Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1096/2024
Urteil vom 11. Dezember 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Stulz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,
I. Abteilung,
Postfach 1356, 6301 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellung; Nichtanhandnahme,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung,
vom 10. September 2024 (BS 2024 51).
Erwägungen:
1.
Am 6. November 2023 erstattete der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen seine Ehefrau, B.________, von der er getrennt lebt, wegen Verdachts auf Diebstahl, Sachentziehung usw. Mit Verfügung vom 1. Mai 2024 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung ein. Eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zug mit Beschluss vom 10. September 2024 ab. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 14. Oktober 2024 wendet sich der Beschwerdeführer ans Bundesgericht und beantragt, es sei die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft gesamthaft aufzuheben und an die 1. Instanz zur Vervollständigung des Sachverhalts sowie anschliessender Anklageerhebung bzw. Erlass eines Strafbefehls gegen die Beschuldigte betreffend die zur Anzeige gebrachten Tatbestände zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Einstellungsverfügung in Bezug auf den (3.) Sachverhaltskomplex Pferdeanhänger (Typ: Cheval Liberte CL 18-26) sowie den (4.) Sachverhaltskomplex Lieferwagen (Typ: Ford Connect) aufzuheben und an die 1. Instanz, subeventualiter an die Vorinstanz, zur Vervollständigung des Sachverhalts sowie anschliessender Anklageerhebung bzw. Erlass eines Strafbefehls gegen die Beschuldigte betreffend die beiden Sachverhalte Pferdeanhänger und Lieferwagen zurückzuweisen. In beiden Fällen seien ihm, dem Beschwerdeführer, die Parteikosten für die vorinstanzlichen Verfahren (nach Aufwand und Honorarnote) zu Lasten von B.________, eventualiter zu Lasten der Staatskasse, zu ersetzen.
2.
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, insbesondere wenn sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens richtet (ausführlich hierzu Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen).
3.
Die Beschwerde äussert sich nur äusserst rudimentär zur Sachlegitimation: "Der Beschwerdeführer hat sich im vorinstanzlichen Verfahren als Privatkläger konstituiert und solcher sich am Verfahren als beteiligt [sic]. Dementsprechend ist die Legitimation gegeben." Damit fehlt es in der Beschwerde an einer hinreichenden Begründung, inwiefern dem Beschwerdeführer ein Zivilanspruch zustehen und er als Privatkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde berechtigt sein soll. Dies hätte eine eingehende Begründung, namentlich der einschlägigen Anspruchsvoraussetzungen, erfordert (siehe die Verweise in Erwägung 2 hiervor). Vor allem der erlittene Schaden wäre zu substanziieren und soweit möglich zu beziffern gewesen (vgl. Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; 7B_79/2022 vom 10. Januar 2024 E. 1.1 und 1.3; je mit Hinweisen). Entsprechende Ausführungen fehlen in der Beschwerde jedoch vollständig. Die Begründung müsste im Übrigen in der Beschwerde selbst enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten genügt nicht (BGE 143 IV 122 E. 3.3; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen). Gründe, um im Sinne der Ausnahmebestimmung von den Begründungsanforderungen abzusehen, bestehen vorliegend nicht, da namentlich die zur Anzeige gebrachten Delikte nicht unmittelbar zu einer Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität geführt haben (siehe erneut die Verweise in Erwägung 2 hiervor), was ferner vom Beschwerdeführer in der gesamten Beschwerdeschrift nicht vorgebracht wird. Damit kommt die Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht hinreichend nach und auf sie ist nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Der Beschwerdeführer rügt ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen würde ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerden einzutreten ist.
5.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Dezember 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément