Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_226/2025
Urteil vom 11. Dezember 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichterin May Canellas,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lucien W. Valloni und Rechtsanwältin Noemi Delli Colli,
Beschwerdeführer,
gegen
1. FC B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Laurence Burger und Rechtsanwalt Malik Fagone,
2. FC C.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Pedro Macieirinha und Beschwerdegegner.
Gegenstand
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit,
Beschwerde gegen den Schiedsspruch des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 31. März 2025 (CAS 2024/A/10279, 2024/A/10280 und 2024/A/10281).
Sachverhalt:
A.
A.a. FC B.________ (Arbeitgeber, Beschwerdegegner 1) ist ein russischer Fussballclub. Er ist Mitglied des russischen Fussballverbands (FUR), der wiederum der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) angehört.
FC C.________ (Beschwerdegegner 2) ist ein saudi-arabischer Fussballclub. Er ist Mitglied des Fussballverbands Saudi-Arabiens (SAFF), der wiederum der FIFA angehört.
A.________ (Spieler, Arbeitnehmer, Beschwerdeführer) ist ein professioneller Fussballspieler norwegischer Nationalität.
A.b. Am 31. Dezember 2019 schloss A.________ mit FC B.________ einen bis zum 31. Dezember 2024 befristeten Arbeitsvertrag ab.
Am 28. August 2021 schlossen die beiden einen weiteren Arbeitsvertrag mit einer einjährigen Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2025 ab.
Die beiden Arbeitsverträge sahen einen Lohn von EUR 25'000.-- pro Monat sowie zusätzliche Zahlungen von jeweils EUR 255'000.-- netto am 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres vor.
A.c. Vom 30. August 2021 bis am 30. Juni 2022 spielte der Arbeitnehmer auf Leihbasis für den englischen Fussballclub FC D.________.
Am 24. Februar 2022 begann Russland den Angriffskrieg gegen die Ukraine.
Am 9. März 2022 verfasste die FIFA das Rundschreiben Nr. 1787 samt Anhang 7 ("Temporary rules addressing the exceptional situation deriving from the war in Ukraine") zum FIFA-Reglement über den Status und Transfer von Spielern (FIFA RSTP), mit dem ausländischen Spielern das Recht eingeräumt wurde, ihren mit einem russischen Fussballclub eingegangenen Arbeitsvertrag bis 30. Juni 2022 auszusetzen und sich bei einem neuen Club registrieren zu lassen. Das Rundschreiben hielt zudem fest, dass die aufgrund des Krieges in der Ukraine genehmigten vorübergehenden Änderungen regelmässig überprüft und entsprechend aufgehoben würden.
Am 20. Juni 2022 erliess die FIFA das Rundschreiben Nr. 1800, mit dem sie die Wirkung von Anhang 7 bis 30. Juni 2023 verlängerte.
Am 24. Juni 2022 teilte der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mit, den Arbeitsvertrag gestützt auf den erwähnten Anhang 7 der FIFA bis 30. Juni 2023 auszusetzen.
Am 2. September 2022 teilte der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mit, den Arbeitsvertrag ab 5. September 2022 "reaktivieren" und die bestehende Suspendierung aufheben zu wollen. Der Arbeitgeber erklärte sich damit einverstanden. In der Folge wurde der Spieler bis 20. August 2023 an den FC E.________ ausgeliehen.
Am 10. Mai 2023 wurde in den Medien über Drohnenangriffe in drei russischen Ortschaften nahe der ukrainischen Grenze berichtet, genauer in den Regionen Voronezh, Belgorod und Kursk.
Am 22. Mai 2023 teilte die FIFA mit Rundschreiben Nr. 1849 eine Anpassung von Anhang 7 mit. Insbesondere wurde es ausländischen Spielern, die Russland bereits verlassen hatten, gestattet, ihren Arbeitsvertrag mit einem russischen Fussballclub bis 30. Juni 2024 auszusetzen. Gleichzeitig wurde Anhang 7 aber auch dahingehend abgeändert, dass dieses Recht Ausländern nicht mehr zustand, die zu diesem Zeitpunkt bei einem russischen Club registriert waren. Das Rundschreiben Nr. 1849 hielt zur Begründung fest, dass ausländische Spieler und Trainer, die sich trotz des Krieges in der Ukraine entschlossen hätten, in der Ukraine oder in Russland zu bleiben oder dorthin zurückzukehren, sich nicht auf Anhang 7 berufen könnten.
Am 4. Juni 2023 reiste der Arbeitnehmer für Ferien aus Russland aus.
Um den 23. Juni 2023 berichteten internationale Medien, die sog. Wagner-Gruppe, eine Söldnertruppe im Dienste Russlands, habe einen Aufstand geplant. Die Gruppe übernahm die Kontrolle über das Hauptquartier des südlichen Militärbezirks der russischen Armee in B.________. Die russische Nachrichtenagentur TASS berichtete, der Gouverneur der Region habe die Einwohner der Stadt B.________ aufgefordert, zu Hause zu bleiben.
Am 29. Juni 2023 kehrte der Spieler nach Moskau zurück.
Zwischen 28. und 30. Juli 2023 berichteten internationale Medien über Raketen- und Drohnenangriffe auf russisches Territorium.
Am 30. Juli 2023 verkündete der ukrainische Präsident, der Krieg werde sich nach und nach auf russisches Territorium ausweiten. Ein Minister der ukrainischen Regierung kündigte weitere Drohnenangriffe in Russland an und ein Sprecher der ukrainischen Luftwaffe erklärte: "[t]here's always something flying in Russia, as well as in Moscow."
Am 1. August 2023 schlug in der Nähe der Unterkunft des Spielers in Moskau eine militärische Drohne ein.
A.d. Aufgrund der Sicherheitslage in Russland versuchte der Spieler, mit seinem Arbeitgeber eine einvernehmliche Lösung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu finden. Nachdem sich die Parteien nach einem Austausch von Korrespondenz sowie einer Videokonferenz vom 3. August 2023 nicht hatten einigen können, kündigte der Spieler seinen Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber mit sofortiger Wirkung. Am 4. August 2023 verliess er Russland.
Am 16. August 2023 schloss der Spieler einen neuen Arbeitsvertrag mit dem saudi-arabischen Fussballclub FC C.________ für die Zeitdauer vom 21. August 2023 bis zum 30. Juni 2025 ab. Dieser sah die folgenden Zahlungen zugunsten des Spielers vor:
- einen Nettolohn von USD 41'056.-- für die Zeit zwischen 21. und 31. August 2023;
- einen Monatslohn von netto USD 127'273.-- zwischen September 2023 und Juni 2024;
- einen Monatslohn von netto USD 141'667.-- zwischen Juli 2024 und Juni 2025; sowie
- eine einmalige Zahlung von USD 300'000.--, fällig am 1. September 2023.
A.e. Mit Eingabe vom 1. September 2023 beantragte der Arbeitgeber der Dispute Resolution Chamber der FIFA (FIFA DRC) im Wesentlichen, der Spieler und sein neuer Fussballclub FC C.________ seien infolge unzulässiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses solidarisch zur Zahlung von EUR 8.5 Mio. zu verpflichten und gegen den Spieler sei eine sechsmonatige Spielsperre zu verhängen.
Mit Entscheid vom 15. November 2023 hiess die FIFA DRC die Rechtsbegehren des Arbeitgebers teilweise gut und verpflichtete den Arbeitnehmer und FC C.________ wegen Vertragsverletzung solidarisch zur Zahlung von EUR 2'923'507.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 3. August 2023; im Übrigen wies sie die Rechtsbegehren ab. Gleichzeitig drohte sie dem Spieler wie auch seinem neuen Club im Falle des Ausbleibens der Zahlung sportliche Sanktionen an (Spielsperre bis zu sechs Monate gegen den Spieler bzw. Verbot für den Club, neue Spieler zu registrieren).
B.
Alle drei Parteien fochten den Entscheid der FIFA DRC vom 15. November 2023 beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) mit Berufung an.
Am 7. Mai 2024 teilte die Kanzlei des TAS den Parteien mit, dass ein Dreierschiedsgericht eingesetzt worden sei.
Am 13. August 2024 fand in Lausanne eine mündliche Verhandlung statt.
Mit Schiedsentscheid vom 31. März 2025 hiess das TAS die Berufung von FC B.________ insoweit teilweise gut, als es die zugesprochene Entschädigung in Abänderung des Entscheids der FIFA DRC vom 15. November 2023 auf EUR 3'026'954.32 zuzüglich Zins zu 5 % seit 3. August 2023 erhöhte. Im Übrigen wies es seine Berufung - wie auch die vom Spieler und FC C.________ erhobenen Berufungen - ab.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt A.________ dem Bundesgericht, es sei der Schiedsspruch des TAS vom 31. März 2025 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Schiedsgericht zurückzuweisen.
Der Beschwerdegegner 1 beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner 2 reichte dem Bundesgericht am 11. September 2025 eine Rechtsschrift ein, die mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 mangels anerkannter elektronischer Signatur als unbeachtlich aus dem Recht gewiesen wurde. Das TAS hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner 1 haben repliziert und dupliziert.
Der Beschwerdegegner 2 reichte dem Bundesgericht am 11. November 2025 eine weitere elektronische Eingabe ein, die mit Verfügung vom 13. November 2025 mangels anerkannter elektronischer Signatur als unbeachtlich aus dem Recht gewiesen wurde. Innert Frist ging beim Bundesgericht keine weitere Eingabe ein; die auch per Post verschickte Eingabe vom 11. November 2025 erfolgte verspätet.
Erwägungen:
1.
Nach Art. 54 Abs. 1 BG G ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser in einer anderen Sprache abgefasst, bedient sich das Bundesgericht der von den Parteien verwendeten Amtssprache. Der angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts praxisgemäss in der Sprache der Beschwerde (BGE 142 III 521 E. 1).
2.
Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG (SR 291) zulässig (Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG).
2.1. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Lausanne. Die Parteien hatten im massgebenden Zeitpunkt ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. ihren Sitz ausserhalb der Schweiz (Art. 176 Abs. 1 IPRG). Da die Parteien die Geltung des 12. Kapitels des IPRG nicht ausgeschlossen haben, gelangen die Bestimmungen dieses Kapitels zur Anwendung (Art. 176 Abs. 2 IPRG).
2.2. Die Beschwerde im Sinne von Art. 77 Abs. 1 BGG ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 107 Abs. 2 BGG ausschliesst, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden). Soweit der Streit die Zuständigkeit des Schiedsgerichts oder dessen Zusammensetzung betrifft, gilt davon eine dahingehende Ausnahme, dass das Bundesgericht selber die Zuständigkeit oder die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts feststellen bzw. über die Ablehnung des betreffenden Schiedsrichters befinden kann (BGE 136 III 605 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass das Bundesgericht die Sache an das Schiedsgericht zurückweist (Urteile 4A_192/2025 vom 6. November 2025 E. 2.2; 4A_405/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 2.2; 4A_235/2025 vom 14. Oktober 2025 E. 2.2).
Der Antrag des Beschwerdeführers ist somit zulässig.
2.3. Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählt sind (BGE 150 III 280 E. 4.1; 146 III 358 E. 4.1; 134 III 186 E. 5). Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind. Diese Bestimmung sieht das Rügeprinzip und damit eine ähnliche Obliegenheit vor wie Art. 106 Abs. 2 BGG für die Rüge der Verletzung von Grundrechten oder von kantonalem und interkantonalem Recht (BGE 150 III 280 E. 4.1; 134 III 186 E. 5). Die Anforderungen an die Begründung der Schiedsbeschwerde sind demnach erhöht. Die beschwerdeführende Partei muss einen der abschliessend aufgeführten Beschwerdegründe geltend machen und ausgehend vom angefochtenen Schiedsspruch präzise aufzeigen, inwiefern der geltend gemachte Grund die Gutheissung der Beschwerde rechtfertigen soll (BGE 150 III 280 E. 4.1). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 150 III 280 E. 4.1; 134 III 565 E. 3.1).
2.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 97 BGG sowie Art. 105 Abs. 2 BGG ausschliesst). Es überprüft die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids nur, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven (Art. 99 BGG) berücksichtigt werden (BGE 144 III 559 E. 4.1; 142 III 220 E. 3.1, 239 E. 3.1; 140 III 477 E. 3.1; je mit Hinweisen).
3.
Der Beschwerdeführer wirft dem Schiedsgericht in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des materiellen Ordre public vor (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG).
3.1. Die materiellrechtliche Überprüfung eines internationalen Schiedsentscheids durch das Bundesgericht ist auf die Frage beschränkt, ob der Schiedsspruch mit dem Ordre public vereinbar ist (BGE 121 III 331 E. 3a). Gegen den Ordre public verstösst die materielle Beurteilung eines streitigen Anspruchs nur, wenn sie fundamentale Rechtsgrundsätze verkennt und daher mit der wesentlichen, weitgehend anerkannten Wertordnung schlechthin unvereinbar ist, die nach in der Schweiz herrschender Auffassung Grundlage jeder Rechtsordnung bilden sollte (BGE 151 III 53 E. 7.1; 144 III 120 E. 5.1). Zu diesen Grundsätzen gehört unter anderem das Verbot übermässiger Bindung (vgl. Art. 27 Abs. 2 ZGB), wenn diese eine offensichtliche und schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung darstellt. Gegen den Ordre public verstösst etwa auch ein Entscheid, der das Verbot der Zwangsarbeit missachtet (BGE 144 III 120 E. 5.1; 138 III 322 E. 4.1; je mit Hinweisen).
Zur Aufhebung des angefochtenen Schiedsentscheids kommt es nur, wenn dieser nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis dem Ordre public widerspricht (BGE 151 III 53 E. 7.1; 144 III 120 E. 5.1; 138 III 322 E. 4.1 sowie E. 4.3.1/4.3.2; je mit Hinweisen).
3.2. Das Schiedsgericht prüfte, ob der Beschwerdeführer den Arbeitsvertrag mit dem Beschwerdegegner 1 am 3. August 2023 aus wichtigem Grund ( "just cause") auflösen durfte. Die Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes, der eine vorzeitige Vertragsauflösung rechtfertigen könne, obliege dabei dem Beschwerdeführer. Das Schiedsgericht berücksichtigte, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Einschätzung der Entwicklung des Krieges im Juni und Juli 2023 um seine Sicherheit besorgt war. Es anerkannte zwar, dass diese Bedenken zu einem gewissen Vertrauensverlust gegenüber dem Beschwerdegegner 1 geführt hätten, erachtete diesen jedoch nicht als genügend schwer, um eine vorzeitige Auflösung des Arbeitsvertrags zu rechtfertigen. Der Beschwerdegegner 1 habe einen Fussballclub in einem Land betrieben, das sich im Krieg befinde. Es lägen jedoch keine Nachweise vor, dass der Fussballbetrieb beeinträchtigt worden wäre; vielmehr sei die Spielsaison im üblichen Rahmen verlaufen mit Trainingseinheiten und Spielen in der russischen Fussballmeisterschaft samt Austragungen mit Fussballfans. Es sei zudem erstellt, dass der Beschwerdegegner 1 bemüht gewesen sei, besondere Massnahmen mit dem Beschwerdeführer zu besprechen, um seinen Bedenken Rechnung zu tragen. Das wiederholt geäusserte Angebot an seine Vertreter, sich vor Ort ein Bild von der Situation zu machen und diese gemeinsam zu beurteilen, sei vom Beschwerdeführer ausgeschlagen worden.
Zudem habe der Beschwerdeführer sich entschieden, seinen Vertrag zu "reaktivieren" und im September 2022 nach Russland zurückzukehren, um auf Leihbasis für den FC E.________ zu spielen. Zu diesem Zeitpunkt habe sich das Land, in das er zurückkehrte, im Kriegszustand befunden. Der Beschwerdeführer sei zwar nur gewillt gewesen, nach Russland zurückzukehren, weil er an den FC E.________ ausgeliehen war. Er habe aber nicht nachweisen können, dass er seine Entscheidung ausschliesslich aus Sicherheitsüberlegungen statt aus sportlichen Gründen getroffen habe. Darüber hinaus sei es nach der Rückkehr in ein Land, das sich im Krieg befand, vorhersehbar gewesen, dass die kriegerischen Ereignisse ein erhöhtes Risiko mit sich brachten als in einem Land, das keinen Krieg führte.
Das Schiedsgericht liess den Einwand des Beschwerdeführers nicht gelten, wonach seine Handlungsoptionen durch den angepassten Anhang 7 zum Rundschreiben Nr. 1849 vom 22. Mai 2023 in unzulässiger Weise eingeschränkt worden wären. Er habe sich im Zeitpunkt der "Reaktivierung" seines Arbeitsvertrags im September 2022 nicht darauf verlassen können, dass die FIFA ihre bisherige Regelung bis in die Spielsaison 2023/2024 verlängern würde. Im Gegenteil habe jedes Rundschreiben der FIFA auf mögliche Änderungen in der Zukunft hingewiesen ("[t]he temporary amendments approved as a result of the war in Ukraine will be periodically reviewed and removed accordingly") und damit ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die damit eingeräumten Rechte zugunsten vom Krieg betroffener Fussballspieler Ausnahmecharakter hatten und von der FIFA jederzeit wieder aufgehoben werden konnten. Ohnehin könnten entsprechende Rechte ausschliesslich gegenüber der FIFA als Verfasserin von Anhang 7 geltend gemacht werden.
Das Schiedsgericht verwarf zudem den Einwand des Beschwerdeführers, er hätte im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsvertrags nur über zwei Optionen verfügt, nämlich den Vertrag zu beenden oder nach B.________ zurückzukehren. Am 3. August 2023 sei der Beschwerdeführer informiert worden, dass er bis 21. August 2023 nach B.________ zurückzukehren habe, um sich auf die Spielsaison 2023/2024 vorzubereiten. Es seien somit beinahe drei Wochen zur Rückkehr bzw. ein Monat bis zum Ende der Frist zur Registrierung von Spielern in Europa und vielen anderen Ländern geblieben. Im Gegensatz zur Ausleihe an den FC E.________, die dem Beschwerdegegner 1 vom Beschwerdeführer vorgeschlagen worden war, habe dieser keine konkreten Schritte im Hinblick auf einen möglichen Leihvertrag oder Transfer unternommen. Das Schiedsgericht erwog daher, dem Beschwerdegegner 1 sei keine Vertragsverletzung vorzuwerfen gewesen und der Beschwerdeführer habe keine objektive Grundlage dafür nachweisen können, dass es ihm unmöglich geworden wäre, den Arbeitsvertrag weiterzuführen. Entgegen seinen Vorbringen sei ihm eine dritte Option offengestanden, nämlich nach Norwegen zurückzukehren, die Gespräche mit seinen Vertretern und seinem Arbeitgeber weiterzuführen und sich in den verbleibenden Wochen um eine Ausleihe oder einen Transfer an einen anderen Fussballclub ausserhalb Russlands zu bemühen. Sein Agent habe gewusst, dass der Beschwerdegegner 1 bereit gewesen wäre, entsprechende Angebote zu prüfen, und dessen Einverständnis mit den bereits erfolgten Ausleihen an FC D.________ und den FC E.________ zeigten, dass der Arbeitgeber um einvernehmliche Lösungen bemüht war, sofern damit ein gewisser kommerzieller Nutzen verbunden war. Die Kündigung des Arbeitnehmers sei verfrüht und damit ungerechtfertigt erfolgt.
Schliesslich liess das Schiedsgericht auch den Einwand des Beschwerdeführers nicht gelten, es sei von einem
Force Majeure -Ereignis auszugehen, das zum Untergang seiner Leistungspflicht geführt bzw. ihn zur Vertragsauflösung berechtigt hätte.
3.3. Der Beschwerdeführer wirft dem Schiedsgericht zu Unrecht vor, es habe den materiellen Ordre public wegen übermässiger Bindung im Sinne von Art. 27 ZGB verletzt.
Indem er dem TAS vorwirft, es habe bei der Beurteilung des wichtigen Grundes zur Vertragsauflösung die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 337 OR verletzt, wonach auch von den Parteien nicht zu verantwortende und nicht erwartete Ereignisse oder Umstände eine ausserordentliche Vertragsbeendigung rechtfertigen könnten, zeigt er keine Verletzung eines dem Ordre public zugehörigen Grundsatzes auf. Abgesehen davon, dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerde auch nicht erkennbar ist, inwiefern dem angefochtenen Entscheid die Auffassung zu Grunde liegen soll, dass ein Arbeitnehmer nur bei Verschulden des Arbeitgebers den Arbeitsvertrag aus wichtigem Grund auflösen kann, übt der Beschwerdeführer auch damit unzulässige Kritik an der schiedsgerichtlichen Rechtsanwendung. Ausserdem verkennt er, dass das Schiedsgericht eine Unzumutbarkeit der Weiterführung des Arbeitsvertrags gerade verneinte, weshalb seine entsprechenden Vorbringen ins Leere zielen. Im Umstand, dass das Schiedsgericht in den vom Beschwerdeführer angeführten Umständen keinen wichtigen Grund für eine ausserordentliche Kündigung erblickte, liegt entgegen seinen Vorbringen auch keine Verletzung des Verbots der Zwangsarbeit.
Mit seinen Vorbringen, wonach eine übermässige Bindung in der unwiderruflichen Einwilligung in erhöhte Gefahr für Leib und Leben bzw. die Gesundheit zu erblicken sei, unterbreitet der Beschwerdeführer dem Bundesgericht in appellatorischer Weise seine vom angefochtenen Entscheid abweichende Ansicht, nach der seine Kündigung gerechtfertigt gewesen sei. Er verkennt auch in diesem Zusammenhang, dass ihm nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid neben der Kündigung und der Rückkehr nach B.________ auch die Möglichkeit offengestanden wäre, auf eine Leihe oder einen Transfer an einen Drittclub hinzuwirken. Der Umstand, dass eine als nicht gerechtfertigt beurteilte fristlose Kündigung des Arbeitsvertrags Schadenersatzfolgen nach sich zieht, ergibt sich folgerichtig aus vertragsrechtlichen Grundsätzen. Eine Einwilligung in die Gefährdung der physischen und psychischen Integrität in Verbindung mit einer Strafbewehrung, die weit über jedes erträgliche Mass an Bindung hinausgehen würde, liegt entgegen der in der Beschwerde geäusserten Ansicht nicht vor.
Auch mit dem Vorbringen, das Vorliegen eines wichtigen Grundes sei einzig aus einer
ex ante -Perspektive per 3. August 2023 vorzunehmen und dem Schiedsgericht sei bei der Beurteilung ein Rückschaufehler unterlaufen, übt der Beschwerdeführer unzulässige Kritik am angefochtenen Schiedsentscheid. Seine Ausführungen zur angeblichen Unzumutbarkeit der Arbeit, mit denen er den schiedsgerichtlichen Erwägungen einmal mehr seine eigene Sicht der Dinge gegenüberstellt, zielen ins Leere. Auch in diesem Zusammenhang kann nicht von einer Verletzung des Verbots der Zwangsarbeit gesprochen werden.
Der Vorwurf, es liege eine im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ZGB übermässige Bindung vor, die gegen den materiellen Ordre public verstossen würde (dazu BGE 138 III 322 E. 4), ist unbegründet.
3.4. Der Beschwerdeführer vermag auch mit seinen Ausführungen zum Grundsatz der
Force Majeure keine Verletzung des materiellen Ordre public aufzuzeigen. Das TAS hat seinen Einwand im Schiedsverfahren geprüft, jedoch erwogen, dass sich die erfolgte Kündigung nicht mit dem erwähnten Grundsatz rechtfertigen lasse. Indem er die schiedsgerichtlichen Erwägungen beanstandet, wonach die Leistung im zu beurteilenden Fall nicht unmöglich geworden sei, da der Spielbetrieb aufrechterhalten wurde, und sich der Spieler zudem widersprüchlich verhalte (
venire contra factum proprium), zumal er den Vertrag selber "reaktiviert" habe, kritisiert er einmal mehr in unzulässiger Weise die schiedsgerichtliche Rechtsanwendung. Auch mit den erhobenen Vorwürfen der Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben lässt sich keine neue Beurteilung darüber erwirken, ob die von ihm erklärte Kündigung gerechtfertigt oder unzulässig war. Das Bundesgericht überprüft im Rahmen der Beurteilung des Beschwerdegrunds des materiellen Ordre public nicht in freier Weise die schiedsgerichtliche Beurteilung der Zumutbarkeit einer Weiterführung des abgeschlossenen Arbeitsverhältnisses.
Ausserdem lässt der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang ausser Acht, dass ihm nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid nicht nur die Optionen einer Rückkehr nach B.________ oder der Beendigung des Vertrags offenstanden, sondern es ihm vielmehr auch möglich gewesen wäre, auf eine Ausleihe oder einen Transfer an einen ausländischen Club hinzuwirken, weshalb die Kündigung im damaligen Zeitpunkt nicht gerechtfertigt gewesen sei. Damit zielt auch der Vorwurf des indirekten Zwangs zur Selbstgefährdung durch Eingehen eines Risikos für Leib und Leben ins Leere.
Auch mit dem unter Berufung auf Art. 43 Abs. 1 OR erhobenen Vorwurf, das Schiedsgericht habe bei der Schadenersatzbemessung das Verschuldensprinzip verletzt, zeigt der Beschwerdeführer keine Missachtung eines allgemein geltenden Grundsatzes auf, der nach in der Schweiz herrschender Auffassung Grundlage jeder Rechtsordnung bilden sollte. Eine Verletzung des Ordre public liegt auch in dieser Hinsicht nicht vor.
3.5. Unabhängig davon vermag der Beschwerdeführer auch nicht aufzuzeigen, dass der Schiedsspruch
im Ergebnis gegen den Ordre public verstossen würde. Seine Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz ergibt sich folgerichtig aus der vom Schiedsgericht festgestellten Vertragsverletzung. Seine Behauptung, es handle sich beim auferlegten Schadenersatz von EUR 3'026'954.32 um einen existenzbedrohend hohen Betrag, lässt sich nicht auf die - für das Bundesgericht verbindlichen (Art. 105 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid stützen. Abgesehen davon stützt sich die schiedsgerichtliche Schadensberechnung in sachgerechter Weise hauptsächlich auf die vereinnahmten Zahlungen während der Restlaufzeit des Vertrags.
Eine mit dem bundesgerichtlichen Leitentscheid BGE 138 III 322 vergleichbare Situation, in dem einem Fussballspieler bei Ausbleiben einer auferlegten Zahlung ein unbegrenztes Berufsverbot angedroht wurde, liegt im zu beurteilenden Fall nicht vor. Der Beschwerdeführer rügt zu Recht nicht, die ihm angedrohte Sanktion einer Spielsperre von maximal sechs Monaten im Falle des Ausbleibens der Zahlung würde dem Ordre public widersprechen.
4.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, das Schiedsgericht habe gegen Art. 2, Art. 4 Ziff. 2, Art. 5 Ziff. 1 und Art. 8 EMRK verstossen.
4.1. Er bringt nunmehr in allgemeiner Weise vor, er habe sich als Profisportler nicht freiwillig der Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen. Dieser erstmals vor Bundesgericht erhobene Einwand ist unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Er zeigt nicht gestützt auf die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Schiedsentscheid auf, dass im zu beurteilenden Fall von einer erzwungenen Schiedsgerichtsbarkeit im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Semenya auszugehen wäre (Urteil des EGMR [Grosse Kammer]
Semenya gegen Schweiz vom 10. Juli 2025, Rz. 199 ff.). Weder vermag er aufzuzeigen, dass ihm die ausschliessliche Zuständigkeit des TAS aufgezwungen wurde, noch liegt eine Rechtsstreitigkeit mit einem Sportverband vor (vgl.
Semenya gegen Schweiz, a.a.O., Rz. 209), sondern eine solche aus einem frei vereinbarten Vertrag.
4.2. Der Beschwerdeführer vermag aus der Rechtsprechung des EGMR bereits aus diesem Grund nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Ohnehin verfehlt er mit seinen allgemein gehaltenen Vorbringen die Begründungsanforderungen an entsprechende Rügen. Aufgrund seiner Ausführungen leuchtet nicht ein, inwiefern die schiedsgerichtliche Beurteilung der finanziellen Folgen einer im massgebenden Zeitpunkt als unzulässig erachteten ausserordentlichen Kündigung das Recht auf Leben (Art. 2 EMRK), das Verbot der Zwangsarbeit (Art. 4 Ziff. 2 EMRK), das Recht auf Freiheit und Sicherheit (Art. 5 Ziff. 1 EMRK) oder das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) verletzen sollen.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ). Dem Beschwerdegegner 2, der dem Bundesgericht innert angesetzter Frist keine rechtsgültige Eingabe einreichte, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 19'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner 1 für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 21'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) und der Fédération Internationale de Football Association (FIFA), Zürich, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Dezember 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann