kenntnis, dass der Urteilsvorschlag am 23. Oktober in Rechtskraft erwachsen und damit vollstreckbar sei. Weiter forderte es die Parteien auf, der Schlichtungsbehörde für die Überweisung des ihnen zustehenden Anteils an den hinterlegten Mietzinsen innert 10 Tagen die notwendigen Kontoangaben mitzuteilen, oder einen Einzahlungsschein zuzustellen. Sie wies ferner darauf hin, dass sie Einwände gegen die Höhe des ihnen zustehenden Betrages (Beschwerdegegner: Fr. 1'963.-- / Beschwerdeführerin Fr. 8237.--) ebenfalls innert 10 Tagen der Schlichtungsbehörde bekannt zu geben hätten und dass allfällige Einwände zu begründen wären.
1.2. Mit Eingabe vom 17. November 2024 beantragte die Beschwerdeführerin beim Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau, es sei "die Nichtigkeit des Urteilsvorschlags MI.2023.68 / pg, Entscheid vom 07.11.2023 i.V. mit Klagebewilligung vom 20.09.2023 und Verfügung vom 07.11.2023" festzustellen. Sodann sei der geschädigten Beschwerdeführerin aufgrund des vorsätzlich verursachten Schadens eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen.
Mit Verfügung vom 22. November 2023 forderte der Präsident des Bezirksgerichts Aarau die Beschwerdeführerin auf, eine Klageverbesserung unter Angabe des Streitwerts einzureichen. Die Beschwerdeführerin liess sich daraufhin mit Schreiben vom 4. Dezember 2023 vernehmen.
Am 12. Dezember 2023 trat der Präsident des Bezirksgerichts auf die Klage nicht ein.
Gegen diesen ihr am 19. Dezember 2023 zugestellten Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Januar 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Berufung und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie den Ausstand von Oberrichter Richli, Oberrichterin Massari und Oberrichterin Schär.
Mit Entscheid vom 6. Juni 2024 trat das Obergericht auf das Ausstandsgesuch nicht ein und wies die Berufung ab.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Juli 2024 (elektronische Einreichung am 21. Juli 2024) beim Bundesgericht Beschwerde.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
2.1.
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde detailliert und klar vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2).
3.
Das Obergericht trat im angefochtenen Entscheid zunächst gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung auf das von der Beschwerdeführerin gegen drei Oberrichter erhobene Ausstandsgesuch wegen Missbräuchlichkeit desselben nicht ein, wobei zwei der abgelehnten Oberrichter mitwirkten. Es begründete dies damit, dass das Ausstandsgesuch von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit begründet worden sei, dass frühere Verfahren vor dem Obergericht, in denen die abgelehnten Oberrichter mitgewirkt hätten, nicht in ihrem Sinn ausgegangen sind. Dies könnte nur einen Ausstandsgrund bilden, wenn die Oberrichter Fehler begangen hätten, die derart gravierend sind, dass sie berechtigte Zweifel an ihrer Objektivität und Neutralität aufkommen liessen. Aus den allgemein gehaltenen Ausführungen der Beschwerdeführerin ergäben sich keinerlei Zweifel an der Objektivität und Neutralität der abgelehnten Oberrichterinnen und Oberrichter. In der Folge wies das Obergericht die Berufung mit einlässlicher Begründung ab.
Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerde nicht, jedenfalls nicht rechtsgenügend mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander und zeigt nicht hinreichend auf, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie gestützt darauf auf ihr Ausstandsgesuch nicht eintrat und die Berufung abwies. Ihre Beschwerde ist insoweit offensichtlich nicht hinreichend begründet.
4.
Die Beschwerdeführerin macht hingegen geltend, der angefochtene Entscheid sei nichtig und "nicht hoheitlich und unparteiisch" ergangen. Sie wirft der Vorinstanz in freien Ausführungen und unter beliebiger Ergänzung des im angefochtenen Entscheid festgestellten Sachverhalts vor, gegenüber ihr im Zusammenwirken mit Dritten ein "abgekartetes Spiel" zu spielen. Sie behauptet ohne jeglichen Beleg, die Besetzung des vorinstanzlichen Spruchkörpers sei stets dieselbe, wenn es um die Familie des für die Beschwerdeführerin handelnden Dr. B.C.________ oder deren 9 Unternehmungen gehe. Es sei stets der Gerichtspräsident Peter Richli, der die Verfahren an sich ziehe und "erledige" und es verstehe, die Grundrechte der Familie C.________ privat und von deren 9 Unternehmungen abgekartet zu beschneiden, nachdem die Tötung der Familienmitglieder schon für den 25. November 2022 geplant worden sei. Dabei seien ausserordentliche Gerichte oder Sondergerichte strikt verboten.
Ein fehlerhafter Entscheid ist nach der Rechtsprechung nur nichtig, wenn der ihm anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel eines Entscheids führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 148 IV 445 E. 1.4.2; 146 IV 145 E. 2.10; 145 III 436 E. 4).
Die Beschwerdeführerin zeigt mit ihren Ausführungen, in denen sie sich als Opfer eines Verschwörungskomplotts darstellt, offensichtlich nicht in einer den vorstehend dargestellten Begründungsanforderungen genügenden Weise auf, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem entsprechenden Nichtigkeitsgrund leiden soll oder inwiefern der aus Art. 30 BV fliessende Anspruch auf einen unbefangenen Richter verletzt wäre. Insbesondere ist der blosse Umstand, wonach eine Gerichtsperson an früheren, zuungunsten der Partei ausgefallenen Entscheiden mitgewirkt hat, nicht geeignet, die Verletzung von Ausstandsvorschriften zu begründen (vgl. dazu Art. 34 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 69 E. 3.1; 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c), geschweige denn die Nichtigkeit von Entscheiden, an denen sie mitgewirkt hat.
Auch insoweit kann auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Ergänzend ist festzuhalten, dass der für die Beschwerdeführerin handelnde Dr. B.C.________ (und auch seine Ehefrau G.C.________) seit dem Jahr 2023 beim Bundesgericht eine grosse Anzahl Beschwerden im Namen von "Unternehmen der Familie C.________" (H.________ AG, I.________ AG, C.J.________ AG und andere) sowie von Familienmitgliedern einreichten, in denen ähnliche unbelegte Vorwürfe wie in vorstehender Erwägung 4 dargestellt gegen die Vorinstanz erhoben und Verletzungen des Anspruchs auf den verfassungsmässigen Richter gerügt wurden, ohne diese indessen je tauglich zu begründen, so dass auch auf die entsprechenden Beschwerden - zumeist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG - nicht eingetreten werden konnte (vgl. dazu z.B. die Urteile 7B_705/2024 vom 3. September 2024 E. 5.1/5.2 mit Hinweisen; 4A_378/2024 vom 29. Juli 2024; 7B_405/2024 vom 10. Juli 2024 E. 6; 4A_613/2023 vom 28. Februar 2024).
Solches Prozessverhalten kann nicht anders denn als rechtsmissbräuchlich und querulatorisch bezeichnet werden. Auf die vorliegende Beschwerde ist auch aus diesem Grund nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 7 und Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG ; s. auch BGE 111 Ia 148 E. 4)
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdegegner haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Dezember 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Widmer