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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2F_28/2025  
 
 
Urteil vom 11. Dezember 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Donzallaz, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterinnen Hänni, Ryter, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen 
des Kantons St. Gallen, 
Blarerstrasse 2, 9001 St. Gallen, 
Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen, 
Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Tierschutz; Kostenvorschuss, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen 
Bundesgerichts vom 20. September 2023 (2C_491/2023). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen des Kantons St. Gallen stellte anlässlich einer unangemeldeten Kontrolle auf dem Betrieb von B.________ am 14. Februar 2023 Mängel in der Rinder- und Eselhaltung fest. Am 11. April 2023 verfügte es die Behebung der Mängel und auferlegte B.________ eine Gebühr von Fr. 500.--. Dagegen erhob B.________ am 1. Mai 2023 Rekurs beim Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen. Am 5. Juni 2023 forderte das Gesundheitsdepartement B.________ auf, einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten das Rekursverfahren abgeschrieben werde.  
Mit Entscheid der Abteilungspräsidentin vom 20. Juli 2023 wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, eine gegen den Entscheid des Departements betreffend die Leistung eines Kostenvorschusses gerichtete Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
1.2. Mit Urteil 2C_491/2023 vom 20. September 2023 trat das Bundesgericht auf eine gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde von B.________ nicht ein.  
 
1.3. Mit Eingabe vom 26. November 2025 (Postaufgabe) ersucht der Sohn von B.________, A.________, um Revision mehrerer Urteile des Bundesgerichts, darunter des Urteils 2C_491/2023 vom 20. September 2023.  
Das Bundesgericht eröffnete daraufhin das vorliegende Verfahren 2F_28/2025. Soweit sich das Revisionsgesuch zusätzlich gegen Urteile anderer Abteilungen des Bundesgerichts richtet, ist die II. öffentlich-rechtliche Abteilung für dessen Behandlung nicht zuständig. 
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. 
 
3.  
 
3.1. Die Bestimmungen über die Revision im Bundesgerichtsgesetz (Art. 121 ff. BGG) regeln die Befugnis zur Einreichung eines Revisionsgesuchs nicht explizit. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung knüpft die Legitimation zu einem Revisionsgesuch an die Beschwerdelegitimation im Vorverfahren an bzw. ist mit dieser identisch (vgl. BGE 149 III 93 E. 1.2.2; Urteil 2F_10/2023 vom 31. Juli 2023 E. 1.2). Massgebend ist vorliegend Art. 89 BGG. Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Entsprechend kann ein Revisionsgesuch grundsätzlich nur durch eine Person gestellt werden, die Partei des zu revidierenden Urteils war (Urteil 1C_412/2023 E. 1.2; 5F_15/2022 vom 3. Juni 2022 E. 3; 2F_21/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 1.2) und soweit diese über ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an der Gutheissung ihres Revisionsgesuchs hat (BGE 121 IV 317 E. 1a; Urteile 1F_22/2019 vom 4. Juni 2019 E. 3; 5F_13/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 1.3).  
 
3.2. Beschwerdeführerin im Verfahren 2C_491/2023 war einzig B.________, die gemäss den (nicht weiter belegten) Behauptungen des Gesuchstellers verstorben sein soll. Der Gesuchsteller selbst war in keiner Weise am bundesgerichtlichen Vorverfahren beteiligt. Zudem ist nicht ersichtlich und es wird auch nicht ansatzweise dargetan, inwiefern er ein Interesse an der Behandlung seines Revisionsgesuchs haben könnte. Folglich ist der Gesuchsteller nicht befugt, ein Revisionsgesuch gegen das genannte Urteil einzureichen.  
 
4.  
Damit ist auf das Revisionsgesuch ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 127 BGG) nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Dezember 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Y. Donzallaz 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov