Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_979/2025
Urteil vom 11. Dezember 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bezirksgericht Frauenfeld,
Zürcherstrasse 237A, 8501 Frauenfeld.
Gegenstand
Sistierung des Konkursverfahrens,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 30. September 2025 (BR.2025.64).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Entscheid vom 30. September 2024 eröffnete das Obergericht des Kantons Thurgau den Konkurs über die Beschwerdeführerin. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteile 5A_709/2024 vom 23. Oktober 2024 und 5A_762/2024 vom 13. November 2024).
Mit Entscheid vom 30. Juni 2025 wies das Bezirksgericht Frauenfeld einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Nichtigkeit der Konkurseröffnung und weitere Anträge ab. Das Obergericht wies die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde mit Zirkularentscheid vom 27. August 2025 ab. Das entsprechende Beschwerdeverfahren ist derzeit am Bundesgericht hängig (Verfahren 5A_742/2025).
1.2. Mit Schreiben vom 6. August 2025 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Frauenfeld die Sistierung des Konkursverfahrens. Mit Entscheid vom 8. August 2025 trat das Bezirksgericht auf das Gesuch nicht ein. Es auferlegte der Beschwerdeführerin die Verfahrensgebühr von Fr. 200.--.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. August 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau. Mit Verfügung vom 29. August 2025 forderte das Obergericht von der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss von Fr. 300.--, der jedoch nicht einging. Auf die Ansetzung einer Nachfrist verzichtete es. Mit Entscheid vom 30. September 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es auferlegte der Beschwerdeführerin eine Verfahrensgebühr von Fr. 300.--.
Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 10. November 2025 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Für Verfassungsrügen gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
3.
Das Obergericht hat erwogen, dass sich das Bezirksgericht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht mit der Nichtigkeit der Konkurseröffnung auseinanderzusetzen hatte, da diese nicht Verfahrensthema gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe beantragt, das Konkursverfahren bis zum Entscheid des Obergerichts über die Feststellung der Nichtigkeit zu sistieren. Dieser Entscheid sei am 27. August 2025 ergangen, womit es am Rechtsschutzinteresse an einer Sistierung fehle. Ein anderer Grund, der die Sistierung rechtfertigen würde, werde nicht geltend gemacht und sei nicht ersichtlich. Auf den Antrag sei daher nicht einzutreten. Im Übrigen stelle die kurze Verfahrensdauer vor Bezirksgericht keine Rechtsverweigerung dar.
Die vom Bezirksgericht erhobene Verfahrensgebühr entspreche den gesetzlichen Bestimmungen. Der Rechtsweg sei der Beschwerdeführerin entgegen ihrer Auffassung nicht verwehrt worden, da das Bezirksgericht auf ihr Gesuch nicht mangels Leistung des Kostenvorschusses, sondern mangels Prozessführungsbefugnis nicht eingetreten sei. Diesbezüglich sei die Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin hält Oberrichterin Irene Herzog, die den angefochtenen Entscheid als Einzelrichterin gefällt hat, für befangen, da gegen sie eine Strafanzeige hängig gewesen sei.
Ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichterin Herzog wäre im obergerichtlichen Verfahren zu stellen gewesen. Vor Bundesgericht ist die Beschwerdeführerin damit verspätet. Ohnehin begründet eine Strafanzeige keinen Ausstandsgrund, da es eine Partei sonst in der Hand hätte, missliebige Gerichtspersonen in den Ausstand zu schicken.
4.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Obergericht hätte über die Beschwerde nicht entscheiden dürfen, da sie den Kostenvorschuss nicht bezahlt habe, womit die Beschwerde als zurückgezogen gelte. Entgegen Art. 101 Abs. 1 ZPO habe das Obergericht die Beschwerde nicht abgeschrieben.
Die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin trifft nicht zu. Die Nichtbezahlung eines Kostenvorschusses bedeutet keinen Rückzug des eingelegten Rechtsmittels. Vielmehr würde die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses nach Ansetzung einer Nachfrist zu einem Nichteintretensentscheid (Art. 101 Abs. 3 ZPO) führen. Vorliegend hat das Obergericht jedoch darauf verzichtet, eine Nachfrist anzusetzen. Da ein Gericht von vornherein darauf verzichten kann, einen Kostenvorschuss einzufordern (Art. 98 ZPO), kann es erst recht darauf verzichten, eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses anzusetzen. Ein solcher Schritt wirkt zugunsten der betroffenen Partei, da damit ihr Rechtsmittel beurteilt werden kann, ohne dass zuvor ein Kostenvorschuss bezahlt werden muss. Die Beschwerdeführerin ist durch den Verzicht auf die Ansetzung einer Nachfrist folglich nicht beschwert. Das Obergericht musste sie zu diesem Verzicht weder anhören noch musste das Obergericht seinen Verzicht begründen. Die Weiterführung des Verfahrens trotz fehlendem Kostenvorschuss hat das Obergericht entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin begründet, nämlich gerade damit, dass es auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses verzichtet hat.
4.3. Die Beschwerdeführerin macht ausserdem geltend, das Obergericht habe seinen Entscheid am 30. September 2025 noch gefällt, obschon es bereits am 27. August 2025 über ihren Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit entschieden habe. Das Sistierungsgesuch sei mit dem Entscheid vom 27. August 2025 gegenstandslos geworden und das Obergericht hätte das Verfahren abschreiben müssen. Ein Entscheid über ein gegenstandsloses Verfahren sei nichtig.
Zutreffend an diesen Einwänden ist einzig, dass der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens führt und nicht zu einem Nichteintretensentscheid. Ein Nichteintretensentscheid ergeht demgegenüber, wenn das Rechtsschutzinteresse bereits bei Erhebung des Rechtsmittels fehlte (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a und Art. 242 ZPO ). Es liegt jedoch kein Nichtigkeitsgrund vor, wenn ein Gericht auf ein Rechtsmittel nicht eintritt, statt das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben. Vorliegend ist das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Behandlung ihres Sistierungsantrags erst im Laufe des obergerichtlichen Verfahrens entfallen. Die Beschwerdeführerin hat allerdings kein schutzwürdiges Interesse an einer entsprechenden Abänderung des obergerichtlichen Dispositivs (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). In der Sache würde sich durch eine solche Umformulierung nichts ändern. Auch die obergerichtliche Kostenauflage müsste nicht zwingend anders ausfallen (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Entgegen der sinngemässen Auffassung der Beschwerdeführerin trägt im Falle einer Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit keineswegs zwingend der Kanton die Gerichtskosten. Vielmehr können sie auch einer Partei auferlegt werden, beispielsweise dann, wenn die Kosten gemäss den Prozessaussichten vor Eintritt des Abschreibungsgrundes verlegt werden. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass das obergerichtliche Verfahren für sie zwingend hätte kostenfrei ausgehen müssen. Ohnehin übergeht sie, dass ihr Beschwerdeinteresse mit dem Entscheid vom 27. August 2025 nicht vollständig entfallen war, sondern immer noch ihre Einwände gegen die Kostenauflage durch das Bezirksgericht zu behandeln waren, und auch für diesen Teil Kosten zu ihren Lasten anfallen konnten.
4.4. Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht sodann in pauschaler Weise unter anderem Willkür, systematische Rechtsverweigerung, offenkundige Verfahrensmängel und vollständige Missachtung von Beweisanträgen vor. Darauf ist nicht einzutreten.
4.5. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
5.
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). In Bezug auf die Gerichtskosten wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege damit gegenstandslos. Die Beschwerdeführerin ersucht auch um unentgeltliche Verbeiständung. Sie hat sich jedoch nicht vertreten lassen. Das Bundesgericht hat ihr am 12. November 2025 mitgeteilt, dass es an ihr liegt, einen Anwalt oder eine Anwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. Es ist nicht ersichtlich, dass ihr von Amtes wegen ein Anwalt oder eine Anwältin bestellt werden müsste (Art. 41 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist insoweit abzuweisen. Einen Anspruch auf Parteientschädigung hat die Beschwerdeführerin nicht (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Konkursamt des Kantons Thurgau und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.
Lausanne, 11. Dezember 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg