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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_664/2024  
 
 
Verfügung vom 11. Dezember 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin van de Graaf, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Eschle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alex Ertl, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I.Rh., Unteres Ziel 20, 9050 Appenzell, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Viviane Bodmer, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellung; Rückzug, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell Innerrhoden, Kommission für Entscheide in Strafsachen, vom 18. April 2024 (KSE 17-2023). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde in Strafsachen vom 17. Juni 2024 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell Innerrhoden vom 18. April 2024 in der rubrizierten Angelegenheit wurde am 17. November 2025 zurückgezogen. Mit dem Rückzug der Beschwerde wird das Verfahren gegenstandslos und ist von der Instruktionsrichterin als Einzelrichterin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin, die ihre Beschwerde zurückgezogen und damit das Dahinfallen des Verfahrens verursacht hat, hat für die bisher entstandenen bundesgerichtlichen Kosten aufzukommen (Art. 66 BGG). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 300.-- festzusetzen. 
 
 
Demnach verfügt die Instruktionsrichterin:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden, Kommission für Entscheide in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Dezember 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: 
 
Der Gerichtsschreiber: