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[AZA 0] 
1P.563/1999/err 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
12. Januar 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay, 
Bundesrichter Aeschlimann und Gerichtsschreiber Störi. 
 
--------- 
 
In Sachen 
 
R.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heiner Bernold, Bahnhofstrasse 11, Postfach, Zug, 
 
gegen 
 
StaatsanwaltschaftdesKantons Zug, 
ObergerichtdesKantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, 
 
betreffend 
Art. 4 BV (Strafverfahren), hat sich ergeben: 
 
A.- Am 27. Oktober 1998 sprach das Obergericht des Kantons Zug R.________ in Gutheissung seiner Berufung vollumfänglich von Schuld und Strafe frei (Dispositiv-Ziffer 1). Es nahm sämtliche kantonalen Verfahrenskosten auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziffer 2). Die Entschädigungsforderung von Fr. 165'972. -- (Fr. 28'751. -- Anwaltskosten, Fr. 12'418. -- Gutachterkosten, Fr. 307. -- Reisespesen, Lohnausfallentschädigung Fr. 124'496. --) anerkannte es teilweise und sprach R.________ für das gesamte Strafverfahren eine Entschädigung von Fr. 10'979. 05 zu. Seine weitergehenden Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche wies es ab (Dispositiv-Ziffer 3). 
 
Mit Urteil vom 22. Januar 1998 hiess das Bundesgericht die staatsrechtliche Beschwerde R.________s teilweise gut und hob die Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Obergerichts auf; im Übrigen wies es sie ab. 
 
B.- Am 17. August 1999 erkannte das Obergericht: 
 
"1. R.________ wird - zuzüglich zu der bereits ausgerichteten Entschädigung im Verfahren SO 1998/10 von Fr. 2'316. 40 - für das Strafverfahren eine Entschädigung von Fr. 14'986. - (inkl. Mehrwertsteuer) ausgerichtet. Die weiter gehenden Anträge werden abgewiesen. 
 
2. Die Kosten dieses Verfahrens von insgesamt Fr. 1'000. -- werden auf die Staatskasse genommen. 
 
(...)". 
 
Die Forderung von Fr. 124'496. -- für entgangenen Verdienst lehnte das Obergericht ab, weil es den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Strafverfahren und der Arbeitslosigkeit von R.________ nicht erwiesen fand. 
 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV beantragt R.________, den Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zug vom 17. August 1999 aufzuheben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, dieses sei in willkürlicher Weise zum Schluss gekommen, er habe den Nachweis nicht erbracht, dass der von ihm als Schaden geltend gemachte Verdienstausfall von Fr. 124'496. -- durch das Strafverfahren verursacht worden sei. 
 
C.- In seiner Vernehmlassung beantragt das Obergericht, die Beschwerde abzuweisen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Auf die Beschwerde ist aus den gleichen Gründen einzutreten wie beim in dieser Angelegenheit bereits am 22.Januar 1999 ergangenen Urteil. 
 
2.- a) Strittig ist einzig, ob das Obergericht in Willkür verfallen ist, indem es die Entschädigungsforderung des Beschwerdeführers für Verdienstausfall in Höhe von Fr. 124'496. -- abwies, weil nicht erwiesen sei, dass der Beschwerdeführer wegen des hängigen Strafverfahrens zwischen Oktober 1991 und Mai 1995 keine Stelle gefunden habe. 
 
b) Nach der Rechtsprechung ist der natürliche Kausalzusammenhang dann zu bejahen, wenn ein Ereignis eine notwendige Bedingung für den eingetretenen Schaden ist. Dass die Einleitung des Strafverfahrens die alleinige oder unmittelbare Ursache dafür ist, dass der Beschwerdeführer keine Stelle mehr fand, ist dabei nicht erforderlich; die natürliche Kausalität ist gegeben, wenn das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen dazu führte, dass der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit keine Stelle fand. Dabei genügt es, dass die überwiegende bzw. ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die Stellensuche des Beschwerdeführers wegen des laufenden Strafverfahrens gescheitert ist (BGE 125 IV 195 E. 2b; 122 III 26 E. 4a/bb; 121 III 358 E. 5; 115 II 440 E. 6a). 
 
c) Willkürlich ist ein Entscheid, der mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, dass die Begründung unhaltbar ist, der Entscheid muss sich vielmehr im Ergebnis als willkürlich erweisen (BGE 124 I 247 E. 5; 122 I 61 E. 3a; 120 Ia 369 E. 3a je mit Hinweisen). 
 
3.- Der Beschwerdeführer versucht, den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Strafverfahren und seiner Arbeitslosigkeit wie folgt zu belegen: 
 
a) Der Zeuge N.________ (T.________ AG) sagte aus, dass der Beschwerdeführer für eine Stelle als Geschäftsführer einer international im EDV-Bereich tätigen Firma an sich "ein guter Mann" gewesen wäre, dass aber ein Stellensuchender, gegen den ein Strafverfahren laufe, nicht vermittlungsfähig sei, d.h., ein Stellenvermittler würde ihn seinen Kunden gar nicht präsentieren. 
 
b) I.________, die für das Arbeitsamt des Kantons Zug in der Arbeitsvermittlung tätig war und in dieser Funktion den Beschwerdeführer betreute, sagte als Zeugin aus, mit diesem 1992 und 1993 zwei Mal Kontakt gehabt zu haben. Sie persönlich habe ihm keine Stellen anbieten können; Kollegen von ihr hätten dem Beschwerdeführer jedoch einige, wenn auch nicht sehr viele Stellen als Programmierer und Analytiker sowie eine Stelle als Geschäftsführer im EDV- Bereich anbieten können. Aus den Unterlagen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer Zwischenverdienste gehabt habe. Ihres Erachtens sei es wegen seines fortgeschrittenen Alters schwierig gewesen, ihn zu vermitteln. Sie habe nicht gewusst, dass gegen ihn eine Strafuntersuchung hängig gewesen sei; ob ihre Kollegen dies gewusst hätten, entziehe sich ihrer Kenntnis. Auf jeden Fall hätten sie die Arbeitgeber nicht darüber informiert. 
 
c) Unter den vom Beschwerdeführer (erstmals mit der staatsrechtlichen Beschwerde) ins Recht gelegten über 100 Schreiben, die seine Stellenbewerbungen abschlägig beantworten, nimmt keines Bezug auf das hängige Strafverfahren. Soweit sie überhaupt begründet sind, wird zumeist eine ungenügende Übereinstimmung von Bewerbung und Anforderungsprofil als Grund für die Absage angeführt. An drei Bewerbungen bzw. Absagebriefen ist eine handschriftliche Notiz des Beschwerdeführers angefügt, dass die Absage erfolgt sei, nachdem er die potentiellen Arbeitgeber bzw. die Stellenvermittler über die gegen ihn hängige Strafuntersuchung aufgeklärt habe. 
 
4.- a) Unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer ernsthaft um eine Stelle bemühte, aber nur zeitweise eine Beschäftigung fand. Unbestreitbar ist auch, dass das Strafverfahren geeignet war, seine Chancen, auf dem Arbeitsmarkt eine Kaderstelle zu finden, stark zu beeinträchtigen. Unter den 240 Stellen, um die sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben während seiner Arbeitslosigkeit bewarb, befanden sich indessen lediglich vier Kaderstellen, wobei der Beschwerdeführer in keinem Fall Beweismittel - z.B. die Befragung der Stellenvermittler bzw. Personalchefs, die seine Bewerbungen abschlägig beantwortet hatten - dafür angeboten hat, dass die Absage wegen des gegen ihn hängigen Strafverfahrens erfolgte. Der Zeuge N.________ war im fraglichen Zeitraum nicht mit der Betreuung des Beschwerdeführers befasst und konnte dementsprechend über die Vermittlungstätigkeit der T.________ für den Beschwerdeführer keine konkreten Angaben machen. 
 
Der Beschwerdeführer hat somit im Beweisverfahren weder bewiesen noch überhaupt Beweismittel dafür angeboten, dass ihm Kaderstellen, um die er sich konkret bemüht hatte, wegen des laufenden Strafverfahrens vorenthalten wurden. Das Strafverfahren erscheint denn auch keineswegs als einzig mögliche Ursache für das Scheitern seiner Stellensuche. Ebenso nahe liegt, dass seine Bewerbung mit den Anforderungsprofilen nicht voll übereinstimmte oder, dass er die Stellen wegen seines Alters nicht erhielt. So hat er sich etwa für eine der angesprochenen Kaderstellen im November 1994 beworben; es liegt nahe, dass der Beschwerdeführer, welcher im Mai 1995 das Rentenalter erreichte, schon aus Altersgründen für diese Stelle nicht ernsthaft in Betracht gezogen wurde. 
 
Das Obergericht ist daher jedenfalls nicht in Willkür verfallen, indem es zum Schluss kam, es stehe nicht mit hoher oder überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer wegen des hängigen Strafverfahrens keine Kaderstelle fand. 
 
b) Noch weniger erbracht erscheint dieser Nachweis für Informatikerstellen. Die Sachbearbeiterin der Arbeitsvermittlung hat als Zeugin ausgesagt, dass sie vom Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer keine Kenntnis hatte und dass sie derartige Informationen an zukünftige Arbeitgeber ohnehin grundsätzlich nicht weitergeben würden. Es ist daher nicht erwiesen, und der Beschwerdeführer bot auch keine Beweise dafür an, dass er wegen des hängigen Strafverfahrens auf dem Arbeitsmarkt als Informatiker keine Stelle erhalten hat. Nach eigenen Angaben hat er in der fraglichen Zeit zwischen 
Oktober 1991 und Mai 1995 jedenfalls temporäre Beschäftigungen erhalten und daraus immerhin einen Verdienst von Fr. 59'464. -- erzielt; es kann somit keineswegs zutreffen, dass der Beschwerdeführer auf dem Arbeitsmarkt wegen des laufenden Strafverfahrens als Informatiker generell nicht vermittlungsfähig war. 
 
Unter diesen Umständen ist die Auffassung des Obergerichts im angefochtenen Entscheid, der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren und dessen Arbeitslosigkeit sei nicht nachgewiesen, jedenfalls nicht willkürlich. Die Rüge ist unbegründet. 
 
c) Damit ist den weiteren Rügen des Beschwerdeführers, das Obergericht habe die Problematik der Ursachenkonkurrenz und die allgemein anerkannten haftpflichtrechtlichen Grundsätze dazu verkannt bzw. falsch angewandt, die Grundlage entzogen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Selbst wenn diese begründet wären, änderte nichts am Ausgang des Verfahrens, da sie voraussetzen, dass der natürliche Kausalzusammenhang gegeben ist. 
 
5.- Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.- Die Gerichtskosten von Fr. 3'000. -- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
 
Lausanne, 12. Januar 2000 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: