Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1232/2024
Urteil vom 11. Dezember 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Hurni, Hofmann,
Gerichtsschreiberin Rohrer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokatin Angela Agostino-Passerini,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, Postfach, 4310 Rheinfelden.
Gegenstand
Haftentlassungsgesuch,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,
vom 15. Oktober 2024 (SST.2022.196).
Sachverhalt:
A.
Das Obergericht des Kantons Aargau sprach A.________ zweitinstanzlich mit Urteil vom 28. September 2023 des bandenmässigen Raubs, des besonders gefährlichen Raubs, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des mehrfachen Fahrens ohne Kontrollschilder, der mehrfachen Gewaltdarstellung, der mehrfachen Pornografie, der Verletzung der Verkehrsregeln durch Überfahren einer Sicherheitslinie und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und einer Busse von Fr. 500.-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage), widerrief den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 16. Juli 2019 für eine Geldstrafe von 20 Tagesätzen zu je Fr. 90.-- gewährten bedingten Vollzug und verwies A.________ für 10 Jahre des Landes.
B.
A.________ befindet sich seit dem 17. Februar 2020 in Haft. Am 17. August 2023 wies das Obergericht ein durch A.________ gestelltes Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug ab. Am 8. Oktober 2024 stellte A.________ erneut ein Gesuch um Haftentlassung. Mit Präsidialverfügung vom 15. Oktober 2024 wies das Obergericht das erneute Haftentlassungsgesuch ab und entschied, dass A.________ bis zum rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens in Sicherheitshaft zu bleiben habe. Weiter regelte es die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
C.
A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 15. Oktober 2024 sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei er umgehend unter Auferlegung von Ersatzmassnahmen aus der Haft zu entlassen. Weiter sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
Das Obergericht des Kantons Aargau und die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die kantonalen Akten wurden beigezogen.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Haftentlassung. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit bekannt, noch immer in Haft. Er hat folglich ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
2.
Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 Abs. 2 BV ) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3, 330 E. 2.1; je mit Hinweis). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h., wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 39 E. 2.6; je mit Hinweisen).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass sein am 17. August 2023 gestelltes Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug vom Obergericht des Kantons Aargau gleichentags abgewiesen wurde, ohne dass aber Sicherheitshaft angeordnet worden wäre. Insofern habe kein Hafttitel bestanden, als er sein Haftentlassungsgesuch vom 8. Oktober 2024 stellte. Er sei für die rechtswidrige Haft zu entschädigen.
3.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe sich seit dem 29. Oktober 2021 in vorzeitigem Strafvollzug befunden. Mit Beschluss des Obergerichts vom 17. August 2023 sei das anlässlich der gleichentags stattgefundenen Berufungsverhandlung gestellte Haftentlassungsgesuch abgewiesen worden, womit sich der Beschwerdeführer wieder in Sicherheitshaft befunden habe. Dass die mit der Abweisung des Haftentlassungsgesuchs anstelle des vorzeitigen Strafvollzugs tretende Sicherheitshaft im Dispositiv des Beschlusses nicht wörtlich aufgeführt worden sei, ändere daran nichts, handle es sich dabei doch um ein offensichtliches Versehen bei der Ausfertigung des Beschlussdispositivs. Sowohl für das Obergericht als auch für die Parteien sei es unbestritten gewesen, dass die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 17. August 2023 nicht den Zustand ohne Hafttitel zur Folge gehabt habe; jedenfalls sei kein Rechtsmittel gegen den Beschluss erhoben worden (vgl. angefochtene Verfügung E. 2.1 S. 2 f.).
3.3. Die vorinstanzlichen Ausführungen vermögen nicht restlos zu überzeugen. Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, wurde die Sicherheitshaft nicht bloss nicht im Dispositiv angeordnet, sondern blieb auch in der Begründung des am 17. August 2023 ergangenen Beschlusses unerwähnt. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hatte die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 17. August 2023 indessen keinen Zustand ohne Hafttitel zur Folge. Selbst wenn sich das Obergericht in seinem Beschluss vom 17. August 2023 unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht darauf beschränken durfte, das Haftentlassungsgesuch abzuweisen, sondern formell hätte Sicherheitshaft anordnen müssen (BGE 143 IV 160 E. 2.3), ändert dies nichts daran, dass die materiellen Voraussetzungen der strafprozessualen Haft beim vorzeitigen Strafvollzug vorliegen müssen (BGE 146 IV 49 E. 2.6; 143 IV 160 E. 2.1) und am 17. August 2023 auch geprüft wurden. Insofern bestand nach dem Beschluss vom 17. August 2023 nach wie vor ein Hafttitel. Dass dem Beschwerdeführer durch das Nichtanordnen von Sicherheitshaft bei gleichzeitiger Abweisung des Haftentlassungsgesuchs ein Nachteil erwachsen wäre, ist im Übrigen nicht ersichtlich. Im vorzeitigen Strafvollzug entfällt zwar die periodische Haftprüfung von Amtes wegen nach Art. 227 StPO (BGE 137 IV 177 E. 2.1 mit Hinweisen). Das Gleiche gilt indessen auch für die Sicherheitshaft während des Berufungsverfahrens (BGE 139 IV 186 E. 2.2.3; Urteil 7B_817/2024 vom 27. August 2024 E. 3.2 mit Hinweisen).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer stellt sich ferner auf den Standpunkt, dass sein Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben worden sei. Zusammengefasst führt er aus, das Berufungsverfahren habe mehr als 2 Jahre gedauert. Zudem habe das Berufungsgericht mehr als 12 Monate seit Zustellung des Urteildispositivs bis zur Ausfertigung der schriftlichen Begründung verstreichen lassen. Dabei sei auf sein Ersuchen um Akteneinsicht und um Mitteilung, wann das begründete Urteil zugestellt werde, nicht reagiert worden. Auch der Antrag des Verteidigers des Mitbeschuldigten um Zustellung der Urteilsbegründung sei unbeantwortet geblieben. Des Weiteren habe die Vorinstanz im Haftentlassungsverfahren nach Eingang des Haftentlassungsgesuchs vom 8. Oktober 2024 zwei Arbeitstage verstreichen lassen, bevor sie dieses zur Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet habe. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen sei damit in mehrfacher Hinsicht erheblich verletzt worden. Die Verfahrensverzögerung könne nicht mit einer grundsätzlichen Überlastung des Gerichts begründet werden. Vielmehr sei sein Verfahren in unzulässiger Weise hinter andere Fälle zurückgestellt worden, die nur zu einem Bruchteil Haftfälle darstellen würden. Das Berufungsgericht räume die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Berufungsurteil vom 28. September 2023 ein. Dies reiche indes nicht aus. Aufgrund der dargelegten Verzögerungen sei er umgehend aus der Haft zu entlassen. Er habe dies bereits vor Vorinstanz dargetan. Diese habe sich mit seinen Vorbringen inhaltlich jedoch nicht auseinandergesetzt und damit ihre Begründungspflicht verletzt.
4.2. Aus den Erwägungen des Berufungsurteils vom 28. September 2023, auf welche die Vorinstanz verweist (angefochtene Verfügung E. 2.2.4 S. 4), geht hervor, dass die Berufungserklärung des Beschwerdeführers vom 29. August 2022 datiert. Am 17. August 2023 habe die erste und am 22. September 2023 die zweite Berufungsverhandlung stattgefunden, wobei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen sei, dass die Verteidigerin des Beschwerdeführers zusätzlich Einvernahmen beantragt und mit vier Fristerstreckungsgesuchen selbst für eine gewisse Verzögerung des Berufungsverfahrens gesorgt habe. Insgesamt habe das Verfahren vor Obergericht bis zur Zustellung des begründeten Urteils jedoch mehr als 2 Jahre gedauert, was auch unter Berücksichtigung des Umfangs des Falls sowie der sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen, als zu lang erscheine. Die Vorgabe von Art. 408 Abs. 2 StPO, wonach das Berufungsgericht innerhalb von 12 Monaten zu entscheiden habe, sei vorliegend nicht eingehalten worden. Desgleichen gelte für die in Art. 84 Abs. 4 StPO statuierte Ordnungsfrist, nach welcher das vollständig begründete Urteil den Parteien innert 60 Tagen, ausnahmsweise innert 90 Tagen, zuzustellen sei. Bei einer Gesamtbetrachtung sei von einer nicht mehr leichten Verletzung des Beschleunigungsgebots im Berufungsverfahren auszugehen. Dieser sei mit einer Strafminderung im Umfang von 4 Monaten angemessen Rechnung zu tragen. Zudem sei die Verletzung im Urteilsdispositiv aufzunehmen (vgl. Urteil des Berufungsgerichts vom 28. September 2023 E. 8.6.9 S. 66 f.).
4.3.
4.3.1. Dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde, ist vorliegend unbestritten. Soweit der Beschwerdeführer daraus ableitet, er sei umgehend aus der Haft zu entlassen, ist ihm jedoch nicht zu folgen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung führt die Verletzung des Beschleunigungsgebots nur dann zu einer Haftentlassung, wenn sie derart gravierend ist, dass deshalb die Rechtmässigkeit der Haft verneint werden muss (vgl. Urteil 7B_984/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Vorinstanz nicht gewillt oder nicht in der Lage wäre, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung zu behandeln. Die in der Beschwerde dargelegten Umstände lassen eine solche Schlussfolgerung jedenfalls nicht zu. Das vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben der Vorinstanz vom 18. Oktober 2024 betreffend Gewährung der Akteneinsicht datiert im Weiteren aus der Zeit nach der angefochtenen Verfügung und ist als echtes Novum unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG). Ob die vom Berufungsgericht vorgenommene Verfahrenstrennung, Strafzumessung und Ergänzung des Urteildispositivs, wie vom Beschwerdeführer behauptet, gegen Recht verstossen, ist in vorliegendem Verfahren ferner nicht zu prüfen. Die darauf gründenden Vorbringen, wonach bei Gutheissung seiner gegen das Berufungsurteil erhobenen Beschwerde und Rückweisung der Angelegenheit zu neuer Entscheidung in der Sache mit weiteren Verfahrensverzögerungen seitens der Vorinstanz bzw. des Berufungsgerichts zu rechnen wäre, erweisen sich als Spekulation. Das Berufungsgericht hat die Verletzung des Beschleunigungsgebots bereits im Urteil vom 28. September 2023 anerkannt und vermerkt. Insofern konnte im Haftprüfungsentscheid auf eine erneute formelle Feststellung im Dispositiv verzichtet werden.
4.3.2. Die angefochtene Verfügung ist hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen zwar knapp begründet. Mit Blick auf die Ausführungen im Berufungsurteil, auf welche die Vorinstanz verweist, ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aber zu verneinen. Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich die wesentlichen Überlegungen, von welchen sich die Vorinstanz hat leiten lassen (BGE 143 III 65 E. 5.2; 142 III 433 E. 4.3.2;). Der Beschwerdeführer konnte den Entscheid denn auch sachgerecht anfechten. Die Beschwerde ist insofern unbegründet.
5.
Nach Art. 221 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Abs. 1 lit. a; sog. Fluchtgefahr). Anstelle der Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO ). Generell muss sich die Haft als verhältnismässig erweisen (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 BV sowie Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO ).
Die Vorinstanz erachtet den dringenden Tatverdacht als gegeben und bejaht den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr. Ausserdem stuft sie die Fortführung der Haft als verhältnismässig ein. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts nicht. Er ist jedoch der Auffassung, die Vorinstanz habe zu Unrecht Fluchtgefahr angenommen. Zudem bestreitet er die Verhältnismässigkeit der Haft.
6.
6.1. Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Sie darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; je mit Hinweisen).
Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Haftdauer ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits erstandenen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweis). Eine Anklageerhebung oder gerichtliche Verurteilung kann allerdings, je nach den Umständen des Einzelfalls, im Verlaufe des Verfahrens auch neue Fluchtanreize auslösen (vgl. BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.1; je mit Hinweisen).
6.2. Zum besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr hält die Vorinstanz zusammengefasst fest, dass der Beschwerdeführer vom Berufungsgericht zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt und für 10 Jahre des Landes verwiesen wurde. Auch wenn er bereits rund 4 Jahre und 8 Monate in Haft verbracht habe, würden noch rund 3 1/3 Jahre verbleiben. Zudem pflege er eine Beziehung zu seinem Heimatland Kosovo, in welchem er bis zum siebten Lebensjahr gelebt und welches er vor seiner Inhaftierung jährlich besucht habe. Unter diesen Umständen sei konkret zu befürchten, dass sich der Beschwerdeführer, der albanischer Muttersprache sei, bei Entlassung aus der Haft durch Flucht ins Ausland oder Untertauchen im Inland dem laufenden Strafverfahren bzw. dem Strafvollzug zu entziehen versuchen würde. Der Umstand, dass er Vater eines minderjährigen Sohnes sei, vermöge die ausgeprägte Fluchtgefahr nicht aufzuheben (vgl. angefochtene Verfügung E. 2.2.3 S. 3 f. und E. 2.2.5 S. 5).
6.3. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Annahme von ausgeprägter Fluchtgefahr Bundesrecht verletzen soll.
6.3.1. Der Beschwerdeführer, welcher sich bereits seit mehreren Jahren in Haft befindet, wurde vom Berufungsgericht zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt. Zwar ist davon auszugehen, dass die Wahrscheinlichkeit einer Flucht in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer abnimmt (vgl. E. 6.1 hiervor). Unter Berücksichtigung des strafprozessual erstandenen Freiheitsentzugs drohte dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung jedoch immer noch eine mehrjährige Restfreiheitsstrafe, wobei die Vorinstanz bei der Beurteilung der Fluchtgefahr berücksichtigen durfte, dass mit einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aufgrund von dessen schlechter Legalprognose nicht ohne Weiteres zu rechnen ist (vgl. E. 7.4.2 hiernach). Dabei handelt es sich um einen Strafrest, den die Vorinstanz durchaus als gewichtiges Indiz für die Fluchtgefahr werten durfte. Von einem geringen noch drohenden unbedingten Strafrest - wie ihn der Beschwerdeführer behauptet - kann nicht ausgegangen werden.
6.3.2. Weiter durfte die Vorinstanz berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer für 10 Jahren des Landes verwiesen wurde, was den potentiellen Fluchtanreiz erheblich zu steigern vermag. Dabei ist von Bedeutung, dass sowohl die Freiheitsstrafe von 8 Jahren als auch die Landesverweisung zweitinstanzlich ausgesprochen wurden. Zwar steht dagegen die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen. Angesichts der in tatsächlicher Hinsicht auf eine Willkürprüfung beschränkten Kognition des Bundesgerichts ( Art. 97 und 105 BGG ) ist allerdings zu beachten, dass es nach einer Verurteilung durch die Berufungsinstanz infolge der eingeschränkten Anfechtungsmöglichkeit in Sachverhaltsfragen regelmässig schwieriger wird, ein milderes Urteil zu erreichen. Die zweitinstanzliche Verurteilung dürfte dem Beschwerdeführer die reelle Gefahr einer langjährigen Freiheitsstrafe und der Landesverweisung nochmals deutlich vor Augen geführt haben, was den Fluchtanreiz erheblich erhöht bzw. konkretisiert. Vor diesem Hintergrund erweisen sich seine Einwände, mit welchen er die Fluchtgefahr bestreitet, als unbehelflich. Seine Bleibeperspektive erscheint angesichts des zweitinstanzlichen Urteils als gering.
6.3.3. Der von der Vorinstanz im Rahmen der Landesverweisung bejahte Härtefall vermag die Fluchtgefahr nicht zu bannen. Das Berufungsgericht hat festgehalten, dass es die wirtschaftliche und berufliche Integration des Beschwerdeführers als unterdurchschnittlich erachtet und seine persönliche und gesellschaftliche Integration in Anbetracht seiner Aufenthaltsdauer als eher schwach zu werten seien (vgl. Urteil des Berufungsgerichts vom 28. September 2023 E. 9.5 und 9.6 S. 70 f.). In dieser Hinsicht geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer über keine abgeschlossene Berufsbildung verfügt und ab November 2018 bis zu seiner Inhaftierung arbeitslos war (vgl. etwa Akten Kantonsgericht act. 385 und 387; Akten Bezirksgericht act. 6098 f.). Der Beschwerdeführer weist damit beruflich keine relevanten Bezugspunkte zur Schweiz auf. Daran ändert nichts, dass ihm in einem hiesigen Unternehmen eine Arbeitsstelle in Aussicht gestellt wurde. Mangels Verbindlichkeit der vom Beschwerdeführer angeführten "Anstellungsbestätigung" (Akten Kantonsgericht act. 422) kann sein berufliches Fortkommen nicht als gesichert bezeichnet werden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer Schulden in beträchtlicher Höhe aufweist. Laut Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts U.________ vom 15. April 2020 laufen gegen ihn Pfändungen im Gesamtbetrag von über Fr. 16'000.-- und ist eine Betreibung über die Summe von Fr. 38'000.-- eingeleitet worden (vgl. Beschwerde S. 19 mit Hinweis auf die Akten der Staatsanwaltschaft act. 96 ff.). Weiter haben sich laut Angaben des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit zusätzlich Rechnungen angestaut (vgl. Akten Kantonsgericht act. 386). Angesichts dessen ist von einer schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers auszugehen, was den Anreiz eines freiwilligen Verbleibs in der Schweiz weiter verringert. Die unsicheren beruflichen und die schlechten finanziellen Perspektiven des Beschwerdeführers sprechen für die von der Vorinstanz angenommene Fluchtgefahr. Der Umstand, dass er während seiner Inhaftierung bei der Sozialhilfe angemeldet wurde, vermag daran nichts zu ändern.
6.3.4. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe bewiesen, dass er in der Lage und gewillt sei, behördlichen Anweisungen zu folgen und sich den Strafbehörden zur Verfügung zu halten, weshalb ihm keine Fluchtneigung attestiert werden könne, kann ihm nicht gefolgt werden. Es mag zutreffen, dass er in vorhergehenden Verfahren auf erstmalige Vorladung anstandslos zu den Einvernahmen erschienen ist und eine in der Vergangenheit unbedingt ausgesprochene Geldstrafe und Bussen jeweils rechtzeitig bezahlt hat. Indessen war der Beschwerdeführer damals auch nicht mit einer zweitinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 8 Jahren und einer Landesverweisung von 10 Jahren konfrontiert. Das vom Beschwerdeführer genannte Verhalten kann deshalb kaum zu seinen Gunsten gewürdigt werden.
6.3.5. Wie die Vorinstanz anlässlich der Prüfung von Ersatzmassnahmen ferner festhält, hat der Beschwerdeführer bis zu seinem siebten Lebensjahr im Kosovo gelebt, ist albanischer Muttersprache und hat sich vor seiner Inhaftierung jeden Sommer für zwei bis drei Wochen Ferien im Kosovo aufgehalten (vgl. angefochtene Verfügung E. 2.2.5 S. 5). Wenn sie gestützt darauf auf einen Bezug zu seinem Heimatland schliesst, ist dies nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass ihn der Kosovo (nach einer Flucht in diesen) an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, rechtfertigt dies noch keine Haftentlassung. Selbst bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fällt die Annahme von Fluchtgefahr nicht dahin (vgl. BGE 123 I 31 E. 3d; Urteil 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 330).
6.3.6. Hinsichtlich der familiären Bindungen des Beschwerdeführers in der Schweiz ist zu berücksichtigen, dass er einen bei der Kindsmutter in der Schweiz lebenden minderjährigen Sohn hat, zu dem er - jedenfalls laut Berufungsurteil - eine tatsächlich gelebte Beziehung pflegt (vgl. dazu Urteil des Berufungsgerichts vom 28. September 2023 E. 9.6 S. 71 f.). Angesichts der oben dargelegten Umstände erweist sich die vorinstanzliche Auffassung, wonach seine Vaterschaft die anzunehmende ausgeprägte Fluchtgefahr nicht aufzuheben vermag, jedoch nicht als bundesrechtswidrig. Dabei durfte auch berücksichtigt werden, dass persönliche Kontakte ebenfalls im Ausland stattfinden oder mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden können.
6.3.7. Die Vorinstanz hat die ausgeprägte Fluchtgefahr ohne Verletzung von Bundesrecht bejaht. Soweit sie sich in der angefochtenen Verfügung nicht ausdrücklich zu allen Argumenten des Beschwerdeführers geäussert hat, war dies auch nicht erforderlich (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; 142 III 433 E. 4.3.2; Urteil 7B_53/2024 vom 7. Februar 2024 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat die Fluchtgefahr insgesamt hinreichend begründet, sodass der Beschwerdeführer ihre Verfügung in voller Kenntnis der Sache weiterziehen konnte.
7.
7.1. Der Beschwerdeführer bestreitet ferner die Verhältnismässigkeit der Haft. Er macht diesbezüglich das Bestehen von Überhaft geltend. Sodann bringt er vor, die Vorinstanz hätte anstelle der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen anordnen müssen.
7.2. Die Vorinstanz führt zur Verhältnismässigkeit der Haft aus, dass sich der Beschwerdeführer im Vollzug bis anhin nicht immer wohl verhalten habe. Aufgrund der mit Urteil des Berufungsgerichts vom 28. September 2023 ergangenen Schuldsprüche, der Schwere des Verschuldens, der Art und Weise der Tatbegehung, insbesondere des bandenmässigen Raubs sowie des besonders gefährlichen Raubs, dem sehr grossen Mass an Entscheidungsfreiheit des Beschwerdeführers, seiner zahlreichen Vorstrafen und seiner fehlenden nachhaltigen Einsicht und aufrichtigen Reue, sei ihm eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Zum heutigen Zeitpunkt sei nicht absehbar, dass eine bedingte Entlassung mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte. Die vom Berufungsgericht anerkannte Verletzung des Beschleunigungsgebots vermöge bei einer Restfreiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren nichts daran zu ändern. Die ausgestandene Haft sei bei einem Strafrest von mehr als 3 Jahren noch nicht in grosse zeitliche Nähe der zu erwartenden effektiven Strafe gerückt, zumal nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer auch noch ein angemessener behördlicher Zeitbedarf für die Vorbereitung des Vollzugs der Landesverweisung mitberücksichtigt werden dürfe. Der bestehenden erheblichen Fluchtgefahr könne mit Ersatzmassnahmen nicht genügend Rechnung getragen werden. Die Aufrechterhaltung der Haft sei im Ergebnis verhältnismässig (vgl. angefochtene Verfügung E. 2.2.4 ff. S. 4 f.).
7.3. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen deshalb Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe, wobei nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden ist, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1 mit Hinweisen).
Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 145 IV 179 E. 3.4; 143 IV 160 E. 4.1). Droht neben einer freiheitsentziehenden Sanktion zusätzlich eine Landesverweisung, darf auch noch ein angemessener behördlicher Zeitbedarf für die Vorbereitung des Vollzugs der Landesverweisung (vgl. Art. 66c-d StGB ) bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer mitberücksichtigt werden (Urteil 1B_586/2021 vom 11. November 2021 E. 2.3 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden kann, wie auch die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug, im Grundsatz nicht zu berücksichtigen (BGE 145 IV 179 E. 3.4; 143 IV 168 E. 5.1; je mit Hinweisen). Vom Grundsatz der Nichtberücksichtigung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung ist jedoch dann eine Ausnahme zu machen, wenn es die konkreten Umstände des Einzelfalls gebieten, insbesondere wenn absehbar ist, dass eine bedingte Entlassung mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte (BGE 143 IV 160 E. 4.2 mit Hinweisen).
Die Gewährung der bedingten Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe hängt vom Verhalten der gefangenen Person im Strafvollzug und von der Prognose hinsichtlich ihres zukünftigen Verhaltens in Freiheit ab (Art. 86 Abs. 1 StGB). Wenn die gefangene Person bereits zwei Drittel der erst- oder zweitinstanzlich verhängten Freiheitsstrafe in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft verbracht hat und die Strafe im Rechtsmittelverfahren noch verkürzt, nicht aber erhöht werden kann, hat das Haftgericht eine Prognose über die Anwendbarkeit von Art. 86 Abs. 1 StGB anzustellen. Fällt diese positiv aus, muss dem Haftentlassungsgesuch stattgegeben werden, zumal die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug die Regel darstellt, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.2 f.; Urteil 1B_9/2023 vom 26. Januar 2023 E. 5.2.1; je mit Hinweisen).
Strafprozessuale Haft darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen werden und an ihrer Stelle müssen solche Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2).
7.4. Was der Beschwerdeführer hinsichtlich einer angeblichen Überhaft und der Nichtanordnung von Ersatzmassnahmen vorbringt, überzeugt nicht.
7.4.1. Der Beschwerdeführer kritisiert zunächst die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Möglichkeit einer bedingten Entlassung bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sei und die Entscheidung über die bedingte Entlassung in der Regel nicht dem Haftrichter, sondern der Vollzugsbehörde obliegt. Aus seinen Vorbringen ergeben sich indessen keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte, die eine Praxisänderung nahelegen würden, zumal der Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertreterin einzig seine eigene diesbezügliche Rechtsauffassung darlegt. Die Änderung einer Rechtsprechung muss sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die - vor allem im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit - umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung für zutreffend erachtet worden ist. Eine Praxisänderung lässt sich grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis des Gesetzeszwecks, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht (BGE 147 V 342 E. 5.5.1 mit Hinweisen). Auf die vom Beschwerdeführer kritisierte und erst kürzlich bestätigte langjährige Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil 7B_907/2024 vom 23. September 2024 E. 5.2.3) ist somit nicht zurückzukommen. Die Beschwerde ist diesbezüglich unbegründet.
7.4.2. Zu prüfen bleibt demnach, ob die Vorinstanz aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine Ausnahme vom Grundsatz der Nichtberücksichtigung der Möglichkeit der bedingten Entlassung in Erwägung hätte ziehen müssen. Dies ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht der Fall.
Vorliegend durfte die Vorinstanz im Haftprüfungsverfahren ohne Weiteres auf dessen ungünstige Legalprognose schliessen. Aus den Erwägungen des Berufungsurteils, auf welche die Vorinstanz verweist, geht hervor, dass der Beschwerdeführer zahlreiche, teils einschlägige Vorstrafen aufweist und auch schon mit unbedingten Freiheitsstrafen bestraft wurde (vgl. Urteil des Berufungsgerichts vom 28. September 2023 E. 8.5 S. 55 und E. 8.6.8 S. 65). Von den in der Vergangenheit ausgesprochenen Strafen, insbesondere der unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 4 Monaten, wäre ein nachhaltiger Warneffekt zu erwarten gewesen. Der Beschwerdeführer liess sich davon jedoch nicht beeindrucken und von neuer Delinquenz abhalten. Damit offenbart er eine beachtliche Renitenz und Gleichgültigkeit gegenüber dem hiesigen Straf- und Vollzugssystem, was von der Vorinstanz klar als negativ bewertet werden durfte. Soweit er geltend macht, er habe bereits in mehrfacher Hinsicht nachhaltige Einsicht und tätige Reue gezeigt, ist er nicht zu hören. Gemäss den Ausführungen des Berufungsgerichts, welchen sich die Vorinstanz anschliesst, hat der Beschwerdeführer zwar Briefe an die Opfer der von ihm eingestandenen beiden bandenmässigen Raubüberfälle geschrieben, um sich zu entschuldigen. Auch biete er diesen eine Wiedergutmachungszahlung an. Weitere Raubüberfälle würde er jedoch nach wie vor hartnäckig bestreiten. In Bezug auf die beiden von ihm eingestandenen Überfälle habe er die Strafuntersuchung zudem nicht erleichtert, da die Beweislage aufgrund des Geständnisses von B.________ gesichert gewesen sei und ein Bestreiten wenig sinnvoll gewesen wäre. Seine Geständnisse und die diesbezüglich geäusserte Einsicht und Reue würden unter diesen Umständen als weitgehend taktisch bedingt erscheinen (vgl. Urteil des Berufungsgerichts vom 28. September 2023 E. 8.6.8 S. 65 f.). Inwiefern diese Ausführungen willkürlich sein sollten und die Vorinstanz angesichts der dargelegten Umstände auf eine nachhaltige Einsicht und aufrichtige Reue hätte schliessen müssen, wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Seine diesbezüglichen Ausführungen erschöpfen sich in einer appellatorischen Kritik, auf welche das Bundesgericht praxisgemäss nicht eintritt (vgl. E. 2 hiervor). Die vom Beschwerdeführer genannten Anstrengungen (Gespräche mit der Gefängnisseelsorge, Tataufarbeitungsgespräche mit einem Sozialarbeiter, Teilnahme am Projekt restaurative Justiz) sind sodann zwar durchaus als positiv zu werten, vermögen die vorinstanzlichen erheblichen Bedenken an der Legalprognose jedoch nicht aufzuwiegen. Insgesamt durfte die Vorinstanz im Haftverfahren von einer Schlechtprognose ausgehen und die Möglichkeit der bedingten Entlassung unberücksichtigt lassen. Ob die übrigen Voraussetzungen der bedingten Entlassung (Verbüssen von zwei Drittel der Strafe, Wohlverhalten im Strafvollzug) in casu gegeben wären, kann insofern offen gelassen werden. Es liegt keine Ausnahme vom Grundsatz der Nichtberücksichtigung der Möglichkeit der bedingten Entlassung vor; mithin droht zurzeit noch keine Überhaft.
7.4.3. Dass die Vorinstanz keine Ersatzmassnahmen anstelle der Sicherheitshaft angeordnet hat, ist im Weiteren nicht zu beanstanden. Bei einer wie vorliegend bestehenden ausgeprägten Fluchtgefahr (vgl. E. 6 hiervor) erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der Rechtsprechung regelmässig als nicht ausreichend (vgl. Urteile 1B_131/2022 vom 25. März 2022 E. 4.5; 1B_264/2020 vom 17. Juni 2020 E. 6.1). Der Beschwerdeführer bringt vor Bundesgericht nicht vor, weshalb es sich vorliegend anders verhalten sollte, sondern beschränkt sich im Wesentlichen darauf, das Vorliegen einer ausgeprägten Fluchtgefahr zu bestreiten. Unbehelflich ist auch sein Einwand, es stelle eine unzulässige Rechtsungleichbehandlung dar, wenn für ihn Sicherheitshaft angeordnet werde, wohingegen der Mitbeschuldigte B.________, gegen den gleich schwere Vorwürfe erhoben wurden, bereits im Dezember 2020 unter Auferlegung einer Kaution aus der Haft entlassen wurde. Bei der Beurteilung von Sicherheitshaft sind immer die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbesondere die gesamten Lebensumstände der beschuldigten Person ausschlaggebend. Ob auch für den Mitbeschuldigten Sicherheitshaft angeordnet wurde oder (allenfalls ungerechtfertigterweise) nicht, ist daher für die Prüfung der Rechtmässigkeit der Haft von vornherein ohne Bedeutung. Die Vorinstanz hat jedenfalls für den hier interessierenden Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für Sicherheitshaft zu Recht bejaht. Insofern braucht auf den Verweis des Beschwerdeführers auf andere Fälle im Kanton Aargau nicht weiter eingegangen zu werden.
8.
Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Vorbringen und Ausführungen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (vgl. Art. 64 BGG). Damit sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben und ist die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen. Der Beschwerdeführer wird allerdings darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
2.1. Advokatin Angela Agostino-Passerini wird für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt und aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.
2.2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, und dem Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Dezember 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Rohrer