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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1181/2025, 7B_1182/2025  
 
 
Urteil vom 11. Dezember 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Hofmann, 
Gerichtsschreiberin Mango-Meier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Luzia Vetterli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern Abteilung 5 Wirtschaftsdelikte, 
Obernauerstrasse 16, 6011 Kriens. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Untersuchungshaft, Beibehaltung der Einzelhaft und unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen die Beschlüsse des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 26. September 2025 
(2N 25 132/2U 25 50) und 20. Oktober 2025 
(2N 25 152/2U 25 53). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 5 Wirtschaftsdelikte, führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung unter anderem wegen mehrfachen Betrugs, Veruntreuung sowie Urkundenfälschung (angefochtener Beschluss vom 26. September 2025 E. 1.1) beziehungsweise gewerbsmässigen Betrugs, Urkundenfälschung, Konkursdelikte sowie unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen (angefochtener Beschluss vom 20. Oktober 2025 E. 1.1). Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern versetzte ihn erstmals mit Verfügung vom 21. März 2025 wegen Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 23. respektive 26. Juni 2025 verlängerte es die Untersuchungshaft bis am 17. September 2025. 
 
B.  
 
B.a. Am 13. August 2025 ersuchte A.________ die Staatsanwaltschaft um Anpassung der Haftmodalitäten. Diese wies das Gesuch mit Verfügung vom 18. August 2025 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht des Kantons Luzern mit Beschluss vom 26. September 2025 ab.  
 
B.b. Am 23. September 2025 verfügte das Zwangsmassnahmengericht die Fortsetzung der Untersuchungshaft wegen Kollusions- und Fluchtgefahr bis am 31. Januar 2026. Das Kantonsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 20. Oktober 2025 ab.  
 
C.  
 
C.a. A.________ wendet sich mit einer Beschwerdeschrift an das Bundesgericht und beantragt, es seien die Beschwerden gegen die Beschlüsse der Vorinstanz vom 26. September 2025 (7B_1181/2025) und 20. Oktober 2025 (7B_1182/2025) zu vereinigen.  
Unter Aufhebung des Beschlusses vom 20. Oktober 2025 sei er umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen; eventualiter seien geeignete Ersatzmassnahmen anzuordnen. Subeventualiter sei der Beschluss aufzuheben und die Haft um eine kürzere Dauer, maximal aber um drei Monate, zu verlängern. Zugleich sei der Beschluss vom 26. September 2025 aufzuheben und er sei unabhängig von der Dauer der angeordneten Untersuchungshaft per sofort in die Gemeinschaftshaft zu versetzen. Subsubeventualiter seien die Haftbedingungen der Einzelhaft folgendermassen zu erleichtern: Die Zelleneinschlusszeit von A.________ sei auf maximal 20 Stunden pro Tag zu reduzieren. Es sei ihm zu ermöglichen, in der Justizvollzugsanstalt einer Arbeit nachzugehen. Und es sei ihm der (beschränkte) Kontakt zu Mithäftlingen von mindestens zwei Stunden pro Tag zu ermöglichen. 
Sodann seien beide Beschlüsse vom 26. September 2025 und 20. Oktober 2025 hinsichtlich der Abweisung der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege aufzuheben und ihm in beiden Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren. 
 
C.b. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Vernehmlassung, die Anträge von A.________ seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Kantonsgericht liess sich ebenfalls vernehmen, stellte jedoch keine Anträge. A.________ replizierte am 17. November 2025. Mit Schreiben vom 27. November 2025 legt er die Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde im Verfahren 7B_1181/2025 dar.  
Die kantonalen Akten wurden eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer ersucht um Vereinigung des vorliegenden Verfahrens 7B_1182/2025 (Verlängerung der Untersuchungshaft) mit dem Verfahren 7B_1181/2025 (Beibehaltung der Einzelhaft).  
 
1.2. Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie dieselben Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Verfahren 7B_1181/2025 und 7B_1182/2025 beziehen sich beide auf die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers. Sie sind deshalb zu vereinigen und die Beschwerde ist in einem einzigen Entscheid zu behandeln.  
 
2.  
Der angefochtene, kantonal letztinstanzliche Beschluss vom 26. September betrifft die Beibehaltung der Einzelhaft, derjenige vom 20. Oktober 2025 die Verlängerung der Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 Abs. 1 BGG offen (Art. 80 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
3.  
Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a; Fluchtgefahr) oder Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b; Kollusionsgefahr). Anstelle der Haft sind eine oder mehrere mildere Massnahmen anzuordnen, wenn diese den gleichen Zweck erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 Abs. 1 StPO). Die Haft muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d und Art. 212 Abs. 3 StPO). 
Die Vorinstanz hat den dringenden Tatverdacht sowie die besonderen Haftgründe der Kollusions- und Fluchtgefahr bejaht. Die Fortführung der Haft erachtete sie als verhältnismässig und Ersatzmassnahmen als ungeeignet. 
Das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Bejahung der besonderen Haftgründe der Kollusionsgefahr und der Fluchtgefahr. Dabei rügt er eine Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz.  
 
4.2. Strafprozessuale Haft wegen Kollusions- beziehungsweise Verdunkelungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteil 7B_910/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 3.3.1 mit Hinweis).  
Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen beziehungsweise Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 und 3.2.2; Urteil 7B_980/2025 vom 15. Oktober 2025 E. 2.2; je mit Hinweisen). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteil 7B_910/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 3.3.1; je mit Hinweis). 
 
4.3. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Dieser Anspruch wird für den Strafprozess in Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 StPO wiederholt. Er verlangt, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, ernsthaft prüft und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (Urteile 7B_798/2023 vom 7. Oktober 2025 E. 2.2; 7B_214/2023 vom 8. Juli 2024 E. 2.1; je mit Hinweis). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Es ist jedoch nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteil 7B_798/2023 vom 7. Oktober 2025 E. 2.2; je mit Hinweis[en]). Die Begründung kann im Übrigen implizit erfolgen und aus verschiedenen Erwägungen des angefochtenen Entscheids hervorgehen (Urteile 7B_798/2023 vom 7. Oktober 2025 E. 2.2; 7B_87/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3.1.2; je mit Hinweisen).  
 
4.4.  
 
4.4.1. Die Vorinstanz bejahte die Kollusionsgefahr mit der Begründung, es sei unbestritten, dass die gegen den Beschwerdeführer geführte Strafuntersuchung angesichts der zahlreichen geschädigten Personen und dem Auslandsbezug umfangreich und komplex sei. Der modus operandi des Beschwerdeführers sei nicht restlos geklärt. Aus den Untersuchungsakten gehe hervor, dass sich der Beschwerdeführer verschiedenster Täuschungselementen wie die angebotene Bezahlung von Provisionen für die Vermittlung weiterer Geldgeber, das Vortäuschen von Sicherheiten oder das Vortäuschen, ein überaus erfolgreicher Trader mit hohem Lebensstandard zu sein, bedient haben könnte. Es bestehe nach wie vor ein erhebliches Interesse daran, dass der Beschwerdeführer keine Möglichkeiten habe, auf die möglichen Beweismittel einzuwirken. Dazu gehörten auch bisher unbekannte Mittäter des Beschwerdeführers; in seinem als "Eigenbericht zum Verfahren" bezeichneten Schreiben habe der Beschwerdeführer eine Zusammenarbeit mit Partnern erwähnt, deren Namen aber nicht genannt. Sodann hält die Vorinstanz fest, dass die Kollusionsgefahr nicht nur theoretischer Natur sei. Dabei stützt sich sie sich auf ein vom Beschwerdeführer mit einer Geschädigten geführten Gespräch und den Umstand, dass er von Darlehensgebern Saldobestätigungen erwirkte, ohne die darin genannten Darlehen an die Geschädigten auszubezahlen. Damit habe der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit ein kollusives Verhalten gezeigt.  
 
4.4.2. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht auszumachen. Die Vorinstanz legt dar, welche Umstände sie zur Annahme von Kollusionsgefahr bewegten. Ob sie gestützt darauf Kollusionsgefahr annehmen durfte, ist nachfolgend zu prüfen.  
 
4.5.  
 
4.5.1. Der Beschwerdeführer wird eines schweren Falls von gewerbsmässigem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB dringend tatverdächtigt. Gemäss Feststellungen der Vorinstanz liegen mittlerweile 44 Strafanzeigen vor und konnten 291 mutmasslich geschädigte Personen ermittelt werden (angefochtener Beschluss vom 20. Oktober 2025 E. 4.2 mit Verweis auf das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts E. 4.1). Er selbst beziffert die Deliktsumme auf über Fr. 10 Mio. (Beschwerdeschrift Ziff. 70). Ihm droht im Falle einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren (Art. 146 Abs. 2 StGB). Hinzu kommen die weiteren Vorwürfe der Urkundenfälschung, der Begehung von Konkursdelikten und der unerlaubten Entgegennahme von Publikumseinlagen. Es resultiert ein Strafrahmen von bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe. Die Schwere der drohenden Strafe bildet einen erheblichen Anreiz zur Begehung von Kollusionshandlungen.  
 
4.5.2. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, ein Ponzi scheme in grösserem Umfang mit mehreren hundert Geschädigten etabliert zu haben. Die Struktur eines solchen Schemas ist oft komplex und umfasst viele Beteiligte, weil zu dessen Aufrechterhaltung ständig neue Investoren gewonnen werden müssen. Es ist diesem System immanent, dass die Entdeckung geschädigter Personen in organisierter Weise (insbesondere durch die Manipulation von Informationen) verhindert wird und Vermögenswerte verschoben werden. Unter Umständen arbeiten mehrere Personen zusammen, um die falsche Darstellung des betrügerischen Finanzsystems aufrechtzuerhalten. Es ist charakteristisch für eine Strafuntersuchung im Zusammenhang mit einem solchen Ponzi scheme, dass laufend neue Erkenntnisse zum Vorschein kommen, die es zu überprüfen gilt. Angesichts dessen können trotz fortgeschrittener Untersuchungsdauer noch keine hohen Anforderungen an den Nachweis von Kollusionsgefahr gestellt werden.  
 
4.5.3. Der Beschwerdeführer befindet sich seit rund 8 Monaten in Untersuchungshaft. Die Strafverfolgungsbehörden haben zwischenzeitlich zahlreiche Untersuchungshandlungen durchgeführt. Aufgrund der Vielzahl der geschädigten Personen und des internationalen Kontexts ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den modus operandi des Beschwerdeführers aufgrund der bisher bekannten Täuschungselemente (vgl. E. 4.4.1 hiervor) in diesem Verfahrensstadium als noch nicht abschliessend geklärt ansieht. Der Sachverhalt konnte bislang nicht hinreichend aufgearbeitet werden, selbst wenn der Beschwerdeführer diesen mit Relativierungen eingestanden hat. Insbesondere gilt es, den exakten Umfang des breit angelegten Ponzi schemes, die Anzahl und Namen der daran beteiligten Akteure, sowie die globalen Geldflüsse und die noch vorhandenen Vermögenswerte weiter zu ermitteln. Dabei ist auch ein besonderes Augenmerk auf die durch den Beschwerdeführer in seinem "Eigenbericht zum Verfahren" genannten Partner zu legen, mit welchen er bei der Gründung eines seiner Unternehmen zusammengearbeitet habe, deren Identität er aber nicht bekannt geben will.  
 
4.5.4. Aus den für das Bundesgericht verbindlichen Ausführungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer anlässlich eines protokollierten Gesprächs die ihm vorgeworfenen Handlungen mit der Geschädigten namens B.________ besprochen und ihr mitgeteilt habe, er sei von einigen Leuten mit viel zu hohen Beträgen betrieben worden und es gebe einige Probleme, weil er keinen Rechtsvorschlag erhoben habe (Beschlüsse vom 26. September 2025 E. 4.2.1 und 20. Oktober 2025 E. 6.2). Zudem ergebe sich aus einer Verfügung der FINMA, dass der Beschwerdeführer bei fünf Darlehensgebern Saldobestätigungen - welche zur (schnelleren) Vornahme von Darlehensrückzahlungen benötigt würden - erwirkt habe, ohne die darin aufgeführten Darlehen tatsächlich an die Geschädigten ausbezahlt zu haben. Zurecht durfte die Vorinstanz daraus schliessen, dass der Beschwerdeführer somit bereits in der Vergangenheit ein kollusives Verhalten offenbart hat. Der Beschwerdeführer hat nach Kenntnis der gegen ihn erhobenen Strafanzeigen ein potenziell auf eine Geschädigte einwirkendes Gespräch geführt, auch wenn er dieses nun als informativen Vorgang darzustellen versucht. Zudem hat er nicht der Tatsache entsprechende Saldobestätigungen erwirkt. Nicht zu beanstanden ist aus haftrechtlicher Perspektive, wenn die Vorinstanz und das Zwangsmassnahmengericht diesbezüglich auf Informationen aus einem FINMA-Verfahren abstellen (vgl. Art. 38 Abs. 1 Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht [Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1]). Im Haftverfahren ist kein abschliessendes Beweisverfahren durchzuführen. Ob der Beizug dieser Akten aus dem FINMA-Verfahren gesetzeskonform ist, wird das Sachgericht zu entscheiden haben.  
 
4.5.5. Aufgrund des Gesagten basiert die Annahme der Kollusionsgefahr daher auf konkreten Tatsachen bzw. dem Verhalten des Beschwerdeführers. Es droht eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Kollusion, weil der Beschwerdeführer in Freiheit mit seinen Partnern oder anderen beteiligten Akteuren (wie vermittelnde oder andere geschädigte Personen) Kontakt aufnehmen könnte, um entweder seine mutmasslich eigenen oder deren illegalen Aktivitäten zu verschleiern oder Einfluss auf die Verwendung von Vermögenswerten zu nehmen. Daran vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er sich zu Beginn der Untersuchungshaft aufgrund eines Fehlers der JVA vom 21. März 2025 bis zum 23. Juni 2025 in Gemeinschaftshaft befunden habe, nichts zu ändern, ebenso wenig die wiederholte Zusicherung eines künftigen Wohlverhaltens. Die Vorinstanz verletzt daher kein Bundesrecht, wenn sie die Kollusionsgefahr bejaht.  
 
4.6. Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte. Sie darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; Urteil 7B_1123/2025 vom 13. November 2025 E. 4.2). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- beziehungsweise Haftdauer ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch ausstehenden Strafvollzugs mit der bereits erstandenen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweis).  
 
4.7.  
 
4.7.1. Die Vorinstanz wertet die dem Beschwerdeführer drohende Strafe von bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe (vgl. vorne E. 4.5.1) als Indiz für Fluchtgefahr. Als weitere Indizien wurden in die Beurteilung miteinbezogen der Wohnsitz der Kernfamilie des Beschuldigten im Ausland, seine eingeschränkte Erreichbarkeit für einige Gläubiger, der ständige Wechsel der Mobiltelefonnummern und seine Äusserungen gegenüber Zeugen, wonach er die Schweiz demnächst in Richtung USA verlasse. Den Einwänden des Beschwerdeführers entgegnete die Vorinstanz, dass seine Vermögensverhältnisse nicht bekannt seien, insbesondere ob er über Vermögen in den USA verfüge. Gemäss der Beschwerdegegnerin seien jedoch über das bislang bekannte Geschäftskonto des Beschwerdeführers bei der C.________ Inc der Bank D.________ Vermögenswerte im Umfang von über Fr. 5 Mio. geflossen. Für die Vorinstanz stellt dies ein erheblicher Anreiz dar, um in die USA zu fliehen. Daran ändere auch nichts, dass der Beschwerdeführer bei Bekanntwerden der Strafuntersuchung nicht geflohen sei, zumal er in dieser Zeit mutmasslich mit Geschädigten in Kontakt getreten und durch kollusives Handeln die Strafuntersuchung zu beeinflussen versucht habe (angefochtener Beschluss vom 20. Oktober 2025 E. 7.2).  
 
4.7.2. Aus den Ausführungen der Vorinstanz ergibt sich, welche Umstände für sie für die Annahme von Fluchtgefahr massgeblich waren. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt auch mit Bezug auf die Begründung der Fluchtgefahr nicht vor.  
 
4.8. Die Schwere der dem Beschwerdeführer drohenden Strafe (vgl. vorne E. 4.5.1) ist mit der Vorinstanz ein Indiz für die Annahme von Fluchtgefahr (BGE 145 IV 503 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz haben die Ehefrau und der siebenjährige Sohn des Beschwerdeführers (nicht aber seine Eltern) ihren Wohnsitz im Ausland respektive in Ungarn. Auch die weiteren von der Vorinstanz aufgezählten Indizien (eingeschränkte Erreichbarkeit für Gläubiger, häufiger Wechsel der Mobiltelefonnummer) sprechen für Fluchtgefahr. Sodann rügt der Beschwerdeführer keine Willkür mit Bezug auf die vorinstanzliche Feststellung, dass er Dritten konkrete Pläne für eine Ausreise in die USA mitgeteilt habe. Zudem ist es aufgrund des Umsatzvolumens des Geschäftskonto des Beschwerdeführers von über Fr. 5 Mio. nicht willkürlich, darauf zu schliessen, dass er allenfalls über die erforderlichen Mittel für eine Flucht verfügen könnte. Gestützt auf die von der Vorinstanz festgestellten Umstände durfte sie von einem starken Fluchtinteresse ins Ausland (Ungarn oder USA) ausgehen. Die Tatsache, dass er bis zu seiner Verhaftung nicht geflohen ist, schliesst diese Annahme nicht aus. Die Rüge ist abzuweisen.  
 
5.  
 
5.1. Für den Fall der Bejahung der Kollusions- und Fluchtgefahr beantragt der Beschwerdeführer Ersatzmassnahmen in der Form einer Ausweis- und Schriftensperre sowie eines sog. Electronic Monitoring anstelle von Untersuchungshaft.  
 
5.2. Strafprozessuale Haft muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Sie darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Aufrechterhaltung abgesehen werden und an ihrer Stelle müssen Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 237 f. StPO; BGE 150 IV 149 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Solche Ersatzmassnahmen sind gemäss Art. 237 Abs. 2 StPO namentlich die Sicherheitsleistung (lit. a), die Ausweis- und Schriftensperre (lit. b), die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (lit. c) oder die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (lit. d).  
Zwar können diese milderen Ersatzmassnahmen für Haft geeignet sein, einer gewissen Fluchtneigung genügend Rechnung zu tragen. Bei der vorliegend ausgeprägten Fluchtgefahr des Beschwerdeführers erweisen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts jedoch regelmässig als nicht ausreichend. Angesichts der stellenweise fehlenden Personenkontrollen an den Landesgrenzen im Schengenraum gilt dies namentlich für die vom Beschwerdeführer beantragte Pass- und Schriftensperre (BGE 145 IV 503 E. 3.2 mit Hinweis; Urteil 7B_706/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 5.1). Dasselbe gilt für die Überwachung solcher Ersatzmassnahmen mittels vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Electronic Monitoring gemäss Art. 237 Abs. 3 StPO (7B_1051/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 3.4.1; 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 4.2.1 mit Hinweisen; vgl. ausführlich zum Electronic Monitoring BGE 145 IV 503 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Ausweis- und Schriftensperre aber auch der Einsatz technischer Geräte zur Überwachung der Ersatzmassnahmen können zudem kaum verhindern, dass mit weiteren mutmasslichen Mitgliedern einer kriminellen Organisation oder mit Auskunftspersonen, beispielsweise telefonisch oder mittels digitaler Kommunikation, Kontakt aufgenommen und Kollusionshandlungen vorgenommen werden (Urteile 7B_59/2025 vom 5. Februar 2025 E. 3.4.2 mit Hinweis; 7B_534/2024 vom 29. Mai 2024 E. 5). 
Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen eignen sich somit nicht, die bei ihm festgestellte Kollusions- und Fluchtgefahr massgeblich zu reduzieren. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie die Voraussetzungen für die vom Beschwerdeführer beantragten Ersatzmassnahmen verneint. 
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer rügt die Haftverlängerung der Untersuchungshaft um 4,5 Monate als unverhältnismässig und mit dem Beschleunigungsgebot nicht vereinbar.  
 
6.2. Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO wird die Verlängerung der Untersuchungshaft jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate, bewilligt. Ein Ausnahmefall ist nur anzunehmen, wenn zum Vornherein ersichtlich ist, dass der Haftgrund auch nach mehr als 3 Monaten noch gegeben sein wird und die Strafuntersuchung zudem innert 3 Monaten nicht abgeschlossen werden kann (BGE 146 IV 279 E. 2.5).  
 
6.3. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Dieses Beschleunigungsgebot gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Haftverfahren müssen gestützt auf Art. 31 Abs. 3 und 4 BV, Art. 5 Ziff. 3 und 4 EMRK und Art. 5 Abs. 2 StPO besonders vordringlich geführt werden (BGE 150 IV 462 E. 3.5.4 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung, ob das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt wurde, sind die konkreten Umstände des Einzelfalles massgebend (vgl. BGE 117 Ia 372 E. 3a). Das Beschleunigungsgebot ist verletzt, wenn die Strafbehörde über mehrere Monate hinweg im Verfahren untätig gewesen ist und das Verfahren respektive einen Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abschliessen können. Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine hingegen noch keine Bundesrechtswidrigkeit (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; Urteil 7B_985/2025 vom 16. Oktober 2025 E. 2.4.1; je mit Hinweis).  
Ob die Strafbehörden das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt haben, ist grundsätzlich nicht durch das Haftgericht im Haftverfahren, sondern durch das Sachgericht zu beurteilen. Das Haftgericht prüft die Frage nur, wenn die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft insgesamt in Frage zu stellen. Bejaht das Haftgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen, ist die inhaftierte Person nur aus der Haft zu entlassen, wenn die Verletzung besonders schwer wiegt und die Strafbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren voranzutreiben (vgl. BGE 140 IV 74 E. 3.2; Urteil 7B_985/2025 vom 16. Oktober 2025 E. 2.4.3; je mit Hinweis[en]). 
 
6.4. Die Vorinstanz hat einen Ausnahmefall für eine drei Monate übersteigende Verlängerung der Untersuchungshaft bejaht, da es sich um eine umfangreiche Strafuntersuchung mit zahlreichen geschädigten Personen handle, für welche die Durchführung der (Konfrontations-) Einvernahmen, die Auswertung der sichergestellten Daten sowie die Rechtshilfeersuchen kontinuierlich viel Zeit in Anspruch nehmen würden. Erfahrungsgemäss würden sich aus den daraus fliessenden Erkenntnissen laufend neue kollusionsgefährdete Ermittlungshandlungen aufdrängen. Auch unter diesem Titel anerkennt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Handlungen dem Grundsatz nach eingestanden hat, jedoch relativiere er dieses Eingeständnis stark und gebe die Namen mutmasslicher Mittäter nicht bekannt. Aus diesen Gründen erachtet die Vorinstanz die Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 31. Januar 2026 ausnahmsweise als verhältnismässig.  
 
6.4.1. Die vorinstanzliche Befristung der Untersuchungshaft ist bundesrechtskonform. Es handelt sich vorliegend um die Untersuchung eines Ponzi schemes mit mehreren hundert Geschädigten (vgl. E. 4.5.2 hiervor). Die Vorinstanz hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie die Verlängerung der Untersuchungshaft über die Dreimonatsfrist hinaus als rechtmässig erachtet. Da dem Strafverfahren ein umfangreiches Ponzi scheme zugrunde liegt, in welchem noch zahlreiche Personen einvernommen werden müssen und die teils ins Ausland reichenden Vermögensflüsse noch nicht abschliessend geklärt werden konnten, ist - zumal einstweilen noch keine Überhaft droht (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO) - ausnahmsweise die Untersuchungshaft für 4,5 Monate zu verlängern. Inwiefern die Vorinstanz dadurch das (besondere) Beschleunigungsgebot (in Haftsachen) verletzt haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar (Art. 42 Abs. 2 BGG) und ist auch nicht ersichtlich. Die Untersuchungsführung der Beschwerdegegnerin hat bei vom Beschwerdeführer zugestandenen durchschnittlich 1,6 Einvernahmen pro Woche (vgl. Stellungnahme Beschwerdeführer vom 17. November 2025 Ziff. 82) weder mehrere Monate geruht noch lässt dies erkennen, dass die Beschwerdegegnerin weder willens noch in der Lage wäre, die Untersuchung voran zu treiben.  
 
7.  
 
7.1. Der Beschwerdeführer rügt die Beibehaltung der für ihn in der Untersuchungshaft angeordneten Einzelhaft als gesetz-, verfassungs- und konventionswidrig (Art. 197 Abs. 1 und Art. 235 Abs. 1 StPO, Art. 10 und Art. 14 BV, Art. 3, 5 und 8 EMRK) und ersucht um Anpassung der Haftmodalitäten. Auch in diesem Zusammenhang wirft er der Vorinstanz eine Verletzung der Begründungspflicht vor.  
 
7.2. Die Anordnung von Einzelhaft stellt eine Einschränkung der persönlichen Freiheit und des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 BV, Art. 8 EMRK) dar. Sie bedarf einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BV) und muss durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Das Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV) verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als erforderlich (BGE 145 I 318 E. 2.1; 142 I 49 E. 9.1; je mit Hinweisen; Urteil 1B_235/2022 vom 12. Juli 2022 E. 3.1).  
Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 7 UNO-Pakt Il verbieten Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung. Haftbedingungen verstossen dann gegen diese Bestimmungen, wenn sie ein höheres Mass an Erniedrigung oder Entwürdigung erreichen, als der Freiheitsentzug üblicherweise mit sich bringt (Urteil 2C_900/2022 vom 12. Juli 2024 E. 6.1). Um unter diese Bestimmungen zu fallen, muss die Untersuchungshaft demzufolge ein Mindestmass an Schwere erreichen und körperliche Verletzungen oder intensive physische oder psychische Leiden mit sich bringen (BGE 140 I 125 E. 3.5 mit Hinweisen; Urteil 1B_235/2022 vom 12. Juli 2022 E. 3.1). Die Mindestgarantien der EMRK im Bereich der Haftbedingungen gehen über diejenigen der verfassungsmässigen Individualrechte nicht hinaus (BGE 145 I 318 E. 2.1; Urteil 1B_235/2022 vom 12. Juli 2022 E. 3.1). 
Gemäss Art. 235 Abs. 1 StPO darf die strafprozessual inhaftierte Person in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern. Die Unterbringung von Untersuchungs- und Sicherheitshäftlingen in einer Zelle mit anderen Gefangenen ist (im Sinne von Art. 235 Abs. 2 Satz 1 StPO) durch die Verfahrensleitung zu bewilligen. Der strafprozessuale Häftling kann nicht zwischen Gemeinschaftshaft und Einzelunterbringung frei wählen. Stehen der Haftzweck oder die Ordnung der Sicherheit in der Anstalt dem nicht entgegen, hat die Verfahrensleitung dem durch das Grundrecht der persönlichen Freiheit geschützten Wunsch des Gefangenen auf Gemeinschaftshaft jedoch zu entsprechen (Urteil 1B_235/2022 vom 12. Juli 2022 E. 3.1). 
Je höher im Einzelfall die Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr erscheint oder je stärker die Ordnung oder Sicherheit (namentlich des Gefängnispersonals oder der Mithäftlinge) in der Haftanstalt gefährdet ist, desto restriktiver kann in den Schranken der verfassungsmässigen Individualrechte das Regime der strafprozessualen Haft grundsätzlich ausfallen (BGE 143 I 241 E. 3.4; 141 I 141 E. 6.3.4; je mit Hinweisen). Die Justizbehörde, welche über die Modalitäten im strafprozessualen Haftvollzug zu entscheiden hat, muss eine Interessenabwägung vornehmen. Dabei ist den Umständen des konkreten Einzelfalles Rechnung zu tragen, insbesondere den gesetzlichen Haftgründen (Verhinderung von Flucht-, Kollusions- und Wiederholungsgefahr), den Erfordernissen der Gefängnissicherheit, der Dauer der Inhaftierung beziehungsweise der zu prüfenden Haftkonditionen sowie den spezifischen persönlichen Verhältnissen der inhaftierten Person (BGE 145 I 318 E. 2.1; 143 I 241 E. 3.4; je mit Hinweisen). Bei einer sich über drei Monate hinaus verlängernden Untersuchungshaft müssen die Haftbedingungen höheren Anforderungen genügen (BGE 141 I 141 E. 6.3.4: Urteil 6B_846/2024 vom 3. Februar 2025 E. 3.5.1 mit Hinweis). 
 
7.3. Die Vorinstanz begründet die Aufrechterhaltung der Einzelhaft mit der vom Beschwerdeführer ausgehenden Kollusionsgefahr, weshalb kein milderes Haftregime respektive keine Anpassung der Haftmodalitäten möglich sei. Sowohl die JVA Grosshof als auch die JVA Stans könnten kein Haftregime anbieten, welches mit der vom Beschuldigten ausgehenden Kollusionsgefahr vereinbar wäre. Sodann werde der Beschuldigte durch die Einzelhaft und die weiteren angeordneten Haftmodalitäten in seinen sozialen Kontakten zwar eingeschränkt. Indessen sei er in der Untersuchungshaft nicht vollständig isoliert, zumal er regelmässig Besuch von seinen Familienangehörigen empfangen und mit diesen videotelefonieren und korrespondieren könne. Damit seien auch die mit der Einzelhaft verbundenen Einschränkungen für den Beschuldigten nicht weitergehend, als es der Haftzweck erfordere (angefochtener Beschluss vom 26. September 2025 E. 4.2.2).  
 
7.4. Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt, indem sie die Aufrechterhaltung der Einzelhaft geschützt hat. Die derzeitigen strafprozessualen Haftbedingungen sind zwar als sehr restriktiv zu bezeichnen. Sie halten jedoch im vorliegenden Fall, bei gesamthafter Betrachtung, vor den tangierten Grundrechten (gerade noch) stand. Das im öffentlichen Interesse der ungehinderten Aufklärung von Straftaten liegende Ziel der Einzelhaft in der Untersuchungshaft ist, das Risiko von Kollusionshandlungen zu verhindern. Ein solches Risiko besteht insbesondere dann, wenn der Beschwerdeführer mit anderen Gefangenen oder mit Personen ausserhalb der Anstalt in Kontakt tritt, um so den Gang des Strafverfahrens zu beeinflussen. Dass noch zahlreiche Ermittlungshandlungen vorzunehmen sind (Einvernahmen von Geschädigten) und konkrete Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer zu Kollusionshandlungen neigt, hat die Vorinstanz mit den gleichen Argumenten, mit welchen sie die Untersuchungshaft verlängert hat, dargelegt. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt auch diesbezüglich nicht vor.  
Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz die Kollusionsgefahr zurecht bejaht hat (vgl. oben E. 4.5). Dieser Kollusionsgefahr kann in der Regel nur mit der Anordnung von Einzelhaft begegnet werden. Dass die Einzelhaft sich auf die Psyche belastend auswirkt, ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen. Eine über das mit dieser Form des Freiheitsentzugs üblicherweise einhergehende Einschränkung des psychischen und physischen Wohlbefindens hinausgehende Beeinträchtigung seiner Gesundheit legt der Beschwerdeführer jedoch nicht hinreichend dar. Das restriktive Haftregime wird denn auch relativiert durch die Möglichkeit von Besuchen und Telefonaten mit seiner Familie. Angesichts der bis dato vom Beschwerdeführer in Einzelhaft verbrachten Zeit ist die Beschwerdegegnerin allerdings darauf hinzuweisen, dass die Aufrechterhaltung der Einzelhaft mit fortschreitender Dauer des Untersuchungsverfahrens unter grundrechtlichen Aspekten nicht mehr aufrecht erhalten werden kann.  
 
8.  
 
8.1. Der Beschwerdeführer moniert in beiden Verfahren die Abweisung seines Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV sowie wiederum eine Verletzung der Begründungspflicht.  
 
8.2. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. In den von der StPO beherrschten Verfahren beschränkt sich die unentgeltliche Rechtspflege für die beschuldigte Person allerdings auf die Befreiung von Kostenvorschüssen und auf die amtliche Verbeiständung; sie beinhaltet dagegen keine definitive Befreiung von den Verfahrenskosten (Urteile 1B_655/2021 vom 6. April 2022 E. 2.3.1; 1B_344/2015 vom 11. Februar 2016 E. 3; je mit Hinweis). Auch aus Art. 29 Abs. 3 BV ergibt sich kein Anspruch von (aktuell) mittellosen Beschwerdeführenden auf definitive Befreiung von selber verursachten Verfahrenskosten (Urteil 1B_203/2015 vom 1. Juli 2015 E. 6.2). Die Vorinstanz verletzt demgemäss kein Bundesrecht, wenn sie dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO).  
 
8.3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erstreckt sich die notwendige Verteidigung grundsätzlich nicht auf Beschwerdeverfahren. In solchen Verfahren fällt - jedenfalls wenn die beschuldigte Person Beschwerde führt - einzig die amtliche Verteidigung nach den allgemeinen Regeln der unentgeltlichen Rechtspflege in Betracht (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). So ist es zulässig, die Erteilung der amtlichen Verteidigung von der Nichtaussichtslosigkeit des Rechtsmittels abhängig zu machen. Die Gewährung einer amtlichen Verteidigung wegen Bedürftigkeit setzt sodann den Nachweis der Mittellosigkeit voraus, wobei es der Antrag stellenden Partei obliegt, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (vgl. Urteile 7B_910/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 4.2 mit Hinweis; 7B_381/2025 vom 26. Mai 2025 E. 4.1 mit Hinweis).  
Eine Person verfügt nicht über die erforderlichen Mittel beziehungsweise ist bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 135 I 221 E. 5.1). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtssuchenden zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 135 I 221 E. 5.1). Zu berücksichtigen sind auch die Mittel unterstützungspflichtiger Personen, insbesondere jene des Ehegatten. Die Pflicht des Staats, der bedürftigen Partei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, geht der Beistands- und Beitragspflicht aus Familienrecht nach (BGE 138 III 672 E. 4.2.1; siehe Art. 163 ZGB). Bei Ehegatten ist eine Gesamtrechnung zu erstellen, wobei den gesamten Einkommen und Vermögen sämtliche Auslagen der Ehegatten gegenüberzustellen sind. Die Beistandspflicht ergibt sich aus den allgemeinen vermögensrechtlichen Ehewirkungen und ist unabhängig vom gewählten Güterstand (RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 13 zu Art. 117 ZPO). 
 
8.4. Die Vorinstanz weist in beiden Beschwerdeverfahren die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab im Wesentlichen mit der Begründung, die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der (einstweiligen) Kostenbefreiung sei für mittellose Beschuldigte in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen. Zur Ernennung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin nach den Regeln der amtlichen Verteidigung nimmt die Vorinstanz nicht explizit Stellung, führt aber eventualiter aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers (auch) aufgrund der nicht belegten Mittellosigkeit und der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen wäre. Er habe keine Belege zu seinen (angefochtener Beschluss vom 26. September 2025 E. 5.2) und den finanziellen Verhältnissen seiner Ehefrau (angefochtener Beschluss vom 20. Oktober 2025 E. 11.2) eingereicht. Im Verfahren betreffend Untersuchungshaft qualifiziert die Vorinstanz die Beschwerde zudem als aussichtslos, da von einer deutlichen Kollusions- und Fluchtgefahr auszugehen sei.  
 
8.5.  
 
8.5.1. Da die Eventualbegründung der Vorinstanz auch für die Beurteilung der Ernennung einer amtlichen Verteidigung relevant ist, hat die Vorinstanz das betreffende Gesuch zumindest implizit mitbehandelt.  
 
8.5.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, als inhaftierte Person sei er offensichtlich mittellos. Im vorinstanzlichen Verfahren habe er einen mehrseitigen Betreibungsregisterauszug vorgelegt, sämtliche Vermögenswerte seien beschlagnahmt und seine Immobilie sei gepfändet worden. Seine Verteidigung würde sich durch die Annahme von Geldern, bei denen der Verdacht deliktischer Herkunft bestehe, möglicherweise selber der Strafverfolgung aussetzen.  
 
8.5.3. Angesichts der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Beteiligung am Betrieb eines umfangreichen Ponzi schemes, sowie der Beschlagnahme und Pfändung seiner bekannten Vermögenswerte, erscheinen diese Ausführungen plausibel. Anders als die Vorinstanz angenommen hat, war der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen nicht verpflichtet, seine finanzielle Lage durch weitere Unterlagen zu belegen (vgl. Urteil 1B_455/2022 vom 17. Mai 2023 E. 6.4).  
Dies gilt jedoch nicht für die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der - soweit ersichtlich - nicht beschuldigten Ehefrau. Für die Erstellung der Gesamtrechnung wäre die Vorinstanz auf die Mitwirkung des Beschwerdeführers angewiesen gewesen. Unterlagen, welche über die aktuellen finanziellen Verhältnisse der vermeintlich von ihm getrennten Ehefrau Auskunft geben könnten, finden sich keine in den Akten; es wurden im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren insbesondere keine Belege wie Steuerunterlagen und Kontoauszüge beigebracht. Damit ist der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Die Vorinstanz verstösst nicht gegen Bundesrecht, wenn sie aus diesem Grund sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beziehungsweise amtliche Verteidigung abweist. Darin liegt auch keine Verletzung seines Selbstbelastungsprivilegs und Mitwirkungsverweigerungsrechts (Art. 113 StPO; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Seine Rüge erweist sich als unbegründet. In Anbetracht dessen kann offenbleiben, ob die Beschwerde im Verfahren betreffend Untersuchungshaft als aussichtslos anzusehen war. 
 
9.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch für das Verfahren vor Bundesgericht. Deren Gewährung setzt jedoch insbesondere voraus, dass er nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dies legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar (vgl. vorne E. 8.5.3), weshalb sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung abzuweisen ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 7B_1181/2025 und 7B_1182/2025 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern Abteilung 5 Wirtschaftsdelikte, dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Dezember 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mango-Meier