Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_519/2025
Urteil vom 11. Dezember 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Donzallaz, präsidierendes Mitglied
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Plattner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess,
Beschwerdeführer,
gegen
Veterinärdienst des Kantons Luzern, Meyerstrasse 20, 6002 Luzern.
Gegenstand
Veterinärwesen; unentgeltliche Verbeiständung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 21. Juli 2025 (7H 25 13/7U 25 30).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ hält zahlreiche Hunde. Die Tierhaltung gab wiederholt Anlass zu Beanstandungen.
Mit Vergleichsvereinbarung vom 10. November 2020 einigten sich A.________ und der Veterinärdienst des Kantons Luzern unter Mitwirkung des Kantonsgerichts des Kantons Luzern darauf, dass A.________ die Haltung und Betreuung von Hunden teilweise verboten wird. Ausgenommen wurden elf in der Vergleichsvereinbarung ausdrücklich aufgeführte Hunde. Sollten diese Hunde nicht mehr durch A.________ gehalten werden, hat er gemäss der Vereinbarung auf den Ersatz des jeweiligen Hundes zu verzichten (vgl. Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 25. November 2020).
A.b. Der Veterinärdienst stellte in der Folge fest, dass A.________ in den Jahren 2021 und 2022 mehr Hunde hielt als erlaubt. Mit Verfügung vom 17. Januar 2023 lehnte der Veterinärdienst ein Gesuch um Aufhebung des partiellen Tierhalteverbots ab und ordnete das vorbehaltlose Weiterbestehen der Massnahmen gemäss der Vergleichsvereinbarung bzw. der Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 25. November 2020 an. Des Weiteren lehnte er das Gesuch von A.________ um Erteilung einer Bewilligung zur gewerbsmässigen Zucht und Tierbetreuung ab. Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 26. Januar 2024 ab.
A.c. Am 24. Juni 2024 traf der Veterinärdienst bei einer unangemeldeten Kontrolle bei A.________ sechs Hunde und fünf Welpen an, deren Haltung ihm gestützt auf das Urteil des Kantonsgerichts vom 26. Januar 2024 nicht erlaubt waren. Die Hunde und Welpen wurden anderweitig untergebracht. Zudem wurden durch den Veterinärdienst tierschutzrechtliche Mängel in der Tierhaltung festgestellt. Im Rahmen dieses Verwaltungsverfahrens entband der Veterinärdienst A.________ im Wesentlichen von den Kosten, wies aber sein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab. Auf die dagegen eingereichte Beschwerde trat das Kantonsgericht mit Urteil vom 12. März 2025 nicht ein.
B.
B.a. Mit "vorsorglicher Verfügung" vom 13. Dezember 2024 ordnete der Veterinärdienst Folgendes an:
"1. A.________ darf mit dem gemäss Urteil vom 26. Januar 2024 erlaubtem Hundebestand von total 9 Hunden nicht züchten.
2. A.________ muss[,] umgehend geeignete Massnahmen, wie das Separieren der nicht kastrierten Hündinnen von den nicht kastrierten Rüden ergreifen, um erneute Deckungen und Trächtigkeiten zu verhindern."
B.b. A.________erhob gegen die Verfügung vom 13. Dezember 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Luzern. Mit Verfügung vom 19. Februar 2025 hiess das Kantonsgericht sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, sein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wies es jedoch ab.
B.c. Mit Eingabe vom 10. Juli 2025 ersuchte A.________ erneut um unentgeltliche Verbeiständung und stellte zudem ein Gesuch um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines im Strafverfahren gegen ihn in Auftrag gegebenen Gutachtens. Das Kantonsgericht wies die beiden Gesuche mit Verfügung vom 21. Juli 2025 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 15. September 2025 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt, die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 21. Juli 2025 sei in Bezug auf die unentgeltliche Verbeiständung aufzuheben. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren sei gutzuheissen und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einzusetzen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren.
Das Kantonsgericht und der Veterinärdienst des Kantons Luzern beantragen die Abweisung der Beschwerde und verzichten im Übrigen auf Stellungnahme.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 I 174 E. 1; 150 II 273 E. 1).
1.1. Bei der angefochtenen Verfügung vom 21. Juli 2025, in der die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen hat (Dispositiv-Ziffer 1), handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (Urteile 2C_105/2024 vom 4. September 2024 E. 1.2; 2C_156/2021 vom 1. September 2021 E. 1.1). Ein solcher kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden, wenn die Beschwerde auch für den Entscheid in der Hauptsache offen steht (BGE 147 III 451 E. 1.3; 137 III 380 E. 1.1; Urteile 2C_105/2024 vom 4. September 2024 E. 1.2; 2C_71/2024 vom 5. Juni 2024 E. 1.2).
Materiellrechtlicher Streitgegenstand in der Hauptsache ist die gegen den Beschwerdeführer ergangene "vorsorgliche Verfügung" vom 13. Dezember 2024, in welcher der Veterinärdienst ein Züchtungsverbot und umgehende Massnahmen gegen die weitere Vermehrung der Hunde anordnete. Dabei handelt es sich um eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG), die nicht unter den Ausnahmekatalog von Art. 83 BGG fällt. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist in der Hauptsache zulässig, weshalb sie auch für den angefochtenen Zwischenentscheid offensteht.
1.2. Die Eingabe richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) Zwischenentscheid (Art. 93 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG) über die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung. Ein solcher Zwischenentscheid kann selbständig angefochten werden, falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege oder - wie vorliegend - die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters verweigert wird, entfalten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. BGE 142 III 798 E. 2.3.1; 129 I 129 E. 1.1; Urteil 2C_365/2024 vom 20. August 2025 E. 1.1).
1.3. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 89 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG ), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde kann u. a. die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, mit der in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten prüft es aber nur, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und klar und detailliert begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 149 I 105 E. 2.1; 142 I 99 E. 1.7.2).
2.2. Seiner rechtlichen Beurteilung legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig - d. h. willkürlich (BGE 147 I 73 E. 2.2) - ist oder auf einer Rechtsverletzung i. S.v. Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine solche Rüge ist qualifiziert zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2).
Der Beschwerdeführer ergänzt die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen. Er setzt sich aber weder konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, noch legt er dar, inwiefern die Feststellungen willkürlich sein sollen. Damit zeigt er vor Bundesgericht nicht auf, dass der angefochtene Entscheid auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsgrundlage (Art. 97 Abs. 1 BGG) beruht. Dementsprechend bleiben die Feststellungen der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG).
3.
Der Streitgegenstand umfasst die Frage, ob die Vorinstanz die unentgeltliche Verbeiständung für das vorinstanzliche Verfahren zu Recht verweigert hat.
3.1. Die Vorinstanz hiess mit Verfügung vom 19. Februar 2025 das Gesuch vom 13. Dezember 2024 um unentgeltliche Rechtspflege gut, da der Beschwerdeführer bedürftig sei und die Beschwerde nicht als aussichtslos qualifiziert wurde. Das damals eingereichte erste Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung wies es mangels Notwendigkeit hingegen ab. Der Beschwerdeführer gelangte daraufhin am 10. Juli 2025 mit einem zweiten Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung an die Vorinstanz. Dieses wies das Kantonsgericht mit Verfügung vom 21. Juli 2025 ebenfalls ab. Vor Bundesgericht ist strittig, ob die Vorinstanz zu Recht die Voraussetzung der Notwendigkeit im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung verneinte.
3.2. Der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung respektive unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt (vgl. § 204 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern [VRG/LU; SRL Nr. 40]). Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV als verfassungsrechtliche Minimalgarantie. Der Beschwerdeführer beruft sich primär auf Art. 29 Abs. 3 BV und macht weder geltend, das kantonale Recht gewähre einen darüber hinausgehenden Anspruch, noch dass das kantonale Recht willkürlich angewendet worden sei, weshalb nachfolgend die Kriterien von Art. 29 Abs. 3 BV geprüft werden.
3.3. Gemäss Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV). Ob die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verfassungsmässig geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Massgebende Gesichtspunkte sind dabei die Bedeutung der in Frage stehenden Rechtspositionen, die Schwere des drohenden Eingriffs sowie die sich im Verfahren stellenden rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten. Beachtung zu schenken ist in diesem Rahmen auch den Besonderheiten der anwendbaren Verfahrensbestimmungen, den juristischen Kenntnissen der betroffenen Person oder ihres Vertreters sowie ob die Gegenpartei ihrerseits anwaltlich vertreten ist. Je stärker ein Verfahren in ihre grundlegenden Rechtspositionen einzugreifen droht, desto eher hat die mittellose Person unabhängig von sich stellenden tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten einen Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 299 E. 2.1; 130 I 180 E. 2.2; 125 V 32 E. 4b; Urteile 2C_239/2024 vom 26. Juli 2024 E. 5.2; 2C_277/2023 vom 1. März 2024 E. 4.2; 2C_728/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.2). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, wenn das in Frage stehende Verfahren
besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen droht. Sind ihre Interessen nicht besonders stark, aber immerhin
in schwerwiegender Weise betroffen, muss die Angelegenheit zudem Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweisen, denen die betroffene Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre, damit ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht (vgl. BGE 144 IV 299 E. 2.1; 130 I 180 E. 2.2 S. 182; Urteile 2C_239/2024 vom 26. Juli 2024 E. 5.2; 2C_610/2020 vom 19. November 2020 E. 5.3; 2C_625/2020 vom 19. August 2020 E. 3.1; 2C_728/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.3).
3.4. Der Beschwerdeführer stellte vor der Vorinstanz zwei Gesuche um unentgeltliche Verbeiständung (E. 3.1 hiervor). Die Vorinstanz äusserte sich im angefochtenen Entscheid nicht dazu, ob Wiedererwägungsgründe bestanden oder das zweite Gesuch aufgrund wesentlich veränderter Umstände zulässig war (vgl. zu den diesbezüglichen Voraussetzungen Urteil 2C_295/2024 vom 26. Februar 2025 E. 3.2). Die Frage der Zulässigkeit braucht vorliegend indessen nicht vertieft zu werden, da die Vorinstanz auf das zweite Gesuch eintrat. Sie kam zusammengefasst zum Schluss, das Verfahren werfe keine komplexen rechtlichen Fragen auf und es seien auch sonst keine Umstände vorgebracht oder ersichtlich, die eine unentgeltliche Verbeiständung erforderlich machen würden. Da das Kantonsgericht den Sachverhalt von Amtes abkläre und über volle Kognition verfüge, sei die Waffengleichheit gewahrt, auch wenn mit dem Veterinärdienst die fachlich kompetente Behörde am Verfahren beteiligt sei. Aus einem parallel laufenden Strafverfahren könne der Beschwerdeführer nichts ableiten (angefochtenes Urteil, E. 3.4).
3.5. Die vorinstanzliche Beurteilung ist im Licht von Art. 29 Abs. 3 BV nicht zu beanstanden. Vorliegend greift das vorinstanzliche Verfahren nach den konkreten Umständen nicht besonders stark in grundlegende Rechtspositionen des Beschwerdeführers ein: In der Sache streitig ist die "vorsorgliche Verfügung" vom 13. Dezember 2024, in welcher der Veterinärdienst dem Beschwerdeführer ein einstweiliges Züchtungsverbot für die neun Hunde und umgehende Massnahmen gegen die weitere Vermehrung der Hunde auferlegte (vgl. lit. B.a hiervor). Bereits mit Entscheid vom 26. Januar 2024 hatte das Kantonsgericht ein Gesuch um Aufhebung des im Jahr 2020 vereinbarten partiellen Tierhalteverbots sowie das Gesuch um Bewilligung der gewerbsmässigen Zucht und Tierbetreuung abgewiesen (vgl. lit. A.b. hiervor). Der Beschwerdeführer zeigt vor diesem Hintergrund nicht auf, inwiefern ihn die vorsorglichen Anordnungen besonders stark treffen könnten. Die eigentlichen tierschutzrechtlichen Massnahmen wurden bereits rechtskräftig beurteilt bzw. hat der Beschwerdeführer diesbezüglich eine Vereinbarung mit dem Veterinärdienst geschlossen (vgl. lit. A.a hiervor). Mit den hier umstrittenen vorläufigen Anordnungen werden nicht etwa weitere Tiere des Beschwerdeführers beschlagnahmt oder das Tierhalteverbot ausgeweitet, sondern lediglich die früheren Verpflichtungen (einstweilig) konkretisiert. Damit liegt kein besonders starker Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers vor. Soweit der Beschwerdeführer insofern vor Bundesgericht geltend macht, die Tierhaltung sei "sein Leben", und die Einschränkung in der Tierhaltung bedeute für ihn einen schwerwiegenden Eingriff, geht sein Vorbringen an der Sache vorbei.
3.6. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers weist das Verfahren vor dem Veterinärdienst zudem keine Schwierigkeiten auf, die eine unentgeltliche Verbeiständung notwendig machen würden. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, stellen sich bei der Beurteilung des vorliegend gestützt auf Art. 23 Abs. 1 des Tierschutzgesetz (TSchG; SR 455) ausgesprochenen vorsorglichen Zuchtverbots keine komplexen rechtlichen Fragen, sondern entscheidend sind die tatsächlichen Umstände des Falls, welche die Vorinstanz von Amtes wegen abzuklären hat (§ 53 VRG/LU). Inwiefern die Angelegenheit besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht aufweist, denen der Beschwerdeführer auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre, vermag er nicht aufzuzeigen. Soweit er geltend macht, dass eine Stellungnahme einer Tierarztpraxis vorliege, die den Feststellungen des Veterinärdienstes widerspreche, legt er nicht dar, inwiefern die Einreichung dieser Stellungnahme besondere juristische Kenntnisse erfordern könnte. Auch mit seiner Behauptung, die Staatsanwaltschaft habe im parallelen Strafverfahren gegen ihn ein Gutachten in Auftrag gegeben, zeigt er nicht auf, inwiefern sich tatsächliche oder verfahrensrechtliche Schwierigkeiten bei der Berücksichtigung dieses allfälligen Gutachtens ergeben könnten. Weiter ist sein Vorbringen, er sei in allen bisherigen Verfahren anwaltlich vertreten gewesen, nicht stichhaltig, zumal ihm in den früheren Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung mangels Notwendigkeit ebenfalls verweigert worden war. Wie die Vorinstanz ferner zutreffend erwog, ist weder der Ausgang des parallelen Strafverfahrens wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz entscheidend für das vorliegende Verfahren, noch gibt es Hinweise, dass das vorliegende Verfahren Einfluss auf das Strafverfahren haben könnte. Aus diesem Strafverfahren kann der Beschwerdeführer demnach nichts für die Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung im vorliegenden Verfahren ableiten. Insbesondere ist nicht massgebend, dass dem Beschwerdeführer im parallelen Strafverfahren eine amtliche Verteidigung zur Seite gestellt worden ist, da die beiden Verfahren andere Streitgegenstände betreffen, was sich auf die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 29 Abs. 3 BV) bzw. die Gebotenheit einer amtlichen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO) auswirkt. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, es bestehe der Anschein der Vorbefassung des Veterinäramts, was eine Rechtsverbeiständung notwendig mache, stützt er sich auf einen von der Vorinstanz nicht festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG). Darauf ist nicht weiter einzugehen.
3.7. Zusammenfassend greift das vorinstanzliche Verfahren nicht besonders stark in die Rechtsposition des Beschwerdeführers ein und weist zudem keine Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf, die einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung nach Art. 29 Abs. 3 BV rechtfertigen würde. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach dem Beschwerdeführer keine unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist, ist demnach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
4.
4.1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet; sie ist abzuweisen.
4.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor Bundesgericht ist abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren ist ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Angesichts der Umstände ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 11. Dezember 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Y. Donzallaz
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner