Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9D_19/2025, 9D_20/2025
Urteil vom 11. Dezember 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino,
Bundesrichter Beusch,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Glarus, Hauptstrasse 11, 8750 Glarus,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons Glarus und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2020-2024,
Beschwerden gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 18. September 2025 (VG.2025.00044 und VG.2025.00045).
Erwägungen:
1.
1.1. Die A.________ GmbH (heute: in Liquidation; nachfolgend: die Steuerpflichtige) hat Sitz in der Gemeinde U.________/GL. Die Stammanteile liegen je hälftig in den Händen von A.B.________ und B.B.________. Der erstgenannte Gesellschafter wirkt als deren Geschäftsführer, wozu er über die Einzelunterschrift verfügt.
1.2. Nachdem die Steuerpflichtige ihren Mitwirkungspflichten in den Steuerperioden 2020 bis 2024 nicht hinreichend nachgekommen war, schritt die Steuerverwaltung des Kantons Glarus (nachfolgend: die Veranlagungsbehörde) zur Veranlagung nach Ermessen. Die Veranlagungsverfügungen zu den Steuerperioden 2020 bis 2024 sind in Rechtskraft erwachsen.
1.3. Am 17. Februar 2025 ersuchte die Steuerpflichtige die Veranlagungsbehörde um Erlass der zu den Steuerperioden 2020 bis 2024 veranlagten Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons Glarus sowie der direkten Bundessteuern. Die Veranlagungsbehörde wies das Gesuch ab (Entscheid vom 26. März 2025), worauf die Steuerpflichtige am 28. März 2025 bei der Veranlagungsbehörde sinngemäss die Aufhebung des Entscheids beantragte. Die Veranlagungsbehörde überwies die Eingabe am 31. März 2025 an das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus.
1.4. Mit Verfügung vom 21. August 2025 eröffnete das Kantonsgericht des Kantons Glarus über die Steuerpflichtige mit Wirkung ab dem 21. August 2025, 16:00 Uhr, den Konkurs.
1.5. Das mit der Beschwerdesache betraute Verwaltungsgericht des Kantons Glarus erliess am 18. September 2025 die zwei separaten Urteile VG.2025.00044 (zu den Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons Glarus) und VG.2025.00045 (zur direkten Bundessteuer). Die Firma der Steuerpflichtigen wird darin mit "A.________ GmbH in Liquidation" angegeben. Das Verwaltungsgericht wies die beiden Beschwerden ab, was es damit begründete, dass die Steuerpflichtige weder Belege zu ihrer finanziellen Situation noch Nachweise zu einer eingeleiteten Sanierung vorgelegt habe. Vielmehr habe sie allein die nicht genügend substantiiert und lediglich pauschal vorgebrachte Notlage der Gesellschaft als Grund für einen Steuererlass angeführt. Entsprechend lägen keine rechtsgenüglichen Belege für die Annahme einer finanziellen Notlage vor.
1.6. Mit zwei Eingaben vom 17. Oktober 2025 gelangt der Geschäftsführer für die Steuerpflichtige an das Bundesgericht, erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und ersucht um Aufhebung des jeweiligen Urteils (Antrag 1). Weiter wird beantragt, die Sache sei "an eine neutrale, ausserkantonale Instanz zur materiellen Neubeurteilung zurückzuweisen" (Antrag 2). Das Verwaltungsgericht sei zu verpflichten, "sämtliche rechtserheblichen Tatsachen (...) vollständig zu prüfen" (Antrag 3). Eventualiter sei festzustellen, dass "die Urteile gegen Art. 5 Abs. 2, Art. 8, Art. 9, Art. 27 und Art. 29 BV verstossen" (Antrag 4). Schliesslich sei der Steuerpflichtigen eine Parteientschädigung zuzusprechen (Antrag 5).
2.
2.1. Die Vorinstanz hat zu den Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons Glarus einerseits und der direkten Bundessteuer anderseits zwei separate Urteile gefällt. Der Geschäftsführer ficht diese Urteile für die Steuerpflichtige mit je einer Beschwerdeschrift an. Es rechtfertigt sich, die Sache in einem vereinigten Verfahren zu erledigen (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 BZP [SR 273]; BGE 142 II 293 E. 1.2; 131 V 461 E. 1.2).
2.2.
2.2.1. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, welches Rechtsmittel gegeben sei. Im Bereich des Abgaberechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich in allen Sachbereichen gegeben (Art. 83 BGG e contrario) und geht sie der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) vor (BGE 150 I 174 E. 1.2). Anders verhält es sich insbesondere im Fall von Entscheiden über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. Solche Entscheide sind von der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgenommen, es sei denn, eine doppelte Voraussetzung sei erfüllt: Zum einen ist für die Anwendbarkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu verlangen, dass ein Entscheid über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer vorliegt. Zum andern ist vorausgesetzt, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, wobei diese aus dem Bereich des Steuererlasses zu stammen hat (Urteil 9C_563/2024 vom 15. Oktober 2024 E. 2.2; 9D_11/2024 vom 22. August 2024 E. 2.1), oder dass es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m BGG; BGE 149 II 462 E. 1.2.2). Es ist Sache einer beschwerdeführenden Person, das Vorliegen der doppelten Voraussetzung darzutun (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG; BGE 147 IV 453 E. 1.4.8; 146 II 276 E. 1.2.1).
2.2.2. Der Geschäftsführer bringt für die Steuerpflichtige im vorliegenden Fall zu Recht nicht vor, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten sei (dazu BGE 151 III 348 E. 1.2). Ebenso wenig kann von einem aus anderen Gründen besonders bedeutenden Fall ausgegangen werden (hierzu BGE 145 IV 99 E. 1.1). Die Sache ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG; BGE 149 II 462 E. 1.2.2).
2.3.
2.3.1. In einem zweiten Schritt ist den Eintretensvoraussetzungen nachzugehen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Prozessfähigkeit bzw. der dieser innewohnenden Prozessführungsbefugnis (Art. 14 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG; Urteil 5A_624/2024 vom 27. August 2025 E. 1.2). Bei der Prozessfähigkeit handelt es sich um die Handlungsfähigkeit auf dem Gebiet der Prozessführung (unter vielen schon: BGE 77 II 9 E. 1; 42 II 553 E. 1). Die Prozessführungsbefugnis bildet einen Teilgehalt der Prozessfähigkeit. Sie fällt daher unter die Sachurteilsvoraussetzungen (unter vielen: BGE 118 Ia 236 E. 2a; 111 II 352 E. 1a; 98 Ia 324 E. 2). Dasselbe gilt dementsprechend für die Prozessführungsbefugnis (Heiner Wohlfahrt/Caroline Meyer Honegger, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021 [nachfolgend: BSK-SchKG], N. 44 zu Art. 204 SchKG). Die Eintretensvoraussetzungen sind im bundesgerichtlichen Verfahren von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 151 I 187 E. 1 Ingress; 151 I 294 E. 1.1; 151 II 68 E. 1 Ingress; 151 IV 98 E. 1) zu prüfen. Fehlt die Prozessfähigkeit (bzw. die Prozessführungsbefugnis) bereits bei Einreichung des Rechtsmittels, ist auf die Sache nicht einzutreten (siehe dazu BGE 116 II 387 E. 4).
2.3.2. Der Geschäftsführer strengt im vorliegenden Fall für die Steuerpflichtige einen Aktivprozess an. Die Veranlagungsbehörde hatte die Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons Glarus zu den Steuerperioden 2020 bis 2024 veranlagt, was rechtskräftig wurde (vorne E. 1.1). Diesen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen sucht sich der Geschäftsführer für die Steuerpflichtige zu entledigen, indem - bislang erfolglos - der Erlass anstrengt wird (vorne E. 1.3). Wie aus dem Handelsregister hervorgeht, in welches das Bundesgericht von Amtes wegen Einblick nehmen darf (BGE 139 II 404 E. 7.3.3; 138 II 557 E. 6.2), und wie dem Bundesgericht ohnehin aus einem früheren Verfahren bekannt ist (Urteil 5A_751/2025 vom 19. September 2025), wurde über die Steuerpflichtige mit Verfügung vom 21. August 2025 der Konkurs eröffnet (vorne E. 1.4). Die Vorinstanz wird um die Konkurseröffnung gewusst haben, verwendet sie doch die Firma "A.________ GmbH in Liquidation", die als solche erst seit der Konkurseröffnung besteht (vorne E. 1.5).
2.3.3. Es stellt sich die Frage nach den Wirkungen der Konkurseröffnung (Art. 171 SchKG), und zwar in materieller wie in formeller Hinsicht. Materiellrechtlich ist von Art. 204 Abs. 1 SchKG auszugehen. Danach "gehören" die Aktiven und Verbindlichkeiten, beginnend mit der Konkurseröffnung, der Konkursmasse. Die Zuständigkeit zur Verwaltung dieser Aktiven und Verbindlichkeiten ist alleinige Sache der Konkursverwaltung (Art. 240 SchKG; dazu Urteil 9C_56/2023 vom 15. Mai 2023 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Mit Beschlag belegt sind jene Aktiven und Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin, die tatsächlich in die Konkursmasse fallen (BGE 135 III 585 E. 2.3; 99 Ia 10 E. 3c). Dessen ungeachtet ist die Gemeinschuldnerin auch weiterhin Rechtsträgerin der die Konkursmasse bildenden Aktiven und Verbindlichkeiten (BGE 132 III 432 E. 2.4; 68 III 162; 46 III 27; Isabelle Romy, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2. Aufl. 2025 [nachfolgend: CR-LP], N. 12 zu Art. 204 SchKG; Wohlfahrt/Meyer Honegger, BSK-SchKG, N. 1 zu Art. 204 SchKG). Denn die der Konkursmasse angehörigen Aktiven und Verbindlichkeiten werden mit der Konkurseröffnung "nicht herrenlos" (so schon BGE 53 III 204 E. 2). Die Gemeinschuldnerin bleibt auch diesbezüglich weiterhin rechtszuständig (Urteil 5C.150/2001 vom 30. Mai 2002 E. 2.2 mit Hinweis). Die wirtschaftliche und zugleich rechtliche Existenz der juristischen Person fällt erst mit dem Abschluss des Konkurses dahin (Wohlfahrt/Meyer Honegger, BSK-SchKG, N. 42 zu Art. 204 SchKG).
2.3.4. Der Übergang der materiellrechtlichen Verfügungsbefugnis auf die Konkursmasse entfaltet spiegelbildlich auch formellrechtliche (prozessuale) Auswirkungen: Mit der Konkurseröffnung geht die
Prozessführungsbefugnis in die Hände der Konkursverwaltung über, welche die Konkursmasse vor Gericht vertritt (Art. 240 SchKG; BGE 147 III 365 E. 4.2; 132 III 432 E. 2.4; 130 III 248 E. 4.1; Wohlfahrt/Meyer Honegger, BSK-SchKG, N. 44 zu Art. 204 SchKG). Der Konkursmasse als Sondervermögen kommt während der Dauer des Konkursverfahrens insgesamt die
Prozessfähigkeit zu (BGE 121 III 28 E. 3; 114 III 6 E. 2b; 97 II 403 E. 2; einschränkender wohl Wohlfahrt/Meyer Honegger, BSK-SchKG, N. 44 zu Art. 204 SchKG). Dieses Pflichtrecht erfasst in gleicher Weise die Verfahren vor Verwaltungsbehörden wie auch jene vor den Verwaltungsgerichtsbehörden (Marc Russenberger/Marc Wohlgemuth, BSK-SchKG, a.a.O., N. 12 zu Art. 240 SchKG).
Die auf die Konkursverwaltung übergegangene Prozessführungsbefugnis schliesst aus, dass die Gemeinschuldnerin oder eines ihrer bisherigen Organe, nachdem der Konkurs eröffnet worden ist, in Bezug auf Teile der Konkursmasse ein Rechtsmittel erhebt, es sei denn, die Konkursverwaltung bzw. die Konkursgläubiger genehmigten dies (vgl. Urteile 4C.180/2005 vom 28. November 2006 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 133 III 257 bzw. ebenso vom 18. November 2005 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 132 III 89; BGE 116 V 284 E. 3e; Romy, CR-LP, N. 16 zu Art. 204 SchKG). Andernfalls handeln die Gemeinschuldnerin oder ihre bisherigen Organe konkursrechtlich "
ultra vires ", also ohne über die erforderliche Befugnis zu verfügen. Entsprechend kann bzw. muss die Konkursverwaltung dieses Verhalten des Gemeinschuldners oder dessen Organe als für sie unverbindlich betrachten (BGE 140 III 651 E. 4.1; 132 III 432 E. 2.4; zum Ganzen: Urteil 9C_56/2023 vom 15. Mai 2023 E. 2.2.3).
Hinzu kommt eine weitere Überlegung: Mit der Konkurseröffnung wird namentlich eine Aktiengesellschaft (Art. 736 Abs. 1 Ziff. 3 OR) oder, wie hier, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 821 Ziff. 3 OR) von Gesetzes wegen aufgelöst. Damit entfällt die Handlungsbefugnis der bisherigen Organe auch unter diesem Gesichtspunkt (Art. 740 Abs. 5 Satz 2 bzw. Art. 821a Abs. 1 OR; BGE 117 III 39 E. 3b; 88 III 28 E. 2a; 53 III 204 E. 2; Urteil 5A_375/2019 vom 16. April 2020 E. 3.3.1).
2.4.
2.4.1. Wie dargelegt, dreht die Sache sich um den Erlass rechtskräftig veranlagter Steuerforderungen. Die Beschwerde an das Bundesgericht erfolgte namens der Gemeinschuldnerin, für die der über Einzelunterschrift verfügende Gesellschafter und Geschäftsführer auftritt. Die Angelegenheit ist als ein die Konkursmasse beschlagender Aktivprozess zu würdigen. Mit Blick darauf, dass auch im vorliegenden Fall die Prozessführungsbefugnis seit dem massgebenden Zeitpunkt (hier: "21. August 2025, 16:00 Uhr"; vorne E. 1.4) in den Händen der Konkursverwaltung lag, vermochte die Steuerpflichtige bzw. Gemeinschuldnerin ab diesem Zeitpunkt nicht mehr eigenständig über das Schicksal des Streitgegenstandes zu entscheiden. Dass die Konkursverwaltung oder die Konkursgläubiger dieses Vorgehen gutgeheissen hätten (vorne E. 2.3.4), ist nicht ersichtlich. Der Gemeinschuldnerin und/oder deren bisherigen Organen fehlt nach dem Gesagten unter den gegebenen Umständen die Prozessführungsbefugnis. Da es sich dabei um eine Sachurteilsvoraussetzung handelt, die bereits bei der Einreichung der beiden Beschwerden fehlte, ist auf die Sache nicht einzutreten (vorne E. 2.3.1).
2.4.2. Ob die beiden Verfahren angesichts der Konkurseröffnung überhaupt weiterzuführen gewesen wären, ist bzw. war alleinige Sache der Konkursverwaltung, die hierzu ein "Pflichtrecht" trifft. Dies gilt umso mehr für die Frage, ob das - für die Gemeinschuldnerin nachteilig ausgegangene - kantonale Urteil beim Bundesgericht anzufechten sei (vorne E. 2.3.4). Dabei kann offenbleiben, ob das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, nachdem es erfahren hatte, dass über die Steuerpflichtige der Konkurs eröffnet worden war, zu prüfen gehabt hätte, ob die beiden Beschwerdeverfahren umgehend zu sistieren seien (Art. 207 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 207 Abs. 1 Satz 1 SchKG; ausführlich dazu Urteile 9C_56/2023 vom 15. Mai 2023 E. 2.4; 2C_650/2011 vom 16. Februar 2012 E. 1.2).
2.4.3. Verwaltungsrechtliche und verwaltungsgerichtliche Verfügungen, die während Dauer des Konkursverfahrens ergehen und die Konkursmasse betreffen, sind an die Konkursverwaltung zu richten (Urteil H 114/2003 vom 11. Oktober 2004 E. 3.3; Wohlfahrt/Meyer Honegger, BSK-SchKG, N. 45 zu Art. 204 SchKG). Vorliegend handelt es sich bei der Konkursverwaltung um das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Glarus. Darüber hinaus rechtfertigt es sich, im vorliegenden Fall auch die Gemeinschuldnerin zu informieren, nachdem in deren Namen die Rechtsmittel erhoben worden waren.
3.
3.1. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip zu verlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ; BGE 151 II 101 E. 4.1), hier also an sich auf die unterliegende Steuerpflichtige. Gemäss Art. 66 Abs. 3 BGG wird das Unterliegerprinzip allerdings durch das Verursacherprinzip zurückgedrängt, soweit es um "unnötige Kosten" geht. Solche sind der sie verursachenden Person aufzuerlegen, beispielsweise dem für die unterliegende Person handelnden Rechtsanwalt, der in Verletzung seiner beruflichen Pflichten vorgegangen ist (BGE 147 IV 526 E. 4; 129 IV 206 E. 2; Urteile 6B_1079/2021 E. 3, nicht publ. in: BGE 149 IV 97; 2C_109/2025 vom 20. März 2025 E. 5.2) oder einer Person, die unberechtigterweise für eine andere Person in deren Namen ein Verfahren anhebt und führt (vgl. etwa BGE 129 I 302 E. 2; Urteil 5F_27/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 3). Eine derartige Person wird wie eine Partei behandelt und es können ihr die durch sie verursachten unnötigen Kosten auferlegt werden (näher zur vorliegenden Konstellation: Gregory Bovey, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 18 zu Art. 66 BGG). In Abweichung von Art. 66 Abs. 1 BGG und Anwendung von Art. 66 Abs. 3 BGG sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens, die sich als "unnötig" im Sinne von Art. 66 Abs. 3 BGG erweisen, im vorliegenden Fall dem im Namen der Steuerpflichtigen auftretenden Geschäftsführer zu überbinden.
3.2. Dem Kanton Glarus ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG; BGE 149 II 381 E. 7.3.1; 145 I 121 E. 6).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 9D_19/2025 und 9D_20/2025 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 1'000.- werden Herrn A.B.________ persönlich auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, dem Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Glarus und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. Dezember 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Kocher